Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.09.1959, Az.: I ZR 41/59
„Martinsberg“
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.09.1959
- Aktenzeichen
- I ZR 41/59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 14862
- Entscheidungsname
- Martinsberg
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Koblenz - 30.01.1959
- LG Bad Kreuznach
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1959, 1249 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1960, 27-28 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1960, 281 (amtl. Leitsatz mit Anm.)
- NJW 1959, 2209-2211 (Volltext mit amtl. LS) ""Martinsberg""
Verfahrensgegenstand
"Martinsberg"
Prozessführer
der Firma M., Weingut - Weinkellerei B., B., Inhaber Franz S. in M.,
Prozessgegner
die Firma M.-Kellerei, W. & Co., B., A.,
Amtlicher Leitsatz
Stellt ein Einzelkaufmann, der nach §18 Abs. 1 HGB verpflichtet ist, in seiner Firma seinen Familiennamen und einen Vornamen zu führen, im geschäftlichen Verkehr einen frei gewählten Firmenbestandteil (hier "Martinsberg") ohne Inhaberzusatz als Firmenschlagwort heraus, so kommt für diesen Firmenbestandteil ein Schutz aus §12 BGB, §16 UWG selbst dann in Betracht, wenn der den registerrechtlichen Vorschriften entsprechende volle Firmenname nur in Einzelfällen, insbesondere bei Formalakten, verwendet worden ist.
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25. September 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. h. c. Wilde sowie der Bundesrichter Dr. Krüger-Nieland, Dr. Spreng, Dr. Spengler und Ebel
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 30. Januar 1959 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin, deren Inhaber Franz S. in M. ist, ist Anfang 1957 als Filialbetrieb der Firma Michel S. Nachfolger in M. gegründet worden. Sie unterhält in den Räumen B. in B. eine Weinkellerei und befaßt sich mit dem Versand von Wein.
Die Beklagte unterhält gleichfalls in B. eine Weinkellerei. Ihre Geschäftsräume befinden sich in der Straße "A.". Die Beklagte firmierte bis 27. Mai 1957 als "Helmut K., Importkellerei in B." und war unter dieser Firma im Handelsregister eingetragen. Die Wahl der Bezeichnung "M." für das Geschäftsunternehmen der Klägerin veranlaßte die Beklagte, ihre Firma nach Umwandlung in eine offene Handelsgesellschaft in "M. W. & Co. in B." umzubenennen. Die neue Firmenbezeichnung der Beklagten wurde am 27. Mai 1957 in das Handelsregister beim Amtsgericht in Bad Kreuznach eingetragen.
Am 5. Juni 1957 beantragte die Klägerin ihre Eintragung im Handelsregister unter der Firma "M. Weingut-Weinkellerei Franz S. in B.". Eine Eintragung ist bisher nicht erfolgt, da die Industrie- und Handelskammer unter Hinweis auf §30 HGB Bedenken wegen einer Verwechslungsgefahr mit der Beklagten äußerte. Der Verband der Weinhändler an der Nahe hatte sich bereits am 16. Mai 1957 mit der Bitte um Überprüfung der Firmenführung der Klägerin an das Amtsgericht in Bad Kreuznach gewandt. Er vertritt die Auffassung, daß die Firmenführung der Klägerin irreführend sei, weil die Klägerin über keinen Weinbergbesitz in der K. Lage M. verfüge.
Die Klägerin hat Klage erhoben mit dem Antrage, die Beklagte zu verurteilen,
- 1.
es zu unterlassen, in ihrer Firmenbezeichnung den Zusatz "M." zu führen,
- 2.
die Eintragung "M.-Kellerei" im Handelsregister löschen zu lassen.
Die Klägerin stellt in Abrede, daß der Bestandteil "M." in ihrer Firma irreführend sei. Da die Beklagte ihren neuen Firmennamen nur aus Konkurrenzgründen gewählt habe, nachdem sie, die Klägerin, sich zuerst in zulässiger Weise dieser Bezeichnung für ihr Geschäftsunternehmen bedient habe, sei die Beklagte gemäß §12 BGB, §§1, 16 UWG verpflichtet, den Gebrauch dieses Firmenbestandteils zu unterlassen und ihn im Handelsregister löschen zu lassen.
