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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 17.08.1967, Az.: BVerwG IV B 139.66

Anordnung der Flurbereinigung im Rahmen eines Autobahnprojektes

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.08.1967
Aktenzeichen
BVerwG IV B 139.66
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1967, 13324
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 30.03.1966 - AZ: VGH VI 781/65
VGH Baden-Württemberg - 30.03.1966 - AZ: VGH VI 803/65
VGH Baden-Württemberg - 30.03.1966 - AZ: VGH VI 42/66

Der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 17. August 1967
durch
die Bundesrichter Owald, Klein und Clauß
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Flurbereinigungsgericht) vom 30. März 1966 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Das Landesamt für Flurbereinigung und Siedlung ordnete auf Antrag des Regierungspräsidiums Nordbaden durch Beschluß vom 19. Januar 1965 das Flurbereinigungsverfahren Horrenberg auf Grund von § 87 FlurbG an. Diese Flurbereinigung sollte in erster Linie den Verlust von Land für den Bau der Bundesautobahn Walldorf-Weinsberg, Streckenabschnitt Dielheim-Sinsheim, auf einen größeren Kreis von Eigentümern verteilen; sie sollte aber auch der Verbesserung der Agrarstruktur im Raume Horrenberg dienen. Das Flurbereinigungsgebiet wurde im Anordnungsbeschluß so festgelegt, daß es die Gemarkung Horrenberg mit Ausnahme der Ortsetter und bestimmter Bauerwartungsgebiete umfaßte. In der Gemarkung Horrenberg liegt auch der Ortsteil Oberhof, in welchem die Kläger zu 1) bis 9) ansässig sind. Ferner wurden Teile von angrenzenden Gemarkungen, u.a. einige Gewanne in der Gemeinde Baiertal, der Klägerin zu 37), in das Verfahren einbezogen. In diesem Gebiet sind die Kläger zu 10) bis 36) ansässig.

2

Die Kläger wenden sich dagegen, daß sie mit ihren Grundstücken in Oberhof und in Baiertal an der Flurbereinigung beteiligt wurden. Ihre Klage beim Flurbereinigungsgericht blieb ohne Erfolg. Sie begehren nunmehr die Zulassung eines Revisionsverfahrens wegen grundsätzlicher Bedeutung ihrer Rechtssachen, teilweise auch wegen Verletzung von Verfahrensrecht.

3

Dem Begehren der Kläger kann nicht stattgegeben werden. Ihre Angriffe gegen die Abgrenzung des Flurbereinigungsgebietes werfen keine Rechtsfragen auf, die einer grundsätzlichen Klärung in einem Revisionsverfahren bedürfen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

4

Die Kläger beanstanden, die obere Flurbereinigungsbehörde habe den Autobahnbau durch die Gemarkung Horrenberg als Grund nur vorgegeben; in Wahrheit sollte die Flurbereinigung ausschließlich drei Aussiedlungsvorhaben, die in dem an Horrenberg angrenzenden Gemeindegebiet von Baiertal von öffentlicher Seite schon in Angriff genommen waren, fördern. In diesem behördlichen Verhalten liege ein Ermessensmißbrauch, der eine höchstrichterliche Entscheidung fordere.

5

Der Vorwurf der Kläger ist nicht berechtigt. Die Anordnung der Flurbereinigung geschah in der Tat nicht nur, um Land für das Autobahnprojekt von einer größeren Zahl von Eigentümern zu beschaffen; sie hatte den weiteren Zweck, die landwirtschaftliche Betriebsstruktur im Raum Horrenberg zu verbessern (vgl. § 137 Abs. 1 FlurbG). Dieses doppelte Ziel der Flurbereinigung hat die Flurbereinigungsbehörde im Beschluß über die Einleitung des Verfahrens ausdrücklich hervorgehoben. Von einer Verschleierung der wahren Gründe für die Flurbereinigung kann unter diesen Umständen nicht gesprochen werden. Eine solche doppelte Zielsetzung läßt das Gesetz grundsätzlich zu. Dem steht nicht entgegen, daß die Voraussetzungen für eine Flurbereinigung - zersplitterten oder unwirtschaftlich geformten ländlichen Grundbesitz neu zu gestalten - dann nicht vorzuliegen brauchen, wenn die besondere Art der Flurbereinigung im Sinne des § 88 Nr. 1 Satz 2 FlurbG zur gerechten Verteilung von Landverlusten bei Großbauvorhaben der öffentlichen Hand führt. Im Falle Horrenberg lag sowohl die eine als auch die andere Voraussetzung vor. Das Flurbereinigungsgericht hat festgestellt, daß hier eine Besitzstreuung vorlag, die die landwirtschaftlichen Betriebsführungen erschwerte; zudem war ein Bedürfnis nach Auflockerung der Ortslage durch Aussiedlungen (vgl. § 37 Abs. 1 Satz 2 FlurbG) gegeben.

