Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.06.1984, Az.: BVerwG 1 ER 310/84

Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung; Anforderungen an die Gestattung der Einreise und des Aufenthalts eines Asylbewerbers

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.06.1984
Aktenzeichen
BVerwG 1 ER 310/84
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1984, 12219
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr 57

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Einem gegenwärtig im Ausland lebenden Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis in der Form des Sichtvermerks begehrt, um zu seiner in der Bundesrepublik Deutschland lebenden deutschen Adoptivmutter zu ziehen, ist es grundsätzlich zuzumuten, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens im Ausland abzuwarten.

  2. 2.

    Es liegen daher keine hinreichenden Gründe dafür vor, dem Antragsteller gemäß VwGO § 123 Abs. 1 bereits vor Abschluß des Hauptsacheverfahrens Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik zu gestatten.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Juni 1984
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Barbey, Meyer und Dr. Diefenbach
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Anordnungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Anordnungsverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der am 23. Oktober 1960 geborene Antragsteller, ein srilankischer Staatsangehöriger, hält sich gegenwärtig in Norwegen auf. Er begehrt eine einstweilige Anordnung dahin, daß die Antragsgegnerin ihm für die Dauer des Hauptsacheverfahrens (BVerwG 1 A 30.84) eine Aufenthaltserlaubnis in der Form des Sichtvermerks erteilt. Er möchte zu seiner in Dortmund lebenden Adoptivmutter, einer deutschen Staatsangehörigen, ziehen.

2

Der Antrag hat keinen Erfolg.

3

Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache - hier das in ersten und letzten Rechtszug zuständige Bundesverwaltungsgericht (§§ 50 Abs. 1 Nr. 3, 123 Abs. 2 VwGO) - eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte oder wenn die Regelung eines vorläufigen Zustandes in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

4

Es liegen keine hinreichend dringenden Gründe vor, die es gebieten würden, dem Antragsteller gemäß § 123 Abs. 1 VwGO bereits vor Abschluß des Hauptsacheverfahrens die Einreise und den Aufenthalt zu gestatten. Die von dem Antragsteller erstrebte Regelung würde die im Hauptsacheverfahren begehrte Entscheidung zumindest teilweise (für eine gewisse Dauer) vorwegnehmen, möglicherweise sogar mit Rücksicht darauf, daß über den Aufenthalt bereits im Bundesgebiet anwesender Ausländer die für den Aufenthaltsort zuständige örtliche Ausländerbehörde (§ 20 Abs. 1, 3 AuslG) zu entscheiden hat, wegen Wegfalls der Zuständigkeit der Beklagten zur Erledigung des Verfahrens in der Hauptsache führen. Eine die Entscheidung des Hauptsacheverfahrens vorwegnehmende Regelung muß dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend grundsätzlich ausscheiden. Eine Ausnahme kommt, mit Rücksicht auf den verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf effektiven Rechsschutz nur in Betracht, wenn es für den Antragsteller nach Haßgabe einer Abwägung der wesentlichen Gesichtspunkte des Falles - wie z.B. der Bedeutung und Dringlichkeit des geltend gemachten Anspruchs sowie der Größe und eventuellen Irreparabilität etwaiger Schäden - unzumutbar ist, die Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt.

5

Der Ausgang des Hauptsacheverfahrens ist wegen der Schwierigkeit der zu beurteilenden Rechtsfrage offen. Zwar mag davon auszugehen sein, daß die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bzw. der nach § 5 Abs. 5 DVAuslG erforderlichen Zustimmung der Ausländerbehörde nicht aufgrund der Negativschranke des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG ausgeschlossen ist. Zweifelhaft ist aber, ob Art. 6 Abs. 1 GG das behördliche Ermessen dahin beschränkt, daß die Aufenthaltserlaubnis und die dafür erforderliche Zustimmung erteilt werden müssen, weil der Kläger von einer deutschen Staatsangehörigen adoptiert worden ist. Gegenüber dieser vom Antragsteller vertretenen Auffassung lassen sich nämlich beachtliche Gründe dafür anführen, daß Art. 6 Abs. 1 GG volljährigen Ausländern, die von einem Deutschen adoptiert worden sind, ein dauerndes Aufenthaltsrecht nur unter besonderen Umständen vermittelt, insbesondere wenn sie oder ihre Adoptiveltern auf die familiäre Lebenshilfe in einer ihre dauernde Anwesenheit erfordernden Weise angewiesen sind. Es bestehen jedoch keine tatsächlichen Anhaltspunkte, daß diese Voraussetzungen hier erfüllt wären.

6

Es kann dahinstehen, ob bereits der danach offene Ausgang des. Verfahrens in der Hauptsache einer dessen Ergebnis zumindest teilweise vorwegnehmenden Regelung entgegensteht. Hier kommt nämlich hinzu, daß es - auch mit Blick auf die begrenzten Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren - nicht als unzumutbar angesehen werden kann, wenn der Antragsteller und seine Adoptivmutter während der Dauer des Klageverfahrens getrennt leben müssen. Dabei ist zum einen zu berücksichtigen, daß ein Zusammenleben für das familiäre Verhältnis zwischen volljährigen Kindern und ihren Eltern nicht charakteristisch ist; bei ihnen ist die familiäre Situation vielmehr typischerweise dadurch geprägt, daß sich die Kinder mehr oder minder rasch aus dem elterlichen Haushalt zu lösen pflegen. Zum anderen bildet die räumliche Trennung des erwachsenen Kindes von seinen Eltern für die begrenzte Dauer eines Rechtsstreits auch keine ernste Gefahr einer Zerstörung der familiären Beziehung. Soweit der Antragsteller auf Unterhaltsleistungen seiner Adoptivmutter angewiesen sein sollte, können diese durch Geldüberweisungen bewirkt werden.

7

Für den Antragsteller ist es auch nicht deswegen unzumutbar, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens im Ausland abzuwarten, weil seine Aufenthaltserlaubnis für Norwegen nach seiner Darstellung alsbald abläuft. Es ist nichts dafür dargetan oder sonst ersichtlich, daß Norwegen dem Antragsteller auf entsprechende Bemühungen hin nicht einen weiteren vorübergehenden Aufenthalt ermöglichen würde. Davon abgesehen ist es aber auch für den Antragsteller nicht unzumutbar, wenn er nach Beendigung seines Aufenthalts in Norwegen in seine Heimat - u.U. vorübergehend - zurückkehrt. Sein nicht weiter substantiierter Vortrag, er sei den Verhältnissen seines Heimatstaates inzwischen entwöhnt, steht dem nicht entgegen. Der Antragsteller ist in seinem Heimatstaat aufgewachsen und hat dort bis zu seinem 20. Lebensjahr gelebt. Er hält sich erst seit etwa 4 1/2 Jahren in Europa auf. Danach kann keine Rede davon sein, daß er infolge der Dauer seiner Abwesenheit in seinem Heimatland nicht oder nur unter nicht zuzumutenden Schwierigkeiten leben könnte. Desgleichen ist eine Rückkehr nicht deswegen unzumutbar, weil er nach seiner Darstellung dort keine (nahen) Verwandten mehr hat, an die er sich wenden könnte. Der Kläger ist inzwischen 24 Jahre alt und demgemäß in der Lage, für sich selbst zu sorgen.

8

Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Gründe dafür, außergerichtliche Kosten des Beigeladenen gemäß § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, sind nicht gegeben.

9

[...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Anordnungsverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG.

Prof. Dr. Barbey
Meyer
Dr. Diefenbach