Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.01.1982, Az.: BVerwG 1 B 142.81
Klagerücknahme; Vergleichsweise Verpflichtung; Prozessvergleich; Außergerichtlicher Vergleich; Arglistige Ausübung des Prozessrechts; Abgabe der Rücknahmeerklärung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.01.1982
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 142.81
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1982, 11752
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 04.08.1981 - AZ: 4 A 872/80
Rechtsgrundlage
Amtlicher Leitsatz
Wird die in einem Prozeßvergleich oder in einem außergerichtlichen Vergleich enthaltene Verpflichtung zur Klagerücknahme nicht eingehalten, so ist die Weiterverfolgung der Klage als arglistige Ausübung des Prozeßrechts unzulässig, wenn die beklagte Partei sich gegenüber der Klage auf den Vergleich beruft. Für eine Klage auf Abgabe der Rücknahmeerklärung fehlt in diesem Fall das Rechtsschutzbedürfnis.
Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 13. Januar 1982
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Barbey und Dr. Dickersbach
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in den Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4. August 1981 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin wendet sich gegen eine Ordnungsverfügung, durch die ihr die Gewerbeausübung untersagt worden ist. Im erstinstanzlichen Verfahren haben die Parteien einen Zwischenvergleich abgeschlossen, in dem sich die Klägerin u.a. verpflichtete, bei Eintritt bestimmter Voraussetzungen, spätestens aber an einem datumsmäßig festgelegten Tag die Klage zurückzunehmen. Die Klägerin hat indes ihren Aufhebungsantrag weiter verfolgt. Daraufhin hat das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die vorerwähnte Rücknahmezusage die Klage als unzulässig abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat sich der Auffassung des Verwaltungsgerichts von der Unzulässigkeit der Klage angeschlossen und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil hat die Klägerin Beschwerde mit der Begründung eingelegt, die Rechtssache habe deshalb grundsätzliche Bedeutung, weil der Klärung bedürfe, welche prozessualen Folgerungen dann zu ziehen seien, wenn eine Verpflichtung der oben erwähnten Art nicht eingehalten werde.
II.
Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das angefochtene Erkenntnis von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Wird - wie hier - die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angegriffen, so muß in der Beschwerdeschrift oder in einem weiteren, innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung einzureichenden Schriftsatz die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das angefochtene Erkenntnis abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Demgemäß ist die Prüfung auf fristgerecht vorgetragene Beschwerdegründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO beschränkt.
Der von der Klägerin allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Klägerin beigelegte grundsätzliche Bedeutung. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur dann zu, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, deren zu erwartende revisionsgerichtliche Klärung der Einheit oder der Fortentwicklung des Rechts zu dienen vermag. Die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig. Ob der in Rede stehende Zwischenvergleich entsprechend der Auffassung des Berufungsgerichts überhaupt als Prozeßvergleich im Sinne des § 106 VwGO anzusehen ist, kann dahinstehen; jedenfalls ermangelt die in ihm enthaltene Verpflichtung zur Klagerücknahme der prozeßbeendigenden Wirkung und der Vollstreckbarkeit, so daß sie nicht anders zu behandeln ist wie eine gleichlautende Zusage in einem außergerichtlichen Vergleich. Wird eine solche Zusage nicht eingehalten, so ist nach der fast einhelligen Meinung in der Rechtsprechung und in der Literatur (1)
die Weiterverfolgung der Klage als arglistige Ausübung des Prozeßrechts unzulässig, wenn die beklagte Partei sich gegenüber der Klage auf den außergerichtlichen Vergleich beruft - mit der Folge, daß in diesem Falle für eine Klage auf Abgabe der Rücknahmeerklärung das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Diese überzeugende Auffassung entspricht dem Standpunkt, den auch das Berufungsgericht in dem angefochtenen Urteil angenommen hat, und läßt keinen Raum für einen Zweifel, der in einem Revisionsverfahren ausgeräumt werden müßte, zumal der Verwaltungsprozeß in der hier interessierenden Frage gegenüber dem Zivilprozeß keine Besonderheiten aufweist, die ein Abweichen von der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes rechtfertigten. Zu einer anderen Beurteilung geben die Gegenstimmen in der Kommentierung bei Wieczorek (ZPO Anm. B V zu § 271, B III b 5 zu § 514; B IV c 2 zu § 515) und bei Eyermann-Fröhler (VwGO, 8. Aufl., § 92 Rdnr. 27) keine Veranlassung. Die Kommentierung bei Wieczorek beruht auf der allseits abgelehnten Auffassung, prozessuales Handeln sei überhaupt nicht vergleichsfähig.
Eyermann-Fröhler sind im Gegensatz zum Kläger in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung der Ansicht, die Frage, ob eine Verpflichtung zur Klagerücknahme übernommen worden sei, müsse ohne weitere Klageerhebung im anhängigen Prozeß überprüft werden; sie unterscheiden sich von der herrschenden Meinung nur dadurch, daß nach ihrer Ansicht die Wirksamkeit des Vergleichs nicht zur Klagabweisung wegen Unzulässigkeit, sondern zu einem Ausspruch führt, durch den die Klage für zurückgenommen erklärt wird. Eine Revisionszulassung wegen dieser Meinungsdifferenz verbietet sich indes schon deshalb, weil der Kläger im Vergleich zu der von Eyermann-Fröhler vorgeschlagenen Urteilsfassung durch die Klagabweisung wegen Unzulässigkeit nicht beschwert ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.
Prof. Dr. Barbey
Dr. Dickersbach
(1) Amtl. Anm.: