Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.01.1983, Az.: 1 StR 762/82
Vorbereitungshandlungen beim Verbringen von Betäubungsmitteln über die Grenze; Zur Verwirklichung des Tatbestandsmerkmals des unmittelbar Ansetzens im Rahmen der Versuchsstrafbarkeit; Betäubungsmittel; Einfuhr; Pkw; Versuch
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.01.1983
- Aktenzeichen
- 1 StR 762/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 11098
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bamberg - 27.07.1982
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NStZ 1983, 224
Verfahrensgegenstand
Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz
Amtlicher Leitsatz
Der Täter, der mit seinem Pkw, in dem sich Betäubungsmittel befinden, nicht sofort zur Grenze fährt, sondern im Ausland erst noch übernachtet und bei diesem Aufenthalt von der Polizei gestellt wird, kann nicht wegen verursachter Einfuhr von Betäubungsmitteln bestraft werden.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 13. Januar 1983
gemäß § 349 Abs. 2 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 27. Juli 1982 wird als unbegründet verworfen. Jedoch wird der Schuldspruch des angefochtenen Urteils dahin abgeändert, daß bei dem Beschwerdeführer und dem mitverurteilten Thomas G. die tateinheitliche Verurteilung wegen versuchter unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 18. November 1982 ausgeführt:
"Die Verurteilung des Beschwerdeführers wie des Mitverurteilten Thomas G. wegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Lediglich die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener versuchter Einfuhr von Betäubungsmitteln kann keinen Bestand haben. Nachdem die Täter das Haschisch gekauft hatten, entschlossen sie sich dazu, nicht mehr direkt nach Hause zu fahren, sondern in Eindhoven in einem Hotel zu übernachten und die Heimreise erst am nächsten Morgen fortzusetzen. Vor diesem Hotel wurde ihr Fahrzeug jedoch von niederländischen Polizeibeamten einer Verkehrskontrolle unterzogen, wobei das Haschisch gefunden und sichergestellt wurde (Seite 8 UA). Die Strafkammer erblickt in diesem Verhalten der beiden Täter nicht nur eine Vorbereitungshandlung, sondern bereits einen strafbaren Versuch der Einfuhr. Nach Auffassung des Gerichts haben sie dadurch, daß sie das Haschisch in den Pkw gebracht und sich mit diesem in Richtung auf die niederländisch-deutsche Grenze in Bewegung gesetzt haben, sowohl objektiv als auch subjektiv unmittelbar dazu angesetzt, die Betäubungsmittel ohne Erlaubnis in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu verbringen; daß sie vor dem Überschreiten der Grenze noch übernachten wollten,ändert nach Auffassung des Gerichts hieran nichts, weil dies lediglich eine verhältnismäßig geringe zeitliche Verschiebung bedeutet habe (Seite 9 UA). Dieser Auffassung der Strafkammer kann nicht beigepflichtet werden, weil die Täter zur Verwirklichung des Tatbestandes noch nicht unmittelbar angesetzt hatten. Das ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zwar nicht erst dann der Fall, wenn der Täter ein Tatbestandsmerkmal verwirklicht, sondern schon dann, wenn er Handlungen vornimmt, die nach seinem Plan der Erfüllung des Tatbestands vorgelagert sind und in die Tatbestandshandlung unmittelbar einmünden. Das Versuchsstadium erstreckt sich dementsprechend auf Handlungen, die im ungestörten Fortgang unmittelbar zur Tatbestandserfüllung führen sollen und im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit ihr stehen. Von einer solchen Unmittelbarkeit kann aber dann nicht gesprochen werden, wenn die Täter nicht sofort zur Grenze fahren, sondern erst nochübernachten, weil ihr Tun dann nicht ohne Zwischenakte in die Tatbestandserfüllung übergeht (BGH Urt. v. 5. August 1980 - 1 StR 376/80; Beschl. v. 5. Februar 1980 - 1 StR 763/79). Die Verurteilung wegen versuchter Einfuhr von Betäubungsmitteln ist daher aufzuheben; die Aufhebung ist gemäß § 357 StPO auch auf den Mitverurteilten Thomas G. zu erstrecken.
Die Strafkammer hat im Rahmen der Strafzumessung ausgeführt, daß die Verurteilung wegen versuchter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge bei der Bemessung der Strafen außer Betracht geblieben sei (Seite 12 UA). Die Aufhebung dieses Teils der Verurteilung berührt daher den Strafausspruch nicht. Da die Strafzumessungserwägungen auch im übrigen keinen den Beschwerdeführer benachteiligenden Rechtsfehler haben erkennen lassen, kann das Rechtsmittel keinen Erfolg haben."
Dem tritt der Senat bei. Die Gegenerklärung des Angeklagten vom 3. Dezember 1982 hat zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlaß gegeben.
Ulsamer
Maul
Foth
Granderath