Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.09.1968, Az.: 3 StR 215/68
Anforderungen an die Durchführung des Revisionsverfahrens; Grundlagen der Darlegung von Revisionsgründen im Strafprozess; Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.09.1968
- Aktenzeichen
- 3 StR 215/68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 12808
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Wuppertal - 22.01.1968
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Gemeinschaftlicher schwerer Raub
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 11. September 1968,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Hengsberger, Bundesrichter Dr. Wiefels, Bundesrichter Dr. Rinck,
Bundesrichter Neifer als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizhauptsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 22. Januar 1968
- 1.
hinsichtlich des Angeklagten V. mit den Feststellungen - mit Ausnahme derjenigen zum äußeren Tatgeschehen -,
- 2.
hinsichtlich des Angeklagten B. im Strafausspruch mit den hierzu getroffenen Feststellungen
aufgehoben.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Rechtsmittel zu befinden hat.
Gründe
Die Angeklagten sind wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes verurteilt, und zwar B. zu fünf Jahren Zuchthaus, Vollmer zu zwei Jahren Gefängnis. B. sind überdies die bürgerlichen Ehrenrechte auf fünf Jahre aberkannt.
Die Revisionen der Angeklagten rügen die Verletzung des sachlichen Rechts; der Angeklagte V. erhebt darüber hinaus eine Aufklärungsrüge.
I.
Die Revision des Angeklagten V.
Mit der Aufklärungsrüge macht V. geltend angesichts des bei ihm festgestellten Blutalkoholgehalts hätte die Strafkammer nicht ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB verneinen und nur § 51 Abs. 2 StGB anwenden dürfen.
Diese Rügen die zugleich die sachrechtliche Beanstandung der Nichtanwendung des § 51 Abs. 1 StGB enthalte, hat Erfolg. Nach den Urteilsfeststellungen betrug der Blutalkoholgehalt des Angeklagten V. zur Tatzeit "allenfalls 3,09 Promille". Die Strafkammer hat ihre Auffassung, daß trotzdem nur verminderte Zurechnungsfähigkeit vorliege. ohne Anhörung eines Sachverständigen lediglich auf das Verhalten des Angeklagten nach der Tat gegenüber zwei Polizeibeamten gestützt. Der Zeuge Polizeihauptwachtmeister St., der kurz nach der Tat auf der Straße mit den beiden Angeklagten zusammengetroffen sei, habe nämlich bekundet. "V. sei zwar angetrunken gewesen, aber er - der Zeuge - habe sich mit ihm noch normal unterhalten können". Auch auf den später die Ermittlungen führenden Kriminalhauptwachtmeister Bi. habe V. "nicht den Eindruck eines Volltrunkenen" gemacht (UA S. 17).
Diese Darlegungen der Strafkammer reichen zur Verneinung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB nicht aus. Wie der Bundesgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, kann ein Ausschluß der Zurechnungsfähigkeit schon bei einem Blutalkoholgehalt von mehr als 2,5 Promille in Frage kommen (BGH 3 StR 375/54 vom 30. September 1954). Bei einem Blutalkoholgehalt ab 3 Promille ist ein solcher Ausschluß sehr wahrscheinlich (BGH 2 StR 168/59 vom 13. Mai 1959; 4 StR 378/59 vom 13. November 1959). Anders mag er, allerdings in Ausnahmefällen - z.B. bei außergewöhnlich guter körperlicher und geistiger Beschaffenheit des Täters oder seiner etwaigen Alkoholgewöhnung - seine Jedenfalls wird bei Vorliegen eines so hohen Blutalkoholgehalts den Gericht im allgemeinen die erforderliche Sachkunde zur abschließenden Beurteilung fehlen, weil sie besondere medizinische Kenntnisse und Erfahrungen voraussetzt. Es wird sich daher regelmäßig der Hilfe eines4 StR 378/59 vom 13. November 1959). Anders mag er, allerdings in Ausnahmefällen - z.B. bei außergewöhnlich guter körperlicher und geistiger Beschaffenheit des Täters oder seiner etwaigen Alkoholgewöhnung - seine Jedenfalls wird bei Vorliegen eines so hohen Blutalkoholgehalts den Gericht im allgemeinen die erforderliche Sachkunde zur abschließenden Beurteilung fehlen, weil sie besondere medizinische Kenntnisse und Erfahrungen voraussetzt. Es wird sich daher regelmäßig der Hilfe eines Sachverständigen bedienen müssen.