Die Beklagte hat um Klagabweisung gebeten. Sie hat geltend gemacht, daß die Klägerin sich nicht auf angebliche Prioritätsrechte berufen könne, weil die von ihr geführte Firmenbezeichnung unzulässig sei. Die Klägerin sei als Einzelkaufmann gemäß §18 Abs. 1 HGB verpflichtet, in ihrer Firma den Familiennamen ihres Inhabers mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen zu führen. Hiergegen habe die Klägerin verstoßen. Abgesehen hiervon sei die Firmenführung der Klägerin irreführend, da sie weder Weinberge noch Kellerräume auf dem M. besitze. Vielmehr betreibe allein sie, die Beklagte, im Bereich des M.s seit Jahren eine große, weit über den Raum von Kreuznach hinaus bekannte Weinkellerei, was innerhalb beteiligte Verkehrskreise allein schon durch ihre Adressenangabe "Auf dem M." bekannt geworden sei. Das Klagbegehren müsse deshalb schon daran scheitern, daß die Klägerin sich der Bezeichnung "M." nicht befugterweise bediene.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat die Klage dagegen abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, die die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils anstrebt. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I.
1.
Das Berufungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, daß die Klägerin sich der Bezeichnung "M." nicht "befugtermaßen" bedient habe und deshalb weder aus §12 BGB noch aus §16 UWG Prioritätsrechte gegenüber der Beklagten für sich in Anspruch nehmen könne. Zu der Frage, ob die Firmenführung der Klägerin zu Täuschungen im Geschäftsverkehr Anlaß geben könne, hat das Berufungsgericht keine Stellung genommen. Es folgert vielmehr die Unzulässigkeit der Firmenführung der Klägerin allein aus der registerrechtlichen Formvorschrift des §18 Abs. 1 HGB. Einen Verstoß gegen diese registerrechtliche Bestimmung über die Gestaltung der Firma eines Einzelkaufmanns erblickt das Berufungsgericht darin, daß der Klägerin der Wille gefehlt habe, dem Wort "M." in allen Fällen den Inhabervermerk beizufügen, wie dies allein der Vorschrift des §18 Abs. 1 HGB entspreche. Dies wiederum entnimmt das Berufungsgericht daraus, daß nach den vorgelegten Unterlagen der Vermerk "Inhaber Franz S." nur in wenigen Fällen der Bezeichnung "M." beigefügt worden sei. Auch sei der Name des Inhabers - wenn überhaupt - im Vergleich zu dem Wort "M." so unauffällig und in der Werbung zurücktretend gebraucht worden, daß die Klägerin mit einer Firma, die neben der Bezeichnung "M." den vorgeschriebenen Inhabervermerk aufgewiesen habe, zur Zeit der Eintragung der neuen Firma der Beklagten im Geschäftsleben noch nicht so weit hervorgetreten sei, daß eine solche Firma Verkehrsgeltung hätte erringen können. Da aber die von der Klägerin gewählte Bezeichnung "M." ohne Inhabervermerk firmenrechtlich unzulässig sei, könne die Klägerin aus ihrer eigenen unbefugten Firmenführung keine Verbietungsrechte gegen die Beklagte in bezug auf deren Firmenbestandteil "M." herleiten.
2.
Es ist der Revision zuzugeben, daß diese Begründung des Berufungsurteils einer rechtlichen Nachprüfung nicht standhält.
