Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.12.1999, Az.: BVerwG 1 WB 58.99
Antrag eines Soldaten auf Zeit auf Bewilligung einer Fachausbildung; Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG)
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.12.1999
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 58.99
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1999, 30895
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DokBer B 2000, 143-144
- NZWehrR 2000, 123
- NZWehrr 2000, 123
- ZBR 2000, 141
Amtlicher Leitsatz
Ein vom Truppendienstgericht lediglich unterstellter Verfahrensablauf führt nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts in Wehrbeschwerdesachen und bildet keine ausreichende rechtliche Grundlage für einen entsprechenden Verweisungsbeschluß.
Der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maiwald,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Honnacker und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg
am 13. Dezember 1999
beschlossen:
Tenor:
Das Bundesverwaltungsgericht ist unzuständig.
Die Sache wird an das Truppendienstgericht Süd zurückverwiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller ist Soldat auf Zeit mit einer Verpflichtungsdauer von zwölf Jahren, die voraussichtlich mit Ablauf des 30. Juni 2003 endet. Er wird zur Zeit als Sanitätsfeldwebel/Anästhesiepfleger im Bundeswehrzentralkrankenhaus K. verwendet.
Am 13. August 1998 beantragte er beim Kreiswehrersatzamt (KWEA) K. die Bewilligung einer Fachausbildung mit der Begründung, er beabsichtige, an einer vom Arbeiter-Samariter-Bund in B. in der Zeit vom 2. bis 20. November 1998 und vom 4. bis 15. Januar 1999 durchgeführten Ausbildung zum Rettungsassistenten teilzunehmen.
Mit Bescheid vom 21. Oktober 1998 bewilligte das KWEA dem Antragsteller die beantragte Fachausbildung, wies ihn aber gleichzeitig darauf hin, daß diese, sofern sie während der Dienstzeit und außerhalb des Urlaubs stattfinde, nur durchgeführt werden dürfe, wenn er hierfür von der personalbearbeitenden Stelle vom militärischen Dienst freigestellt werde.
Mit Schreiben vom 30. November 1998 legte der Antragsteller Beschwerde ein, die die Wehrbereichsverwaltung IV mit Widerspruchsbescheid vom 1. Februar 1999 wegen Fristversäumung als unzulässig zurückwies.
Der Antragsteller erhob daraufhin Klage zum Verwaltungsgericht K. mit dem Antrag,
die Beklagte unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 1. Februar 1999 zu verurteilen, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Mit Beschluß vom 15. Juni 1999 - 9 K 613/99.KO - verwies das Verwaltungsgericht den Rechtsstreit an das Truppendienstgericht Süd, das sich mit Beschluß vom 27. August 1999 - S 2 BLa 6/99 - für sachlich unzuständig erklärte und die Sache an das Bundesverwaltungsgericht verwies.
II
Für die Entscheidung über das Antragsbegehren des Antragstellers ist nicht das Bundesverwaltungsgericht, sondern das Truppendienstgericht Süd zuständig.
Das Bundesverwaltungsgericht kann gemäß §§ 21, 22 WBO nur angerufen werden, wenn Gegenstand des Verfahrens Entscheidungen oder Maßnahmen des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) einschließlich der Entscheidungen über Beschwerden oder weitere Beschwerden sowie Entscheidungen des Stellvertreters des Generalinspekteurs, der Inspekteure der Teilstreitkräfte oder des Inspekteurs des Sanitätsdienstes über weitere Beschwerden sind.
Diese Voraussetzungen liegen nach den vom Truppendienstgericht in dem Verweisungsbeschluß getroffenen Feststellungen nicht vor. Danach hat der Antragsteller bisher bei der Stammdienststelle der Luftwaffe keinen Antrag auf Freistellung vom militärischen Dienst gestellt, gegen dessen Ablehnung er Beschwerde zum BMVg erheben könnte. Erst nach einer die Beschwerde zurückweisenden Entscheidung durch den BMVg wäre der Rechtsweg zum Bundesverwaltungsgericht gegeben. Ein solcher hypothetischer Verfahrensablauf begründet indes ebensowenig wie eine unrichtige Sachbehandlung (vgl. Beschluß vom 2. Dezember 1997 - BVerwG 1 WB 71.97 - m.w.N.) die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und bildet keine ausreichende rechtliche Grundlage für eine Verweisung.
Die Sache ist deshalb an das Truppendienstgericht Süd zurückzuverweisen.
Dr. Honnacker
Dr. von Heimburg