Daß das Landgericht hier diese besondere Sachkunde nicht besessen hat, zeigt schon, daß es den Ausschluß der vollen Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten V. allein darauf stützt, dieser habe sich mit dem Zeugen St. noch normal unterhalten können und bei seiner späteren Vernehmung auf den Zeugen Bi. nicht den Eindruck eines Volltrunkenen gemacht. Die störende Einwirkung des vom Angeklagten genossenen Alkohols auf seine Zurechnungsfähigkeit kann aber möglicherweise äußerlich nicht oder doch nicht in ihrem vollen Umfang erkennbar gewesen sein (BGH 2 StR 603/56 vom 23. Januar 1957). Sein planmäßiges Handeln schließt rauschbedingte Zurechnungsunfähigkeit nicht aus (BGHSt 1, 385 [BGH 15.11.1951 - 3 StR 821/51]). § 51 Abs. 1 StGB setzt nicht sinnlose Trunkenheit den Täters voraus. Auch ein sich äußerlich unauffällig verhaltender Hennen kann zwar noch in der Lage sein, die tatsächliche und rechtliche Tragweite seiner Handlung zu überschauen, trotzdem aber infolge des Rausches nicht mehr über das erforderliche Hemmungsvermögen verfügen. Die Strafkammer hätte einen Sachverständigen zuziehen müssen, um sich die erforderliche Grundlage für eine zutreffende Beurteilung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB zu verschaffen.
Das Urteil muß daher aufgehoben werden. Da es hinsichtlich der Feststellungen zum äußeren Geschehensablauf aber keinen Rechtsfehler erkennen läßt, können diese aufrechterhalten werden. Insoweit erhebt die Revision nur unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters, die keinen Verstoß gegen Denkgesetze oder allgemein gültige Erfahrungssätze enthält und deshalb für das Revisionsgericht bindend ist.
II.
Die Revision des Angeklagten B.
Die Revision, die mit ihren Einzelausführungen zur allgemein erhobenen Sachrüge im wesentlichen die Versagung mildernder Umstände angreift, will offensichtlich in erster Linie die Nichtanwendung des § 51 Abs. 2 StGB rügen. Insoweit muß nie Erfolg haben.
Auch bei dem Angeklagten B. ist es nicht auszuschließen, daß die Strafkammer sein äußeres Erscheinungsbild überbewertet hat, da sie den Ausschluß einer erheblichen Verminderung seiner Zurechnungsfähigkeit, abgesehen von der Höhe des Blutalkoholgehalts mit 1,95 Promille, daraus herleitet, daß der Zeuge St. bei diesem Angeklagten kurz nach der Tat keine Anzeichen von Trunkenheit wahrgenommen habe (UA S. 16). Bei dem festgestellten Blutalkoholgehalt wird zwar in der Regel eine erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit nicht gegeben sein. Hier kommt aber hinzu, daß der Angeklagte nur ein Jahr die Volksschule und danach die Hilfsschule besucht hat (UA S. 2). Angesichts dieses Umstandes ist es immerhin möglich, daß sein Einsichts- oder Hemmungsvermögen schon bei einem Blutalkoholgehalt von 1,95 Promille erheblich eingeschränkt war. Jedenfalls hätte dies einer näheren Prüfung bedurft, an der es im Urteil fehlt. Im übrigen dürfte es sich im Interesse einer einwandfreien Klärung dieser Frage auch hier empfehlen, einen Sachverständigen zuzuziehen.
Da die Überprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge keinen weiteren Rechtsfehler aufzeigt und auch nichts ersichtlich ist, was dafür sprechen könnte, daß bei dem Angeklagten B. ein völliger Ausschluß seiner Verantwortlichkeit in Frage käme, hat seine Revision nur zum Strafausspruch Erfolg.
Dr. Hengsberger
Dr. Wiefels
Dr. Rinck
Neifer