Bei natürlichen Personen, die schon kraft der Art ihrer Betätigung Kaufmannseigenschaft besitzen, wie dies bei dem Inhaber der Klägerin der Fall ist, beginnt der Schutz der Firma mit ihrer Ingebrauchnahme im geschäftlichen Verkehr. Eine Verkehrsgeltung ist nicht Voraussetzung für diesen Schutz. Nach den auf tatsächlichem Gebiet liegenden Feststellungen des Berufungsgerichts hat nun der Inhaber der Klägerin vor Eintragung der neuen Firma der Beklagten mehrfach die Firma "M., Weingut - Weinkellerei, Inhaber Franz S." verwendet und zwar in einem Schreiben gegenüber der Industrie- und Handelskammer K. vom 20. Mai 1957, gegenüber dem Postscheckamt, das für die Klägerin unter dieser Firma ein Postscheckkonto eröffnete, gegenüber dem Finanzamt und auf einem Teil der zu den Akten gereichten Werbedrucksachen. Diese Gestaltung des Firmennamens der Klägerin aber stand im Einklang mit §18 HGB, falls der Firmenbestandteil "M." nicht, wie die Beklagte geltend macht, vom Berufungsgericht aber nicht geprüft worden ist, als irreführend im Sinne von §18 Abs. 2 HGB anzusehen ist oder sein Gebrauch gegen die Grundsätze des lauteren Wettbewerbs (§§1, 3 UWG) verstößt. Die tatsächliche Benutzung einer vorschriftsmäßig gebildeten Firma für einen lebenden Geschäftsbetrieb gewährt aber den namensrechtlichen Schutz aus §12 BGB sowie den firmenrechtlichen Schutz aus §16 UWG selbst dann, wenn der volle Firmenname nur in Einzelfällen, insbesondere bei Formalakten, Verwendung findet, in der Regel dagegen nur ein frei gewählter Firmenbestandteil ohne Inhabervermerk als Firmenschlagwort im geschäftlichen Verkehr herausgestellt wird. Dies folgt schon daraus, daß es auch dem Einzelkaufmann nicht verwehrt ist, neben seiner vollen Firma einen Firmenbestandteil in Alleinstellung schlagwortartig als "besondere Bezeichnung" seines Erwerbsgeschäftes im Sinne von §16 Abs. 1 UWG im geschäftlichen Verkehr zu benutzen. Selbst wenn somit die Klägerin vor Eintragung der neuen Firma der Beklagten in keinem Fall eine der Vorschrift des §18 Abs. 1 HGB entsprechende Firma mit dem Bestandteil "M." verwendet haben sollte, würde sie für diese Bezeichnung - ihre wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit vorausgesetzt - als einer besonderen Bezeichnung ihres Erwerbsgeschäfts gemäß §16 Abs. 1 UWG Schutz gegen verwechslungsfähige Bezeichnungen beanspruchen können. Denn da das Wort "M." bestimmt und geeignet ist, das Unternehmen der Klägerin als solches zu bezeichnen und von anderen Geschäftsunternehmen zu unterscheiden, kommt für diese Bezeichnung unabhängig von einer Verkehrsgeltung vom Zeitpunkt der Ingebrauchnahme der Schutz der besonderen Bezeichnung eines gewerblichen Unternehmens nach §16 Abs. 1 UWG in Betracht (BGH 11, 216-KfA).
II.
Es kann jedoch dahinstehen, ob die Klägerin die strittige Bezeichnung neben ihrer firmenmäßigen Benutzung auch als besondere Bezeichnung im Sinn des §16 Abs. 1 UWG im geschäftlichen Verkehr herausstellen wollte, da sie sie jedenfalls, wie dargelegt, auch im Rahmen eines vorschriftsmäßig gebildeten Firmennamens benutzt hat. Da es im Verkehr weitgehend üblich ist, unterscheidungskräftige Firmenbestandteile zur kurzen Kennzeichnung eines Unternehmens in Alleinstellung zu gebrauchen, erstreckt sich der Schutz des vollständigen Firmennamens der Klägerin auch auf den in ihrer Werbung besonders hervorgehobenen Bestandteil "M." (BGH 11, 216-KfA). Da die Firma der Beklagten in diesem Bestandteil mit der Firma der Klägerin übereinstimmt, ist die Verwechslungsgefahr zu bejahen. Zu Recht hebt das Landgericht hervor, daß diese Verwechslungsgefahr, selbst wenn man die vollen Firmennamen der Parteien miteinander in Vergleich setzt, durch die voneinander abweichenden Firmenbestandteile nicht ausgeräumt wird, da diese gegenüber dem einprägsamen Firmenbestandteil "M." zurücktreten.
III.
