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Bundessozialgericht
Urt. v. 19.01.1995, Az.: 2 RU 7/94

Unfall; Nichtbetriebliche Veranstaltung; Umzug von Doktoranden; Versicherte Tätigkeit; Innerer Zusammenhang; Nutzen; Betrieb

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
19.01.1995
Aktenzeichen
2 RU 7/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 11779
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LSG Niedersachsen - 23.11.1993
SG Hannover - 10.08.1992

Fundstellen

  • DB (Beilage) 1997, 4 (Kurzinformation)
  • SGb 1995, 151 (Kurzinformation)
  • VersR 1996, 867-868 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

Ein Unfall, den ein Arbeitnehmer bei der Teilnahme an einer nichtbetrieblichen Veranstaltung (hier: Umzugsveranstaltung von Doktoranden einer Hochschule) erleidet, steht in keinem inneren Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit, auch wenn die Veranstaltung einen geringfügigen, gleichsam reflexartig eintretenden Nutzen unter dem Gesichtspunkt der "Außendarstellung" für den Betrieb hat.

Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 19. Januar 1995
durch
den Vizepräsidenten Prof. Dr. K r a s n e y,
die Richter W i e s t e r und v o n W u l f f e n sowie
die ehrenamtlichen Richter H e i t h e c k e r und L a s a r
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 23. November 1993 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 10. August 1992 wird zurückgewiesen.

Kosten für das Berufungs- und Revisionsverfahren sind nicht zu erstatten.

Tatbestand und Entscheidungsgründe

1

I

Streitig ist, ob die Klägerin einen Arbeitsunfall erlitten hat.

2

Die Klägerin war im Jahre 1990 als wissenschaftliche Angestellte in der Tierärztlichen Hochschule Hannover auf einer halben Stelle beschäftigt. Zu ihren Aufgabengebieten gehörten die Vorbereitung von und die Mithilfe bei der Durchführung klinischer Lehrveranstaltungen sowie die Betreuung von in der Klinik hospitierenden ausländischen Gästen im Hinblick auf deren wissenschaftliche Tätigkeit.

3

Am 22. Juni 1990 nahm die Klägerin an einer bis 13.00 Uhr dauernden akademischen Feierstunde teil, während der den Tierärzten, die im abgelaufenen Halbjahr ihre Doktorarbeit fertiggestellt hatten, vom Rektor der Hochschule die Urkunde über die Verleihung der Doktorwürde übergeben wurde. Bei dem von den soeben Promovierten und der Studentenschaft im Anschluß hieran organisierten traditionellen Umzug mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen durch die Stadt fuhr die Klägerin auf Wunsch der von ihr betreuten ausländischen Gäste auf einem Anhänger mit. Für die Teilnahme an diesem Umzug erhielten die Beschäftigten, soweit er für sie in der Arbeitszeit stattfand, entsprechend einer Verfügung des Rektors vom 17. September 1986, in der die Teilnahme an der offiziellen akademischen Feierstunde als Dienst, die Teilnahme an den anschließenden Veranstaltungen als rein privat qualifiziert wurde, Dienstbefreiung. Außerdem stellte die Hochschule ein Fahrzeug und Strohballen zur Ausstattung der Anhänger mit Sitzgelegenheiten zur Verfügung. Mitglieder der Hochschulleitung nahmen am Umzug nicht teil, waren aber bei früheren Umzügen als Gäste der Doktoranden mitgefahren. Nach der Rückkehr auf das Gelände der Hochschule gegen 16.30 Uhr stürzte der Anhänger, auf dem sich die Klägerin befand, um, wobei die Klägerin schwer verletzt wurde.

4

Mit Bescheid vom 27. August 1990 lehnte die Beklagte die Gewährung von Leistungen ab, weil die Teilnahme am Umzug nicht in einer wesentlichen sachlichen Verbindung zur versicherten Tätigkeit gestanden habe, die Voraussetzungen einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung nicht vorlägen und die Teilnahme am Umzug deshalb dem persönlichen und damit unversicherten Lebensbereich zuzurechnen sei. Das Widerspruchsverfahren blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 8. Januar 1991).

