§ 18 SchutzbG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung (Schutzbereichgesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- SchutzbG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 54-2
(1) Vor der Festsetzung der Entscheidung hat die Festsetzungsbehörde eine gütliche Einigung zu versuchen.
(2) Beteiligte sind der Zahlungspflichtige und die in ihren Rechten Betroffenen (Entschädigungsberechtigte). Der Bundesminister der Finanzen kann für die Festsetzungsverfahren einen Vertreter des Finanzinteresses bestellen. Dieser ist Beteiligter, sofern er nicht auf die Beteiligung verzichtet.
(3) Eine Einigung ist nur rechtswirksam, wenn sie gerichtlich oder notariell beurkundet ist.