Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.06.1983, Az.: I ZR 73/81
„Ärztlicher Arbeitskreis“
Rechtsfähigkeit und Parteifähigkeit eines Vereins, der im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung über die Revision keinen Namen hat; Verein gegen das Rauchen als Verbraucherorganisation; Beitrag zur Vorbeugung und Bekämpfung der Gesundheitsschäden durch das Rauchen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.06.1983
- Aktenzeichen
- I ZR 73/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 12278
- Entscheidungsname
- Ärztlicher Arbeitskreis
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 18.02.1981
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1984, 118 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1984, 668-669 (Volltext mit amtl. LS) "Ärztlicher Arbeitskreis"
Prozessführer
Im Vereinsregister des Amtsgerichts Mannheim unter der Nummer VR 785 eingetragener Verein, bis zum 23.07.1982 eingetragen unter dem Namen "Ärztlicher Arbeitskreis Rauchen und Gesundheit", derzeit ohne Vereinsnamen -
vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstands, Prof. Dr. med. F. S. -
Prozessgegner
Firma H. F. und Ph. F. R. GmbH & Co.,
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die R. -Zigarettenfabrik GmbH,
diese wiederum vertreten durch ihren Vorstandsvorsitzenden Dr. Horst W., P. straße ..., H.
Amtlicher Leitsatz
- a)
Eine Aussetzung des Prozesses ist nicht ohne weiteres geboten, wenn der Name des klagenden Vereins während des Revisionsverfahrens im Vereinsregister gelöscht wird und der Verein sich zur Zeit der mündlichen Verhandlung über die Revision noch keinen neuen Namen gegeben hat.
- b)
Ein Verein, der satzungsgemäß seine Hauptaufgabe darin sieht, "einen aktiven Beitrag zur Vorbeugung und Bekämpfung der Gesundheitsschäden durch das Rauchen zu leisten" und sich dabei strikt gegen das Rauchen wendet, ist nicht als Verbraucherverband im Sinne des § 13 Abs. 1 a UWG anzusehen.
In dem Rechtsstreitverfahren
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juni 1983
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Dr. Merkel, Dr. Zülch, Dr. Piper und Dr. Erdmann
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 18. Februar 1981 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der nach § 2 seiner Satzung seine Hauptaufgabe darin sieht, "einen aktiven Beitrag zur Vorbeugung und Bekämpfung der Gesundheitsschäden durch das Rauchen zu leisten". Er beanstandet im Hinblick auf die §§ 22 LMBG und 1 UWG eine in einer illustrierten Zeitung am 21. Juni 1979 erschienene Werbeanzeige der Beklagten für die von dieser hergestellten Zigarette der Marke "Ernte 23".
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt es zu unterlassen, für die Zigarette der Marke "Ernte 23" mit einer Abbildung einer Person in vier verschiedenen Momentaufnahmen - sämtlich in einer lebensfrohen Situation - in der aus der seinem Urteilsausspruch beigefügten Anzeige ersichtlichen Art mit oder ohne den Zusatz von schlagwortartigen Aussprüchen zu den jeweiligen Abbildungen, die den in allen Lebenslagen unbeschwerten und Gesundheit wiederspiegelnden Gesamtausdruck der abgebildeten Person unterstreichen, zu werben.
