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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.07.1996, Az.: 5 StR 107/96

Besorgnis der Befangenheit bei außerhalb der Hauptverhandlung geführten Gespräche des Vorsitzenden mit dem Verteidiger eines anderen Angeklagten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.07.1996
Aktenzeichen
5 StR 107/96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1996, 18507
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bremen - 06.04.1995

Verfahrensgegenstand

Betrug

Prozessführer

1. Hans Wilhelm B. aus R., geboren am ... 1947 in B.

2. Volker Wilhelm Hermann B. aus B., dort geboren am ... 1942

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 3. Juli 1996
beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten B. und Br. gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 6. April 1995 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

1.

Zur Revision des Angeklagten B. bemerkt der Senat ergänzend:

2

Die Verfahrensrüge gemäß § 338 Nr. 5 StPO scheitert jedenfalls daran, daß die acht-minütige Abwesenheit des Verteidigers, Rechtsanwalt S., in der Sitzung vom 17. Oktober 1994 für diesen Angeklagten keinen wesentlichen Teil der sich vom 20. Dezember 1993 bis 6. April 1995 erstreckenden Hauptverhandlung betraf, wie auch der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat.

3

Im übrigen wurde der in Rede stehende Teil der Hauptverhandlung ausweislich der dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden vom 21. Dezember 1995 wiederholt.

4

2.

Zur Revision des Angeklagten Br. bemerkt der Senat ergänzend:

5

Außerhalb der Hauptverhandlung geführte Gespräche des Vorsitzenden mit dem Verteidiger eines anderen Angeklagten können in besonderen Einzelfällen die Besorgnis der Befangenheit bei dem Angeklagten begründen, dessen Verteidiger zu diesem Gespräch nicht hinzugezogen wurde.

6

Eine Besorgnis der Befangenheit kann aber durch die dem Ablehnenden bekanntgemachte dienstliche Äußerung des Vorsitzenden (§ 26 Abs. 3 StPO) ausgeräumt werden (st. Rspr., vgl. die Nachweise bei Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 42. Aufl. § 24 Rdn. 8). Hierzu ist die dienstliche Erklärung des Vorsitzenden vom 18. Oktober 1994 nach Auffassung des Senats, der hierüber nach Beschwerdegrundsätzen zu befinden hat (BGHSt 18, 200), geeignet.

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