5

Das Sozialgericht (SG) Hannover hat die Klage mit Urteil vom 10. August 1992 abgewiesen. Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen hat mit Urteil vom 23. November 1993 das Urteil des SG Hannover und die Bescheide der Beklagten aufgehoben und die Beklagte zur Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung dem Grunde nach verurteilt. Zwar sei der Umzug weder als unmittelbare dienstliche Tätigkeit noch als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung zu werten. Versicherungsschutz bestehe aber unter dem Gesichtspunkt der "Außendarstellung" der Tierärztlichen Hochschule, da diese den Umzug nicht nur gebilligt, sondern durch, wenn auch geringfügige, materielle Unterstützung sowie Dienstbefreiungen für Beschäftigte gefördert und er objektiv der Selbstdarstellung der Hochschule und damit der Bestärkung ihres Ansehens in der Öffentlichkeit gedient habe. Dies komme ua im Schreiben des Rektors vom 7. Februar 1990 an die an der Hochschule zugelassenen studentischen Verbindungen zum Ausdruck, wenn dort im Interesse des Ansehens der Hochschule gebeten werde, Belästigungen und Behinderungen von Straßenpassanten durch Teilnehmer des Umzuges zu vermeiden und das Bedauern ausgedrückt werde, wenn diese Umzüge als "seit vielen Jahren schöner Brauch" nicht mehr stattfinden könnten. Die Voraussetzungen für einen Versicherungsschutz nach § 539 Abs 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) lägen ebenfalls vor, was letztlich jedoch dahinstehen könne.

6

Mit der - vom LSG zugelassenen - Revision rügt die Beklagte die Verletzung materiellen und formellen Rechts. Ein wesentlicher innerer Zusammenhang des Umzuges mit der versicherten Tätigkeit habe nicht vorgelegen. Die Klägerin sei zur Teilnahme außerhalb ihrer Arbeitszeiten dienstlich nicht verpflichtet gewesen. Die Hochschule habe die Klägerin auch nicht aufgefordert, in dieser Weise die Hochschule in der Öffentlichkeit darzustellen und für diese werbend tätig zu werden, sondern schon lange vor dem Unfall durch die Verfügung vom 17. September 1986 eindeutig klargestellt, daß der Umzug nicht von den betrieblichen Zwecken der Hochschule umfaßt werde. Die Pflicht zur Betreuung ausländischer Gäste habe mit dem Dienstschluß der Klägerin geendet. Eine anders lautende Weisung sei nicht ergangen, so daß die Teilnahme am Umzug auf Wunsch dieser Gäste den nach § 548 RVO erforderlichen inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit nicht herstellen könne. Versicherungsschutz nach § 539 Abs 2 RVO scheitere daran, daß die Teilnahme am Umzug zusammen mit den ausländischen Gästen nicht vom Willen der Hochschule umfaßt gewesen sei, was das LSG bei Beachtung seiner Amtsermittlungspflicht hätte feststellen können, und daß die Begleitung der ausländischen Gäste auch objektiv nicht dem Unternehmen Hochschule gedient habe, sondern allein der Selbstdarstellung der Promovenden. Im übrigen sei eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit iS des § 539 Abs 2 RVO dann nicht möglich, wenn der Tätige zum gleichen Unternehmen in einem Beschäftigungsverhältnis gem § 539 Abs 1 Nr 1 RVO stehe.

7

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 23. November 1993 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 10. August 1992 zurückzuweisen.

8

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

9

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und meint, sie habe mit der Teilnahme am Umzug eine objektiv und subjektiv den betrieblichen Zwecken dienende Tätigkeit ausgeübt. Die Verfügung des Rektors sei ihr und den übrigen Teilnehmern nicht bekannt gewesen. Sie habe geglaubt, die akademische Feierstunde und der Umzug gehörten zusammen.

10

Der Beigeladene zu 2) beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

11

Er hält das Urteil nur insofern für unzutreffend, als Versicherungsschutz bereits deshalb zu bejahen sei, weil die Betreuung der ausländischen Gäste über den reinen Lehrbetrieb hinaus und damit auch während des Umzuges zu den dienstlichen Aufgaben der Klägerin gehört und weil es sich bei diesem Umzug auch um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt habe. Neben der festgestellten Billigung, Förderung und Nutzung zur Selbstdarstellung durch die Hochschule sei nicht zusätzlich erforderlich, daß die Hochschule die Umzüge veranstalte, sondern ausreichend, wenn Initiative, Organisation und Durchführung der Studentenschaft überlassen bleibe.

