Bundessozialgericht
Urt. v. 15.12.1967, Az.: 5 RKn 139/65
Knappschaftsrente; Gewährungsdauer; Unfallversicherungsrente; Rentenerhöhung; Silikose; Siliko-Tuberkulose
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 15.12.1967
- Aktenzeichen
- 5 RKn 139/65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 10434
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 75 Abs. 4 RKG
- § 1278 Abs. 4 RVO
Fundstellen
- BSGE 27, 253 - 256
- SozR Nr 5 zu § 75 RKG
Amtlicher Leitsatz
Die das Ruhen einschränkende Vorschrift des RKG § 75 Abs. 4, wonach die knappschaftliche Rente unverkürzt bis zum Ende des Monats gewährt wird, in dem die Verletztenrente aus der Unfallversicherung zum ersten Male ausgezahlt wird, bezieht sich nicht auf den Fall der Erhöhung einer Verletztenrente (Anschluß an RVA GE Nr. 5058 - AN 1937, 81). Als eine solche Erhöhung ist es anzusehen, wenn an die Stelle einer bisher schon wegen Silikose gewährten Verletztenrente eine höhere Rente wegen Siliko-Tuberkulose gewährt wird.