6

Auch der Einwand der Kläger gegen die Umgrenzung des Planungsgebiets, die Einbeziehung der Gebiete Oberhof bzw. eines Teils der Gemarkung Baiertal, ist nicht gerechtfertigt. Die Folgerung des Flurbereinigungsgerichts, die Abgrenzung des Planungsgebiets sei rechtmäßig und zweckmäßig, ist nicht zu beanstanden. Sie beruht nicht auf einer zweifelhaften Gesetzesauslegung und wirft keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.

7

Die Frage der Zulässigkeit einer Flurbereinigung für ein Gebiet ist grundsätzlich unabhängig von der Einstellung der betroffenen Grundstückseigentümer und von ihrem persönlichen Interesse an einer Flurbereinigung. Das Flurbereinigungsgesetz stellt auf die Erfordernisse des gesamten in Aussicht genommenen Planungsgebiets ab. Die Flurbereinigung darf angeordnet werden, wenn bei objektiver Betrachtungsweise ein wirtschaftliches Interesse an einer Neugestaltung eines bestimmten Gebiets besteht. Dieses - objektive - Interesse hat das Flurbereinigungsgericht im vorliegenden Falle für die überwiegende Zahl der Teilnehmer bejaht und hat die Umgrenzung des Flurbereinigungsgebiets unter dem Gesichtspunkt einer möglichst vollkommenen Erreichung der Zwecke der Flurbereinigung (§ 7 FlurbG) zutreffend vorgenommen. Auch hierbei tauchen keine Fragen grundsätzlicher Art auf, die einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürften. Die Abgrenzung eines Flurbereinigungsgebiets, aus dem einerseits Land für ein Straßenbauvorhaben bereitgestellt werden soll und in dem andererseits die Agrarstruktur verbessert werden soll, läßt sich nur nach Lage des Einzelfalles beurteilen. Sie ist mit der landwirtschaftlichen Berufsvertretung abzusprechen (vgl. §§ 87 Abs. 1 Satz 2, 88 Nr. 4, 109 FlurbG) und hat flurbereinigungstechnischen Gesichtspunkten zu folgen. Alles das ist in Horrenberg beachtet. Die von den Klägern bekämpfte Einbeziehung von Teilen der Gemarkung Baiertal und vom Ortsteil Oberhof dient einer vernünftigen Neugestaltung des Flurbereinigungsgebiets. Alles das hängt von den besonderen Verhältnissen in diesem Gebietsbereich ab. Ob sich aus dem Mangel einer förmlichen "Regelung" des Verteilungsmaßes in einer Absprache zwischen Flurbereinigungsbehörde und landwirtschaftlicher Berufsvertretung (vgl. § 2 Abs. 1 DVO Bad-Wü FlurbG) vor Anordnung der Flurbereinigung Rechtsfolgen ergeben, kann hier dahinstehen. Die Kläger berufen sich nicht auf diesen Mangel.

8

Soweit die Kläger zu 10) - 36) die Frage aufwerfen, ob sich die umstrittene Ausweitung der Flurbereinigung auf Gebiete der Gemeinde Baiertal deshalb, weil sie eine Änderung der Gemeindegrenze (vgl. § 58 Abs. 2 FlurbG) möglich macht, als unzulässiger Eingriff in die kommunale Selbstverwaltung auswirkt, machen sie Rechte Dritter, nämlich der Gemeinde Baiertal, geltend. Dieses Vorbringen ist unbeachtlich, keinesfalls könnte es Gegenstand eines Revisionsverfahrens sein. Auch die von den Klägern zu 1) - 36) erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch. Mängel des Verwaltungsverfahrens sind für das Beschwerdeverfahren unbeachtlich. Mängel des gerichtlichen Verfahrens sind nicht ersichtlich. Soweit die Kläger beanstanden, daß das Flurbereinigungsgericht sich verschiedentlich auf Angaben des Regierungsvermessungsdirektors Jesse von der oberen Flurbereinigungsbehörde gestützt habe, so liegt darin keine schlüssige Darlegung eines Verfahrensverstoßes. Die Angaben des Flurbereinigungsbeamten stellten teilweise Rechtsauffassungen dar, die das Flurbereinigungsgericht verwerfen, die es aber auch sich zu eigen machen konnte. Soweit darin Tatsachen enthalten sind, haben die Kläger diese Angaben teils selbst als richtig anerkannt, teils nicht hinreichend substantiiert bestritten, so daß sich eine Beweiserhebung erübrigte.

9

Der Beschwerde war nach alledem der Erfolg zu versagen.

10

Die Kosten des Verfahrens tragen nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kläger, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Owald
Klein
Clauß