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Bundesfinanzhof
Urt. v. 02.07.1953, Az.: IV 537/52 U

Vorliegen eines dauernden Getrenntlebens der Ehegatten; Notwendigkeit einer Trennung im Haushalt, in der Wirtschaftsführung und im ehelichen Leben

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
02.07.1953
Aktenzeichen
IV 537/52 U
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1953, 10128
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BFHE 57, 673 - 676
  • BStBl III 1953, 256
  • DB 1953, 775 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Ein dauerndes Getrenntleben der Ehegatten im Sinne des § 26 EStG 1949 erfordert nicht nur die völlige Trennung im Haushalt und in der Wirtschaftsführung, sondern auch im ehelichen Leben.

Zusammenfassung

Ein dauerndes Getrenntleben der Ehegatten im Sinne des §26 EStG 1949 erfordert nicht nur die völlige Trennung im Haushalt und in der Wirtschaftsführung, sondern auch im ehelichen Leben.

Tatbestand

1

Die Eheleute Karl und Maria X., geb. am 1. Oktober 1894 und am 3. Dezember 1901, haben am 22. August 1947 die Ehe geschlossen. Beide Eheleute haben Kinder aus erster Ehe. Es besteht keine gemeinsame Haushaltführung, die Ehegatten wohnen getrennt und zwar jeder in seiner bis zur Eheschließung benutzten Wohnung, die sich in verschiedenen Orten befinden, die des Ehemannes in A., und die der Ehefrau in B. Beide Orte liegen etwa 10 km auseinander. Das eheliche Leben beschränkt sich auf gelegentliche gegenseitige Besuche. Der Ehemann ist als Gesellschafter-Geschäftsführer maßgeblich an der Maschinenfabrik X OHG, die Ehefrau als Gesellschafter-Geschäftsführerin maßgeblich an der Maschinenfabrik Y KG beteiligt. Anläßlich ihrer Eheschließung haben die Eheleute nachstehende vertragliche Abmachungen getroffen:

  1. 1.

    Gütertrennung,

  2. 2.

    Erbfolgeregelung bezüglich der Kinder,

  3. 3.

    jeder Ehegatte bleibt Gesellschafter-Geschäftsführer in dem früheren elterlichen Betrieb,

  4. 4.

    jeder Ehegatte leitet und finanziert ausschließlich seinen Haushalt und bestimmt die Ausbildung seiner Kinder.

2

Das Finanzamt hat die Eheleute für II/1948 und 1949 nach § 26 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zusammen veranlagt. Sie hielten die Zusammenveranlagung nicht für gerechtfertigt und legten Einspruch und Berufung ein. Das Finanzamt stützte seine Entscheidung insbesondere auf die Entscheidung des Reichsfinanzhofs VI A 720/36 vom 2. Dezember 1936, Reichssteuerblatt (RStBl.) 1937 S. 435. Das Finanzgericht gab der Berufung statt und begründete dies wie folgt:

3

Bei der Eheschließung sei eine vollständige Trennung aller wirtschaftlichen Angelegenheiten, und insbesondere auch eine getrennte Haushaltführung von den Ehegatten vereinbart worden. Durch die gewollte scharfe Trennung aller Vermögensangelegenheiten sei eine leistungsstarke Familiengemeinschaft nicht gegründet worden. Ein Vergleich der wirtschaftlichen Verhältnisse vor der Eheschließung mit den wirtschaftlichen Verhältnissen nach der Eheschließung lasse keine Veränderung in der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eheleute erkennen. Die Verhältnisse der Nachkriegszeit seien ohne Bedeutung. Auch unter normalen Verhältnissen hätten die Eheleute eine reinliche Scheidung ihrer wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse zur Voraussetzung ihrer Eheschließung gemacht. Dies gehe eindeutig aus den vertraglichen Abmachungen hervor.