Auf die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten und die Anschlußberufung des Klägers, mit der dieser sein Klagebegehren mit konkreteren Formulierungen verfolgte, hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen; die Anschlußberufung des Klägers hat es zurückgewiesen. Der Kläger verfolgt mit der Revision seinen Anspruch mit den in der Berufungsinstanz gestellten Anträgen weiter.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Während des Revisionsverfahrens ist der Name des Klägers, weil über die Zusammensetzung der Mitgliedschaft irreführend, im Vereinsregister gelöscht worden. Die Beklagte hat dazu geltend gemacht, der Kläger sei nunmehr weder partei noch prozeßfähig.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dem klagenden Verein fehle für die Klage das Prozeßführungs-recht, das allein aus § 13 Abs. 1 a UWG hergeleitet werden könne. Der Kläger sei kein Verbraucherverband i.S. dieser Vorschrift, für den stets eine Aufgabenstellung im Rahmen der Zielsetzungen des Wettbewerbsrechts erforderlich sei, an der es hier fehle. Der Kläger habe sich nach § 2 seiner Satzung nicht die Aufgabe gestellt, die Interessen der Verbraucher im Rahmen des Wettbewerbsgeschehens zu wahren. Es gehe ihm nicht darum, Wettbewerbsverzerrungen zu bekämpfen und damit den freien Wettbewerb der Tabakwarenindustrie im Interesse der Verbraucher sicherzustellen, sondern darum, den Tabakverbrauch und die Werbung hierfür allgemein einzuschränken, möglichst überhaupt unterbinden zu lassen, So habe auch der Vorsitzende des Vorstands des Klägers in der mündlichen Verhandlung die Ziele des Klägers beschrieben. Das sei eine gesundheitspolitische Zielsetzung, die kein Prozeßführungsrecht nach § 13 Abs. 1 a begründen könne. Im übrigen übe der Kläger auch keine Verbraucherberatung aus, wie dies bei einem Verbraucherverband vorausgesetzt werde. Soweit es im § 2 Abs. 1 seiner Satzung heiße, der Kläger nehme die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung wahr, ergebe sich aus dem weiteren Inhalt der Satzung, daß der Kläger eine individuelle Verbraucherberatung tatsächlich nicht als Teil seiner Aufgaben begreife. Denn unter den Mitteln, mit denen der Kläger seinen Vereinszweck zu erreichen trachte, sei in § 2 Abs. 3 der Satzung zwar Aufklärungsarbeit in der Öffentlichkeit vorgesehen, "um die Kenntnis über die Gefahren des Rauchens in möglichst breite Kreise unseres Volkes zu tragen", nicht aber eine individuelle Beratung von Nichtmitgliedern.
II.
Die Tatsache, daß der Verein im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung über die Revision keinen Namen hat, steht der Entscheidung über das Rechtsmittel nicht entgegen. Die Rechts- und damit die Parteifähigkeit hat der Verein dadurch nicht verloren. Zu den im Gesetz genannten Fällen des Verlustes der Rechtsfähigkeit eines Vereins (§§ 42, 43, 73 BGB) gehört die Löschung des Vereinsnamens nicht. Vielmehr wird davon ausgegangen, daß der Verein in einem solchen Falle durch Satzungsbeschluß alsbald einen anderen Namen annimmt, was der Kläger auch im Streitfall nicht endgültig verweigert hat. Im übrigen hat sich der die Wirkung anordnende Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe ausdrücklich auf die Löschung des Namens beschränkt und demgemäß die Rechtsfähigkeit nicht berührt. Allerdings wird durch die §§ 253 und 313 ZPO für Klageschrift und Urteilsrubrum die Benennung der Prozeßparteien gefordert, u.a. um klarzustellen, wer Partei ist, auf welche Person sich die Rechtskraftwirkungen beziehen und wer im Vollstreckungsverfahren Gläubiger und Schuldner ist. Jedenfalls unter den Umständen des Streitfalls können jedoch für den vorliegenden Prozeß praktische Zweifel über die Identität des Klägers nicht entstehen, so daß eine Aussetzung des Rechtsstreits in analoger Anwendung der §§ 239, 246 ZPO nicht geboten ist. Auch die Prozeßfähigkeit des Klägers kann nicht verneint werden, da der Verein in seiner rechtlichen Handlungsfähigkeit durch die Löschung des Vereinsnamens nicht beeinträchtigt worden ist.
III.
Sachlich hat die Revision keinen Erfolg. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht die Prozeßführungsbefugnis des klagenden Vereins verneint. Diese Befugnis wird durch § 13 Abs. 1 a UWG solchen Verbänden eingeräumt, zu deren satzungsgemäßen Aufgaben es gehört, die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß der Kläger nach seiner Satzung nicht Verbraucherinteressen i.S. dieser Vorschrift wahrnimmt. Als die durch die Einführung der Verbraucherverbandsklage zu fördernden Verbraucherinteressen, die an sich vielfältig sein können, hat der Gesetzgeber das Interesse der Verbraucher an Aufklärung und Unterrichtung über die auf dem Markt angebotenen Waren und Dienstleistungen angesehen (vgl. amtl. Begründung zum Entwurf des Änderungsgesetzes vom 31. Juli 1965 BT-Drucks. IV/2217 S. 4). Dabei sollte dem Informationsnachteil der Verbraucher entgegengewirkt werden, der sich aus der im Verhältnis zur Anbieterseite regelmäßig geringeren Waren- und Marktkenntnis ergibt. Der Verbraucher sollte durch Aufklärung und Beratung vor Übervorteilung und vor Irreführungen bewahrt werden. Eine an diesen Interessen satzungsgemäß orientierte Tätigkeit muß danach darauf gerichtet sein, die Verbraucher über die Marktlage, die Qualität und Preiswürdigkeit der verschiedenen im Wettbewerb angebotenen Waren und Dienstleistungen zu unterrichten und ihnen die Auswahl unter diesen zu erleichtern. In diesem Sinne ist der Begriff der Verbraucherinteressen auch bisher in der Rechtsprechung aufgefaßt worden (vgl. z.B. BGH GRUR 1973, 78, 79 - Verbraucherverband; GRUR 1983, 129-Mischverband jeweils mit weiteren Zitaten). Zwar kann ein Verbraucherverband in diesem Rahmen auch weitere Tätigkeiten ausüben, etwa die Interessen der Verbraucher gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften vertreten etc., ohne die Eigenschaft eines Verbandes im Sinne des § 13 Abs. 1 a UWG zu verlieren. Stets muß aber seine satzungsgemäße Tätigkeit bestimmt sein, den so definierten Interessen der Verbraucher zu dienen.
