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Bundessozialgericht
Urt. v. 15.12.1967, Az.: 5 RKn 139/65

Knappschaftsrente; Gewährungsdauer; Unfallversicherungsrente; Rentenerhöhung; Silikose; Siliko-Tuberkulose

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
15.12.1967
Aktenzeichen
5 RKn 139/65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 10434
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BSGE 27, 253 - 256
  • SozR Nr 5 zu § 75 RKG

Amtlicher Leitsatz

Die das Ruhen einschränkende Vorschrift des RKG § 75 Abs. 4, wonach die knappschaftliche Rente unverkürzt bis zum Ende des Monats gewährt wird, in dem die Verletztenrente aus der Unfallversicherung zum ersten Male ausgezahlt wird, bezieht sich nicht auf den Fall der Erhöhung einer Verletztenrente (Anschluß an RVA GE Nr. 5058 - AN 1937, 81). Als eine solche Erhöhung ist es anzusehen, wenn an die Stelle einer bisher schon wegen Silikose gewährten Verletztenrente eine höhere Rente wegen Siliko-Tuberkulose gewährt wird.