4

Das Urteil des Reichsfinanzhofs vom 2. Dezember 1936 stelle das Erfordernis der Trennung auch des ehelichen Lebens dem Erfordernis der getrennten Haushalts- und Wirtschaftsführung ebenbürtig an die Seite. Damit werde ein nichtwirtschaftliches Element zur Voraussetzung einer Bestimmung gemacht, die die Besteuerung einer erhöhten Leistungsfähigkeit infolge einer gemeinsamen Haushalt- und Wirtschaftsführung zum Ziele habe. Das Abstellen auf das eheliche Zusammenleben möge aus Gesichtspunkten der Verwaltungszweckmäßigkeit begründet erscheinen. Den Steuerbehörden würde es vielfach Schwierigkeiten bereiten, die einzelnen Einkünfte der Ehegatten getrennt festzuhalten.

5

In der Nachkriegszeit sei die steuerliche Belastung infolge der hohen Progression des Einkommensteuertarifs derart gewachsen, daß bei der Auslegung des § 26 EStG dem eigentlichen Zweck dieser Vorschrift "Erfassung der erhöhten Leistungsfähigkeit", die durch eine gemeinsame Haushalt- und Wirtschaftsführung eintrete, mehr als bisher Rechung zu tragen sei. Das müsse um so mehr gelten, als gegen die Zusammenveranlagung von Ehegatten bei der heutigen Einkommensteuerprogression mit Recht starke Angriffe gerichtet würden, und der Gesetzgeber die Zusammenveranlagung bei Einkünften der Ehefrau aus unselbständiger Arbeit, also in der weitaus überwiegenden Zahl der Fälle, in denen Ehefrauen eigene Einkünfte bezögen, aufgegeben habe. Die Zusammenveranlagung von Eheleuten habe bei der gegenwärtigen Progression des Einkommensteuertarifs tatsächlich die Wirkung, Eheschließungen zu verhindern und wilde Ehen zu begünstigen, wenn beide Partner eigene Einkünfte in gewisser Höhe bezögen. Es sei deshalb gegen die Gültigkeit des § 26 EStG auch Verfassungsbeschwerde erhoben worden (siehe den Art. in "Deutsche Wirtschaftszeitung" vom 19. Januar 1952 Jahrgang 7 Nr. 6, Bl. 6 der Berufungs-Akten).

6

Das eheliche Leben der beiden Steuerpflichtigen beschränkt sich auf gelegentliche gegenseitige Besuche. Es bestehe auch nicht die Absicht, in absehbarer Zeit eine gemeinsame Wohnung zu beziehen. Unter diesen Umständen könne auch nicht von einer ehelichen Gemeinschaft, die die wirtschaftlichen Verhältnisse beeinflusse, gesprochen werden. Es gehe nicht an, eine nicht bestehende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit deshalb der Progression zu unterwerfen, weil lediglich äußerst schwache eheliche Bindungen vorhanden seien.

Entscheidungsgründe

7

Die Prüfung der Rechtsbeschwerde (Rb.) des Vorstehers des Finanzamts ergibt folgendes:

