Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.11.1953, Az.: 4 StR 27/53
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.11.1953
- Aktenzeichen
- 4 StR 27/53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1953, 11402
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bochum - 06.10.1952
Verfahrensgegenstand
Hehlerei
In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 26. November 1953,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme,
Bundesrichter Dr. Engels,
Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Martin als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 6. Oktober 1952 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es sie betrifft. In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Die Angeklagten sind wegen Hehlerei zu Gefängnisstrafen verurteilt worden, weil sie insgesamt 70 kg Vanadium im Werte von 3.500 DM, das die Mitangeklagten D. und W. auf ihrer Arbeitsstelle - beim B. Verein - gestohlen hatten, ihres Vorteils wegen an sich gebracht haben. Ihre Rechtsmittel, die Verfahrensverstöße und Verletzung des sachlichen Strafrechts rügen, müssen im Ergebnis Erfolg haben.
I.
Revision des Angeklagten L..
Die Verfahrensrüge ist entgegen der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht durch Angabe der den Mangel enthaltenden Tatsachen begründet. Sie ist mithin unbeachtlich.
Lipka hat den äußeren Tatbestand der Hehlerei in der Form des Ansichbringens verwirklicht. Er erhielt von W. ... 19 kg Vanadium zur freien Verfügung; denn er konnte das Metall für eigene Rechnung zu einem beliebigen Preis verkaufen. Er übernahm es, um - wie er eingeräumt hat - selbst an dem Geschäft zu verdienen. Nach dieser Feststellung hat er die Vorteilsabsicht schon im Zeitpunkt des Ansichbringens gehabt, nicht erst, wie die Revision geltend macht, sechs Wochen später, als er dem W. das erbetene Darlehn von 100 DM gewährte.
Im übrigen reichen die Urteilsausführungen zur inneren Tatseite nicht aus, um den Schuldspruch zu tragen.
Das Landgericht hat von der Beweisregel des § 259 StGB Gebrauch gemacht. Seine Begründung verquickt jedoch in unklarer Weise äußere, auf die strafbare Erlangung des Metalls hinweisende Umstände mit dem eigenen Verhalten des Beschwerdeführers bei dem Erwerb der Diebesbeute. Dieses scheidet als Grundlage der Beweisregel aus (RGSt 55, 204, 206; 64, 4),weil die Handlungen des Täters nur unmittelbare Schlußfolgerungen auf seine Vorstellungen zulassen, die er sich über die Herkunft der Ware gemacht hat. Sie können nur als Beweisanzeichen für seine Kenntnis verwertet werden.
In dieser Hinsicht sind die Urteilsgründe aber ebenfalls nicht eindeutig. Einerseits wird erwogen, der Angeklagte habe angesichts der von ihm erkannten Unbrauchbarkeit des Vanadiums für den Privatgebrauch "mindestens mit der Möglichkeit eines Diebstahls gerechnet", weil er sich bei der Erklärung des W., das Vanadium gehöre ihm, beruhigt habe. Andererseits führt das Urteil aus, "der Angeklagte hätte sich darüber Gewißheit verschaffen müssen, auf welche Weise W. in den Besitz des Metalls gelangt sei. Da er das nicht getan habe, sei das Landgericht überzeugt, daß er nicht im guten Glauben gehandelt habe. Indem er das Material trotz der Umstände, die zwingend die strafbare Herkunft erkennen ließen, seines Vorteils wegen an sich gebracht habe, habe er sich der Hehlerei schuldig gemacht." Diesen Darlegungen ist nicht mit Sicherheit zu entnehmen, welche Schuldform das Landgericht schließlich für erwiesen erachtet hat. Aus der gesetzlichen Vermutung des § 259 StGB darf nur der bestimmte, nicht der bedingte Vorsatz hergeleitet werden (RGSt a.a.O.; BGH 4 StR 638/51 vom 13. Juni 1952). Zulässig wäre es hingegen, in erster Linie auf Grund der gesetzlichen Beweisregel einen bestimmten Vorsatz des Täters festzustellen und hilfsweise den unmittelbaren Nachweis des bedingten Vorsatzes auf Grund des gesamten Beweisergebnisses ohne Zuhilfenahme der Beweisvermutung für erbracht anzusehen (BGH 4 StR 753/51 vom 15. Mai 1952 und 4 StR 567/52 vom 23. April 1953). Für eine derartige Auslegung bieten die tatsächlichen Darlegungen des Tatrichters keine hinreichende Grundlage.