12

Der Beigeladene zu 1) hat sich nicht geäußert.

13

II

Die Revision ist begründet. Entgegen der Auffassung des LSG hat die Klägerin während der Teilnahme am Umzug nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden. Sie hat am 22. Juni 1990 keinen Arbeitsunfall iS des § 548 Abs 1 Satz 1 RVO erlitten.

14

Die genannte Vorschrift setzt voraus, daß sich ein Arbeitsunfall "bei" der versicherten Tätigkeit ereignet hat. Dazu ist in der Regel erforderlich, daß das Verhalten, bei dem sich der Unfall ereignet hat, einerseits zur versicherten Tätigkeit zu rechnen ist und daß diese Tätigkeit andererseits den Unfall herbeigeführt hat. Zunächst muß also eine sachliche Verbindung mit der Betriebstätigkeit und dem Beschäftigungsverhältnis bestehen, die es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen (Bundessozialgericht <BSG> Urteil vom 25. August 1994 - 2 RU 23/93 - zur Veröffentlichung vorgesehen; BSGE 63, 273, 274; BSG SozR 2200 § 548 Nr 95).

15

Nach den unangegriffenen und damit für den Senat bindenden (§ 163 Sozialgerichtsgesetz <SGG>) Feststellungen des LSG läßt sich ein derartiger wesentlicher innerer Zusammenhang weder mit für alle Beschäftigten der Hochschule geltenden Regeln noch mit einem besonderen Aufgabenbereich der Klägerin begründen. In seiner Verfügung vom 17. September 1986 hat der Rektor der Tierärztlichen Hochschule Hannover ausdrücklich nur die Teilnahme an der akademischen Feierstunde dem dienstlichen Bereich der Mitarbeiter zugeordnet. Anschließende Veranstaltungen sind als rein privat mit der Möglichkeit der Dienstbefreiung qualifiziert worden. Damit hat die Teilnahme am Umzug nicht zu den von der Hochschule bestimmten allgemeinen Dienstgeschäften der Beschäftigten gehört. Keine entscheidungserhebliche Bedeutung kommt dem Vortrag der Klägerin zu, ihr und anderen Mitarbeitern sei die Verfügung des Rektors der Hochschule vom 17. September 1986 nicht bekannt gewesen und sie habe geglaubt, die akademische Feierstunde und der Umzug gehörten zusammen. Denn an den objektiven Umständen vermag ein derartiger Irrtum der Klägerin nichts zu ändern und auf die - wie im folgenden ausgeführt eigenwirtschaftliche - Zielrichtung ihres Handelns hatte er keinen Einfluß.

16

Aus der beruflichen Tätigkeit der Klägerin läßt sich ein dienstlicher Charakter der Umzugsteilnahme nicht herleiten. Insbesondere war eine umfassende, die vereinbarte Arbeitszeit überschreitende Betreuung ausländischer Gäste außerhalb deren wissenschaftlicher Tätigkeit an der Hochschule weder Inhalt des Dienstvertrages der Klägerin noch für den 22. Juni 1990 besonders dienstlich angeordnet. Auch für eine entsprechende Erwartungshaltung der Vorgesetzten findet sich kein Anhalt. Für die Entscheidung, ob eine Tätigkeit dem Unternehmen dienlich ist, kommt es indessen nicht allein auf die objektiven Umstände an. Versicherungsschutz kann auch dann gegeben sein, wenn der Versicherte von seinem Standpunkt aus der Auffassung sein konnte und durfte, daß die Tätigkeit geeignet ist, den Interessen des Unternehmens zu dienen (BSG SozR 2200 § 539 Nr 120; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl, S 479h IV mwN). Allerdings muß diese subjektive Meinung in den objektiv gegebenen Verhältnissen eine ausreichende Stütze finden (BSG SozR 3-2200 § 539 Nr 5). Nach ihren eigenen Angaben in der eidesstattlichen Versicherung vom 22. November 1993, die das LSG seiner Entscheidung zugrunde gelegt und auf die es im Tatbestand des Urteiles ausdrücklich Bezug genommen hat, hat die Klägerin auf Wunsch der an der Hochschule hospitierenden Gäste und bedingt durch ihre Verbundenheit zur Hochschule am Umzug teilgenommen, um diesen Gästen beim Kennenlernen dieser Tradition behilflich zu sein. Dagegen hat die Klägerin nicht behauptet, daß sie mit der Betreuung der Gäste während des Umzuges zugleich auch den Interessen der Hochschule habe dienen wollen. Wie bereits ausgeführt, ließen die objektiven Verhältnisse eine derartige Annahme auch nicht zu. Die Teilnahme am Umzug stellt sich vielmehr als freundschaftlich-kollegiale Gefälligkeit gegenüber den ausländischen Gästen und damit als eigenwirtschaftliche Verrichtung dar. Der Umstand, daß ihre Beteiligung am Umzug auch durch ihre Verbundenheit zur Hochschule bedingt gewesen ist, ändert hieran nichts. Denn der Zweck des Handelns des Versicherten muß gerade auf die Belange des Unternehmens gerichtet sein (BSG SozR 2200 § 548 Nr 96). Das Gefühl der Verbundenheit zum Betrieb und ein darauf beruhendes Handlungsmotiv beinhaltet nicht zugleich die Handlungstendenz, dem Unternehmen dienlich zu sein.