Hiernach wäre das Klagbegehren gerechtfertigt, falls nicht der Einwand der Beklagten durchgreifen sollte, die Bezeichnung "M" für das Geschäftsunternehmen der Klägerin sei unzulässig, weil sie die Gefahr einer Täuschung des Publikums heraufbeschwöre. Diese Frage ist, wie bereits dargelegt wurde vom Berufungsgericht nicht geprüft worden. Der Begründung aber mit der das Landgericht dieses Verteidigungsvorbringen der Beklagten zurückweist, kann nicht beigepflichtet werden. Zwar ist dem Landgericht zuzustimmen, daß allein die örtliche Lage der Kellerei der Beklagten in der Straße "Auf dem M." dieser noch kein Recht gibt, jedem Mitbewerber die Aufnahme der Bezeichnung "M." in den Firmennamen zu untersagen. Hieraus kann aber nicht ohne weiteres gefolgert werden, daß die Klägerin, die unstreitig zu dem örtlichen, mit "M." bezeichneten Bezirk in B. keinerlei Verbindungen hat, insbesondere in diesem Bezirk weder ein Weingut noch Kellereiräume besitzt, befugt sei, diese Bezeichnung in ihrer Firma zu führen. Wenn das Landgericht in diesem Zusammenhang ausführt, die Firma der Klägerin bedeute für den objektiven Beobachter nicht unbedingt, "daß damit behauptet werden solle, die Firma besitze Weinberge auf dem M. oder auch nur in B.", so verkennt diese Betrachtungsweise, daß eine unzulässige Irreführung nicht nur dann vorliegt, wenn die Gesamtheit oder doch ein überwiegender Teil der in Betracht kommenden Abnehmerkreise der Gefahr einer Täuschung ausgesetzt ist, es vielmehr genügt, wenn die Täuschungsgefahr für einen nicht unerheblichen Teil der beteiligten Verkehrskreise zu bejahen ist. Bei Prüfung der Rechtslage unter dem Gesichtspunkt der Täuschungsgefahr ist zu beachten, daß §3 UWG sich - im Gegensatz zu der registerrechtlichen Bestimmung des §18 Abs. 2 HGB - nur gegen unrichtige Angaben über geschäftliche Verhältnisse, insbesondere auch über die örtliche Herkunft der angebotenen Ware wendet, die geeignet sind, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen. Insoweit könnte im Streitfall bedeutsam sein, ob der M. etwa innerhalb beteiligter Verkehrskreise als ein Weinberggebiet bekannt ist, mit dem bestimmte Gütevorstellungen verbunden sind. Zwar vertreibt die Klägerin nach ihren Angaben nicht etwa nur Weine ihres eigenen, nicht in K. gelegenen Weingutes, sondern auch die verschiedensten Weinsorten anderer Erzeuger. Es wäre deshalb denkbar, daß die in Betracht kommenden Abnehmerkreise der Klägerin die Ortsbezeichnung in ihrer Firma nur als Hinweis auf die örtliche Lage ihrer Vertriebsstätte auffassen. Auch bei solcher Sachlage aber könne aus diesem unrichtigen örtlichen Hinweis eine Gewähr für die Beschaffenheit der von der Klägerin vertriebenen Weine entnommen werden, so etwa, wenn der M. als Sitz einer oder mehrerer gut eingeführten Kreuznacher Weinkellereien bekannt sein sollte und die Klägerin durch die Wahl dieser Bezeichnung den Eindruck erweckt, sie gehöre zu den in dieser Ortslage seit langem ansässigen Kellereien. Dies alles aber ist eine Frage der tatsächlichen Verkehrsauffassung, zu der das Berufungsgericht bislang keine Feststellungen getroffen hat.
Bei der erneuten Verhandlung des Streitfalls unter dem bislang vom Berufungsgericht nicht erörterten Gesichtspunkt der Unzulässigkeit der Firmenbezeichnung der Klägerin wegen der Gefahr einer Irreführung des Verkehrs wird, falls die Voraussetzungen für eine Anwendung des §18 Abs. 2 HGB oder §3 UWG nicht gegeben sein sollten, auch zu prüfen sein, ob etwa die Klägerin mit der Wahl des Firmenbestandteils "M." deshalb gegen die Grundsätze des lauteren Wettbewerbs (§1 UWG) verstößt, weil diese Bezeichnung - wie die Beklagte behauptet - innerhalb eines nicht unerheblichen Teils beteiligter Verkehrskreise als Hinweis auf die Beklagte als der einzigen im Bereich des M.s gelegenen Weinkellerei verstanden wird und die Klägerin auf diese Weise hoffte, sich den guten Ruf der Beklagten zunutze zu machen. Da es auch insoweit an den für eine Endentscheidung erforderlichen Feststellungen auf tatsächlichem Gebiet fehlt, war der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Die Entscheidung über die Kosten, auch des Revisionsverfahrens, bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.