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Bundessozialgericht
Beschl. v. 31.03.2025, Az.: B 5 R 7/25 B

Gewährung einer Erwerbsminderungsrente; Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
31.03.2025
Aktenzeichen
B 5 R 7/25 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 13426
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:310325BB5R725B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Ulm - 23.02.2023 - AZ: S 10 R 1156/22
LSG Baden-Württemberg - 17.12.2024 - AZ: L 11 R 1162/23

Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 31. März 2025 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kaltenstein sowie die Richterin Prof. Dr. Körner und den Richter Dr. Uyanik
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17. Dezember 2024 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

I

1

Zwischen den Beteiligten ist in der Hauptsache im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens streitig die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente. Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben (Urteil des SG vom 23.2.2023; Urteil des LSG vom 17.12.2024).

2

Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Beschwerde eingelegt. Sie rügt einen Verfahrensmangel.

II

3

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist. Die Klägerin hat keinen Verfahrensmangel in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise bezeichnet. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG zu verwerfen.

4

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde damit begründet, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), müssen zur Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) die den Mangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist darzulegen, dass und warum die Entscheidung des LSG auf dem Mangel beruhen kann. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht.

5

Die Klägerin macht zunächst geltend, das LSG sei zu der fehlerhaften und unzureichend begründeten Annahme gelangt, ihr Gesundheitszustand habe starken Schwankungen unterlegen, sodass lediglich eine zeitweise Arbeitsunfähigkeit, nicht aber eine dauerhafte Erwerbsminderung vorgelegen habe. Diese Beweiswürdigung sei angesichts der Feststellungen des Sachverständigen B völlig unzureichend und nicht zutreffend. Auf eine Verletzung der Grenzen der freien Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG) kann jedoch eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden, wie sich aus § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG ergibt. Aus der Beschwerdebegründung geht auch nicht hervor, dass es insoweit an Entscheidungsgründen iS von § 136 Abs 1 Nr 6 SGG fehlen könnte (zum vollständigen Fehlen jeglicher Beweiswürdigung vgl BSG Beschluss vom 15.3.2018 - B 9 V 91/16 B - SozR 4-1500 § 136 Nr 3 RdNr 14 f).

6

Soweit die Klägerin zudem eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) durch das LSG rügt, wird auch ein solcher Verfahrensmangel nicht hinreichend bezeichnet. Die bereits im Berufungsverfahren rechtskundig vertretene Klägerin hat schon nicht vorgetragen, dass sie gegenüber dem LSG einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag zu noch weiter aufklärungsbedürftigen Punkten (vgl § 118 Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 403 ZPO) gestellt und bis zuletzt aufrechterhalten hat, wie § 160 Abs 2 Nr 3 SGG dies fordert (vgl zB BSG Beschluss vom 3.6.2024 - B 5 R 18/24 B - juris RdNr 7 f mwN). Die Bezeichnung eines solchen Beweisantrags gehört zu den grundlegenden Anforderungen an eine Rüge der Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes.

7

Auch mit ihrem weiteren Vorbringen, das LSG habe den Sachverständigen B nicht persönlich zu einem Verhandlungstermin geladen und ergänzend vernommen, hat die Klägerin keinen Verfahrensmangel ausreichend dargetan. Sie hat nichts dazu vorgebracht, dass das LSG seine Sachaufklärungspflicht (§ 103, § 118 Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 411 Abs 3 ZPO) dadurch verletzt haben könnte, dass es ermessensfehlerhaft von einem solchen Vorgehen abgesehen hat (vgl zu den Darlegungsanforderungen im Einzelnen BSG Beschluss vom 14.12.2022 - B 2 U 1/22 B - juris RdNr 6 f). Sollte sie darüber hinaus eine Verletzung ihres eigenen Rechts auf Befragung eines Sachverständigen (§ 116 Satz 2, § 118 Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 397, 402, 411 Abs 4 ZPO) rügen wollen, hat sie nicht vorgetragen, alles getan zu haben, um eine Anhörung des Sachverständigen zu erreichen. Dazu gehört, rechtzeitig den Antrag auf Anhörung des Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens zu stellen und schriftlich Fragen anzukündigen, die objektiv sachdienlich sind (vgl BSG Beschluss vom 7.11.2023 - B 5 R 66/23 B - juris RdNr 10). Dazu enthält die Beschwerdebegründung keinerlei Ausführungen.

8

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

9

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG und einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.