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Bundessozialgericht
Urt. v. 22.02.1980, Az.: 12 RK 12/79

Nachentrichtung; Antragsfrist; Angestelltenversicherungsbeitrag

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
22.02.1980
Aktenzeichen
12 RK 12/79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 10828
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG Berlin 08.05.1978 - S 14 An 544/78
LSG Berlin 08.12.1978 - L 1 An 151/78

Fundstellen

  • BSGE 50, 16 - 21
  • SozR 5750 Art 2 § 51a Nr 36
  • ZIP 1980, 913-915

Amtlicher Leitsatz

1. Solange der Nachentrichtungsbescheid des Versicherungsträgers nicht bindend geworden ist, kann der Berechtigte im Rahmen der gesetzlichen Belegungsvorschriften die Zahl, die Klasse und die zeitliche Verteilung noch nicht entrichteter Beiträge ändern.

2. Auch nachdem der Nachentrichtungsbescheid des Versicherungsträgers bindend geworden ist, kann der Berechtigte, solange die Beiträge nicht entrichtet sind, eine Herabsetzung der Nachentrichtungssumme durch Entrichtung der Beiträge in einer niedrigeren Klasse beantragen, wenn der Bescheid nachträglich für ihn belastend geworden ist.

3. Ein Antrag auf Nachentrichtung von freiwilligen Beiträgen nach Art. 2 § 49 a AnVNG hat insofern rechtsgestaltende Wirkung, als erst durch ihn ein Nachentrichtungsrecht eröffnet wird. Das gilt auch dann, wenn der Antragsteller den Umfang der Nachentrichtung bis zum Ablauf der Antragsfrist nicht bestimmt hat.