Die Revision weist auch mit Recht darauf hin, daß die Erklärung des dem Beschwerdeführer gut bekannten W., das Vanadium gehöre ihm, er habe es schon seit längerer Zeit in seinem Besitz, nicht unbefriedigend zu sein brauchte. Möglicherweise glaubte der Angeklagte, W. habe die dem Umfange nach geringe Menge - etwa eine Aktentasche voll - zu Hause herumliegen gehabt und wolle das Metall nun loswerden, weil er doch keine Verwendung dafür habe. In diesem Zusammenhang hätte das Landgericht auch die im Rahmen der Strafzumessung festgestellte Tatsache besonders berücksichtigen müssen, daß L. den Metallhandel erst kurze Zeit betrieb und keine ins einzelne gehenden Sachkenntnisse hatte. Er mußte erst von W. über die Bedeutung und den Wert des Vanadiums unterrichtet werden. Ein bestimmter Preis wurde zudem zwischen ihnen nicht abgemacht; L. wollte zunächst anhand einer Probe feststellen, ob er das Material absetzen könne.
II.
Revisionen der Angeklagten G. und K..
Fehl geht die Rüge, die Verteidigung sei in unzulässiger Weise beschränkt worden, weil das Gericht, ohne die Frist des § 201 StPO abzuwarten und über den Antrag des Angeklagten K. auf Voruntersuchung zu entscheiden, die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen habe. Eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung im Sinne des § 338 Nr. 8 StPO setzt einen in der Hauptverhandlung ergangenen gerichtlichen Beschluß voraus, der hier nicht herbeigeführt worden ist. Gegen das Übergehen eines Antrags auf Voruntersuchung durch Erlaß des Eröffnungsbeschlusses kann sich der Angeschuldigte ebenso wie gegen die gesetzwidrige Ablehnung eines solchen Antrags nur mit der sofortigen Beschwerde nach § 183 StPO wenden. Die Beschwerdefrist wurde gegen den Angeklagten Kodura trotz der seinem Verteidiger erteilten Zustellungsvollmacht durch die an ihn persönlich vorgenommene Zustellung in Lauf gesetzt (RGSt 6, 93; RGRspr 10, 484). Von diesem Rechtsmittel hat er keinen Gebrauch gemacht. Nach Durchführung des Hauptverfahrens kann er mit seinem Vorbringen nicht mehr gehört werden, weil nur die Hauptverhandlung die unmittelbare Grundlage des Urteils bildet (RGSt 44, 380; 55, 225 f). Auf der Nichtanordnung der Voruntersuchung beruht die Entscheidung mithin nicht (§ 336 StPO).
Übrigens wird die Behauptung der Verteidigung, das Landgericht habe die Erklärungsfrist des § 201 StPO nicht abgewartet, der Ausspruch über die Ablehnung der Voruntersuchung müsse dem Eröffnungsbeschluß nachträglich hinzugefügt worden sein, durch den Akteninhalt widerlegt. Der mit Schreibmaschine vorverfügte Eröffnungsbeschluß trägt zwar das Datum vom 24. Juli 1952, während der Antrag auf Voruntersuchung erst am 4. August 1952 beim Landgericht eingegangen ist. Er ist aber erst nach Vorlage dieses Antrags erlassen worden; denn die Akten wurden zunächst am 30. Juli 1952, nach Zustellung der Anklageschrift, der Staatsanwaltschaft mit der Anfrage übersandt, warum die Sache vor der Strafkammer verhandelt werden solle. Sie gingen erst am 2. August 1952 mit der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft wieder beim Landgericht ein. Am 4. August lagen sie noch dem Strafkammervorsitzenden vor, der sie am 6. August mit dem offensichtlich in diesem Zeitpunkt handschriftlich ergänzten Eröffnungsbeschluß wiederum der Staatsanwaltschaft zur Zustellung des Beschlusses und zur Zeugenladung zuleiten ließ.