17

Entgegen der Ansicht des LSG ist die Annahme von Versicherungsschutz auch nicht unter dem Gesichtspunkt der "Außendarstellung" der Hochschule gerechtfertigt.

18

Zwar sind auch solche Handlungen und Maßnahmen dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung unterstellt, die sich durch das Vorhandensein des Betriebes selbst und seine Beziehungen zum öffentlichen Leben ergeben (BSG SozR 3-2200 § 539 Nr 5 mwN). Entscheidend ist allerdings auch hier, daß die unfallbringende Verrichtung in einem wesentlichen inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht (BSG SozR aaO). Die vom LSG zur Bejahung des inneren Zusammenhangs angestellten Überlegungen werden von den tatsächlichen Feststellungen des LSG nicht getragen, insbesondere findet die Annahme des LSG, der Umzug durch die Stadt habe objektiv auch der Selbstdarstellung der Hochschule gedient, in den hierfür herangezogenen Umständen keine Stütze. Diese Schlußfolgerung kann weder aus dem Umstand, daß die Hochschule in geringem Umfang materielle Unterstützung geleistet hat, noch aus der gewährten Dienstbefreiung oder dem Inhalt des Schreibens des Hochschuldirektors vom 7. Februar 1990 gezogen werden. Aus diesen Umständen geht vielmehr hervor, daß der Umzug keine Selbstdarstellung der Hochschule, sondern eine solche der Studentenschaft und der soeben Promovierten gewesen ist. Nicht die Hochschule, sondern Studentenverbindungen und Doktoranden haben den Umzug initiiert und organisiert und sind seine Veranstalter gewesen, wie das LSG auf S 8 der Urteilsgründe selbst erkannt hat. Daß dies auch die Hochschule so gesehen hat, ergibt sich aus der bereits erwähnten Verfügung des Rektors vom 17. September 1986. Die Bereitstellung eines Fahrzeuges und von Strohballen sowie die Gewährung von Dienstbefreiung an mitwirkende und teilnehmende Mitarbeiter durch die Hochschule hat lediglich der Unterstützung der insoweit fremden Veranstaltung gedient, hat diese aber nicht zu einer hochschuleigenen gemacht. Gegenteiliges kann auch dem vom SG herangezogenen Schreiben des Rektors der Universität vom 7. Februar 1990 an die zugelassenen studentischen Verbindungen nicht entnommen werden. Denn dort werden lediglich negative Begleiterscheinungen des Umzuges, wie unnötige Behinderungen des Straßenverkehrs, Belästigungen von Passanten und Beschmutzen von Kraftfahrzeugen angesprochen und das Bedauern ausgedrückt, wenn durch ein Verbot der Polizei diese Umzüge nicht mehr stattfinden könnten. Es kommt darin gerade nicht der Wille der Hochschule zum Ausdruck, durch diesen Umzug ihr Ansehen in der Öffentlichkeit zu stärken oder gar diesen zur eigenen Werbeveranstaltung zu machen. Vielmehr sollten Schäden für das Ansehen der Hochschule vermieden werden.