8

Der Reichsfinanzhof hat zur Frage, ob ein dauerndes Getrenntleben der Ehegatten vorliegt, wiederholt Stellung genommen. Bedeutsam erscheinen hierbei die Ausführungen in der Entscheidung des Reichsfinanzhofs VI A 1636, 1637/31 vom 3. Dezember 1931, Mrozek-Kartei, EStG 1925 § 22 Rechtsatz 20. Hier wird folgendes ausgeführt: "Wie der Reichsfinanzhof im Anschluß an die Rechtsprechung des preußischen Oberverwaltungsgerichts bereits für das Besitzsteuergesetz vom 3. Juli 1913 ausgesprochen hat, hat als Voraussetzung für die Annahme des dauernden Getrenntlebens der Ehegatten im Sinne dieses Gesetzes das völlige Getrenntsein im ehelichen Leben, im Haushalt und in der Wirtschaftsführung zu gelten (Reichsfinanzhof 8, 306). Hieran hat der erkennende Senat für das geltende Einkommensteuergesetz festgehalten (vgl. Entscheidung des Reichsfinanzhofs VI A 875/29 vom 3. Juli 1929 = Steuer und Wirtschaft - StuW - 1929 Nr. 628). Von dieser Rechtsprechung abzuweichen, besteht keine Veranlassung. Nach § 1353 BGB sind die Ehegatten einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet. Die sich aus dieser Bestimmung für das bürgerliche Recht ergebenden Wirkungen der Eheschließung sind auch für die Einkommensteuer zu beachten, und es ist, wenn es sich darum handelt, ob die Voraussetzungen des Zusammenlebens dadurch hinfällig geworden sind, daß die Frau dauernd vom Manne getrennt lebt, ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. hierzu Becker, EStG II. Bd. S. 1237 Bern. 19 zu § 22)."

9

In der Entscheidung VI A 42/33 vom 25. Januar 1933, Mrozek-Kartei, EStG 1925 § 22 Rechtsspruch 24, hat der Reichsfinanzhof in einem Falle, in dem die Eheleute ebenfalls in getrennten Orten ihre Wohnungen besaßen, die Voraussetzungen der gemeinsamen Veranlagung bejaht, weil sie seit Jahrzehnten ein Geschäft in Form einer OHG gemeinsam betrieben haben. Die Eheleute seien den Tag über meistens zusammen und es sei davon auszugehen, daß hierfür nicht nur geschäftliche, sondern auch familiäre Gründe von Bedeutung seien. Die Entscheidung führt aus: "Vielmehr muß die Trennung soweit gehen, daß die häusliche Gemeinschaft und die gemeinsame Geschäftsführung in bezug auf das private Leben tatsächlich im inneren Verhältnis und im äußeren Tatbestand ganz aufgehört haben." Des weiteren hat er im Falle der auch von den Vorbehörden erwähnten Entscheidung VI A 720/36 vom 2. Dezember 1936 die Voraussetzungen des § 26 ebenfalls bejaht, obwohl es sich um Eheleute handelte, die infolge ihres Berufes (Opernsänger und Opernsängerin) keinen gemeinsamen Haushalt führten und den größten Teil des Jahres getrennt lebten. Andererseits wurde in der Entscheidung VI A 241/36 vom 10. Juni 1936 (RStBl. 1936 S. 888) die getrennte Veranlagung anerkannt, da ein dauerndes Getrenntleben der Ehegatten auch dann anzunehmen sei, wenn an sich die Neigung zum Zusammenleben bestehe, aber unter Voraussetzungen, die sich nicht verwirklichen ließen.

10

Der Senat hält an den vom Reichsfinanzhof ausgesprochenen Grundsätzen für das Einkommensteuergesetz II/1948 und 1949 fest. Hiernach können die Ehegatten nur dann getrennt veranlagt werden, wenn das Getrenntsein sich nicht nur auf den Haushalt und die Wirtschaftsführung, sondern auch auf das eheliche Leben erstreckt. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Falle nicht erfüllt. Die beiden Eheleute besuchen sich gegenseitig. Bei der Wirtschaftslage der Steuerpflichtigen und der verhältnismäßig geringen Entfernung der beiden Wohnungen stehen dem auch keine beachtlichen Hindernisse entgegen. Das Finanzgericht erkennt an, daß eine eheliche Bindung vorhanden sei, die es allerdings als äußerst schwach bezeichnet. Es ist damit eine dauernde Trennung im Sinne des § 26 EStG nicht gegeben. Die Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs, der der Senat folgt, fordert völlige Trennung.

11

Die Vorentscheidung muß deshalb aufgehoben und die Berufung gegen die Einspruchsentscheidung des Finanzamts als unbegründet zurückgewiesen werden.