Dagegen ist die von der Verteidigung beanstandete Behandlung des Antrags auf Vernehmung des Zeugen Go. nicht rechtsbedenkenfrei. Dieser Zeuge war in der Hauptverhandlung dafür benannt worden, daß er den beiden Beschwerdeführern nach Kenntnisnahme von der schriftlichen Aufforderung des D., sie sollten sich umgehend entschließen, weil er sich sonst an einen anderen Interessenten wenden werde, gesagt habe, er kenne D., er sei in Ordnung, sie könnten von ihm kaufen. Ferner sollte er bekunden, G. habe vor dem Ankauf des Vanadiums geäußert, er wolle selbst nicht kaufen, weil er nichts davon kenne, er habe aber Geld bei sich, wenn K. kaufen wolle, sei er bereit, es ihm vorzustrecken. Das Landgericht hat diesen Beweisantrag mit der Begründung abgelehnt, die in das Wiesen des Zeugen gestellten Tatsachen könnten als wahr unterstellt werden. Diese Begründung entspricht dem Gesetz (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO). Jedoch zeigen die Urteilsdarlegungen, daß das Landgericht die unter Beweis gestellten Äußerungen entgegen der zugesagten Wahrunterstellung nicht, wie das sonstige Ergebnis der Hauptverhandlung, als feststehende Tatsachen angesehen hat (BGH NJW 1951, 573 [BGH 04.05.1951 - 4 StR 116/51] Nr. 19). Das Urteil führt nämlich aus: Die Angeklagten durften sich nicht auf die "angebliche" Äußerung des So. verlassen, sie waren auf Grund der ihnen bekanntgewordenen Umstände zu besonderer Vorsicht und zu persönlichen Nachforschungen nach der Herkunft des Vanadiums verpflichtet. Die Feststellung des gemeinschaftlichen Ankaufs des Metalls durch beide Beschwerdeführer stützt es auf ihre Vereinbarung gleicher Gewinnbeteiligung und fügt hinzu, "selbst wenn Go. diese angebliche Äußerung G.s als Zeuge bestätigen sollte, würde das die getroffenen Feststellungen nicht berühren. Allenfalls wäre damit lediglich bewiesen, daß G. nach außen nicht als Käufer in Erscheinung treten wollte, was ohne weiteres anzunehmen ist und wofür nach dem Sachverhalt noch mehrere Anzeichen sprechen." Nach dieser Fassung der Urteilsgründe hat das Landgericht die unterstellten Vorgänge nicht als wahr, sondern höchstens als möglich angesehen. Auf diesem Verstoß beruht die Entscheidung im Ergebnis indes nicht; denn der Tatrichter war ersichtlich der Überzeugung, daß die bezeichneten Beweistatsachen unerheblich, d.h. ungeeignet sind, die Urteilsfindung irgendwie zu beeinflussen. An die bei Erlaß des Ablehnungsbeschlusses angenommene Möglichkeit ihrer Erheblichkeit war er nicht gebunden. Wenn er am Schluß der Verhandlung zu dem Ergebnis kam, daß sie dennoch unerheblich seien, mußte er sie entsprechend behandeln. Insoweit ist die Entscheidung mit Rechtsgründen nicht angreifbar.