Wenn das Berufungsgericht im § 2 der Satzung des Klägers die Aufgabe der Wahrnehmung anderer als der genannten Interessen entnommen hat, dann ist das nicht zu beanstanden. Dieser Bestimmung kann entnommen werden, daß die Informationstätigkeit des Klägers nicht darauf gerichtet ist, die Marktübersicht und Warenkenntnis der Verbraucher zu fördern. Wenn es dort heißt, daß es als die Hauptaufgabe betrachtet werde, einen aktiven Beitrag zur Vorbeugung und Bekämpfung der Gesundheitsschäden durch das Rauchen zu leisten, dann besteht dabei eine Verbindung zum Marktgeschehen allenfalls darin, daß vom Kauf einer bestimmten Warengattung, nämlich Tabakerzeugnissen, überhaupt abgeraten wird. Darin liegt keine Information und Beratung, die geeignet wäre, die Marktübersicht oder Produktkenntnis der Verbraucher zum Zweck besserer Kaufentscheidung zu fördern. Eine Aufklärungsarbeit, die ohne Bezug zum Marktgeschehen unmittelbar darauf gerichtet ist, dem gesundheitlichen Interesse der Verbraucher zu dienen, gehört nicht zu den im § 13 Abs. 1 a UWG berücksichtigten.
Die Revision macht demgegenüber geltend, die Vorschrift sei dahin zu verstehen, daß zwar satzungsgemäß die genannten Aufklärungsinteressen verfolgt werden müßten, daß es jedoch genüge, wenn diese Art der Interessen der Verbraucher lediglich mitberücksichtigt werde. Die Zielsetzung des Gesetzes gehe darüber hinaus, weil die Verbände allgemein gegen die Irreführung der Verbraucher vorgehen sollten, wie immer diese Irreführung geartet sein möge. Dem kann in dieser Allgemeinheit nicht zugestimmt werden. Zwar ist besonders die Abwehr von Irreführungen im Gesetzgebungsverfahren als Aufgabe der Verbraucherverbände hervorgehoben worden (vgl. amtl. Begründung a.a.O. S. 4), Dabei war aber ersichtlich an solche Irreführungen gedacht, die die Marktübersicht in dem erörterten Sinne beeinträchtigen könnten. Anhaltspunkte dafür, daß unabhängig davon nicht speziell mit dem Wettbewerbsgeschehen und der Stellung des Verbrauchers als Nachfrager auf dem Markt verbundene Interessen, insbesondere solche gesundheitspolitischer Art, wie sie der Kläger vertritt, durch die Erteilung der Prozeßführungsbefugnis des § 13 Abs. 1 a unter dem Gesichtspunkt der Irreführung geschützt werden sollten, sind nicht ersichtlich. Eine Ausdehnung des Wettbewerbsrechts auf solche außerwettbewerbs-rechtlichen Fragen wäre zudem systemwidrig; sie bedürfte einer ausdrücklichen Entscheidung des Gesetzgebers. Schließlich würde die von der Revision vertretene Auslegung auch geeignet sein, einer allgemeinen Verbandsklage den Weg zu öffnen, die dem geltenden Recht fremd ist.
Die Revision war danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen, ohne daß es auf die Erörterung der weiteren zur Entscheidung gestellten Rechtsfragen ankommt.
Merkel
Zülch
Piper
Erdmann