19

Von dieser Wertung geht im Grunde auch das LSG aus, wie die - noch zu erörternde - zutreffende Verneinung des Versicherungsschutzes unter dem Gesichtspunkt einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung zeigt. Zu Unrecht stellt das LSG aber entscheidend auf einen von der Hochschule als erwünscht angesehenen objektiven Nutzen derartiger Veranstaltungen für das Ansehen in der Öffentlichkeit ab. Dabei übersieht das LSG, daß es für die Annahme eines inneren Zusammenhangs mit der versicherten Tätigkeit nicht ausreicht, daß die einzelne Verrichtung losgelöst von den tragenden Umständen dem Unternehmen nützlich ist (BSG SozR 2200 § 548 Nr 96). Hier hat der Umzug dazu gedient, der Freude der soeben Promovierten über die erfolgreiche Promotion Ausdruck zu verleihen, der Feier mit Kommilitonen, Freunden und Verwandten einen besonderen Rahmen zu geben und eine jahrelange studentische Tradition zu erhalten. Stehen aber Freizeit und Unterhaltung im Vordergrund einer Tätigkeit, hat die Rechtsprechung einen inneren Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis selbst dann verneint, wenn sie vom Betrieb veranstaltet worden ist (BSG Urteil vom 25. August 1994 - 2 RU 23/93 -; BSG SozR 2200 § 548 Nrn 21 und 69). Umso weniger kann etwas anderes gelten, wenn es sich nicht um eine Veranstaltung des Betriebes handelt. Deshalb vermag der nur als geringfügig zu beurteilende, gleichsam reflexhaft eintretende mögliche Nutzen der Veranstaltung für die Hochschule keinen inneren Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit der Klägerin unter dem Gesichtspunkt der "Außendarstellung" zu begründen.

20

Die Gleichsetzung des Umzugs mit einer Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung hat das LSG zu Recht verneint. Eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung liegt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) vor, wenn die Zusammenkunft der Pflege der Verbundenheit zwischen der Unternehmensleitung und der Belegschaft sowie der Betriebsangehörigen untereinander durch die Teilnahme möglichst aller Betriebsangehörigen dient und deshalb grundsätzlich allen Betriebsangehörigen offenstehen soll, und daß sie von der Unternehmensleitung selbst veranstaltet oder zumindest gebilligt oder gefördert und von ihrer Autorität als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung getragen wird (BSG Urteil vom 25. August 1994 - 2 RU 23/93 -; BSG SozR 2200 § 548 Nr 69). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Ein bloßes Entgegenkommen bei der Arbeitszeiteinteilung und das Bereitstellen relativ geringfügiger materieller Hilfsmittel genügt nicht für die Qualifizierung der Veranstaltung als betrieblich (BSG Urteil vom 19. Oktober 1982 - 2 RU 23/81 - in USK 82148; Urteil vom 14. November 1974 - 8 RU 248/73 - in BKK 1975, 246; Brackmann, aaO, S 482o f mwN). Die bisherigen Ausführungen belegen vielmehr, daß es sich bei dem Umzug um eine Veranstaltung der Promovenden und der Studentenschaften gehandelt hat und daß diese von der Hochschule auch so angesehen worden ist. Bestätigt wird diese Beurteilung durch den Umstand, daß Vertreter der Hochschulleitung am Umzug vom 22. Juni 1990 nicht und früher allenfalls als Gäste teilgenommen haben.

21

Der vom LSG einerseits bejahte, andererseits im Ergebnis offengelassene Versicherungsschutz nach § 539 Abs 2 i.V.m. Abs 1 Nr 1 RVO ist ebenfalls nicht gegeben, weil die Klägerin nicht wie eine Beschäftigte für die Hochschule tätig geworden ist. Es fehlt - wie schon den Ausführungen zu § 539 Abs 1 Nr 1 RVO zu entnehmen ist - an dem Erfordernis einer ernstlichen, dem Unternehmen zu dienen bestimmten Tätigkeit (vgl BSG SozR 3-2200 § 539 Nr 14; zu den weiteren Voraussetzungen vgl BSG SozR 2200 § 539 Nr 119). Auch insoweit ist es entscheidend, daß die Teilnahme am Umzug weder objektiv der Hochschule dienlich noch daß es Absicht der Klägerin gewesen ist, durch das Mitfahren den Zwecken der Hochschule zu dienen.

22

Nach alledem war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das erstinstanzliche Urteil zurückzuweisen.

23

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.