Darauf, daß der ursprünglich geladene Zeuge V. wegen seiner Verhinderung ohne Benachrichtigung des Verteidigers wieder abbestellt worden ist, kann die Revision nicht gestützt werden, weil weder der Angeklagte noch sein Verteidiger den Antrag auf Vernehmung des Zeugen in der Hauptverhandlung wiederholt hat.
Zu Unrecht macht die Revision ferner geltend, die Beweiswürdigung des Tatrichters sei nicht vollständig, weil das Landgericht dem Umstand, daß Disselbeck sein Angebot auf offener Postkarte an die Beschwerdeführer richtete, keine Beachtung geschenkt habe. Der im Urteil mitgeteilte Inhalt dieser Karte ist so farblos gehalten, daß er keinen Schluß auf den Gegenstand des Geschäfts zuläßt. Die während des Ermittlungsverfahrens ausgestellte schriftliche Versicherung des D., daß die Ware nicht aus einem Diebstahl stamme, ist für die Beurteilung der Umstände im Zeitpunkt des Ankaufs des Metalls belanglos. Die Behauptung der Revision, der von den Beschwerdeführern für das Vanadium gezahlte Betrag von 500 DM sei nur eine Zahlung à Conto gewesen, widerspricht dem festgestellten Sachverhalt. Dieser bot auch keinen Anlaß zu einer Prüfung des Verhaltens der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt des Rücktritts. Das dahingehende Vorbringen der Revision ist in der Revisionsinstanz unbeachtlich. Ob die vom Tatrichter bindend festgestellten Tatsachen richtig sind, darf das Revisionsgericht ebenfalls nicht prüfen.
Die Sachrüge greift dagegen auch bei diesen Beschwerdeführern durch.
Die sachlich-rechtliche Begründung des Urteils leidet unter der gleichen Unklarheit hinsichtlich des inneren Tatbestandes wie im Falle L.. Insoweit gelten die oben unter I gemachten Ausführungen entsprechend.
Sodann läßt das Urteil nähere Darlegungen darüber vermissen, inwiefern die Art des Zustandekommens des Kaufs im Keller des D. jeden guten Glauben der Angeklagten an ein rechtmäßiges Eigentum des Verkäufers ausschließen soll. Es handelt sich hier um eine Menge von 51 kg Vanadium, die D. nach seiner beiden Beschwerdeführern gegebenen Darstellung schon längere Zeit in Besitz gehabt haben wollte. Die Aufbewahrung alter Metallstücke, die für den persönlichen Gebrauch nicht verwertbar sind, im Keller brauchte keinen Verdacht zu erregen. Die Beschwerdeführer gingen auch nur deshalb mit D. in den Keller, weil sie durch Anschlagen des Metalls mit einem Hammer erproben wollten, ob es rechtwinklig absplittere, mithin echtes Vanadium sei; denn die Analyse der dem Angeklagten G. kurze Zeit vorher überlassenen Probestückchen war nach den Urteilsfeststellungen noch nicht fertiggestellt. In diesem Zusammenhang hätte es bei der Prüfung des inneren Tatbestands der Hehlerei auch eines Eingehens darauf bedurft, daß G., für den K. bisher als Einkäufer von Quecksilber tätig gewesen war, nach der Wahrunterstellung des Tatrichters noch kurz vor dem Ankauf des Vanadiums betont hatte, er selbst kenne nichts davon.
Die erörterten Mängel nötigen zur Aufhebung des Urteils gegenüber allen Beschwerdeführern und, zwecks Nachholung der noch erforderlichen Klarstellungen, zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Dieses wird den Sachverhalt gegebenenfalls noch unter dem Gesichtspunkt der fahrlässigen Hehlerei nach § 18 UnedMG zu prüfen haben, da Vanadium zu den unedlen Metallen im Sinne des § 1 Abs. 5 dieses Gesetzes gehört.
Krumme
Engels
Hülle
Martin