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Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.12.1969, Az.: X ZR 52/67
„Heißläuferdetektor“

Vorführung einer in ein fremdes Patent eingreifenden Vorrichtung; Verletzung des Klagepatents durch gewerbsmäßiges Feilhalten und Gebrauchen; Voraussetzungen des "Feilhaltens" und "gewerbsmäßigen Benutzens" für eine Patentverletzung; Unterlassungsanspruch wegen Begehungsgefahr ; Eingriff in den räumlichen Geltungsbereich des Klagepatents in dessen räumlichem Geltungsbereich durch Vorführung auf internationaler Leistungsschau

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.12.1969
Aktenzeichen
X ZR 52/67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 13040
Entscheidungsname
Heißläuferdetektor
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 16.02.1967
LG München I

Fundstellen

  • DB 1970, 1018-1019 (Volltext mit amtl. LS)
  • GRUR 1970, 358 "Heißläuferdetektor"
  • MDR 1970, 586 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1970, 1131 (amtl. Leitsatz) "Heißläuferdetektor"

Amtlicher Leitsatz

Die Ausstellung und Vorführung einer in ein fremdes Patent eingreifenden Vorrichtung auf einer allgemeinen "Leistungsschau", die nicht den Charakter einer Verkaufsmesse hat, ist als solche in der Regel kein patentverletzendes "Feilhalten" oder "gewerbsmäßiges Gebrauchen" der geschützten Vorrichtung.

Der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 1969
unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Spreng und
der Bundesrichter Dr. Löscher, Schneider, Trüstedt und Dr. Bruchhausen
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlendesgerichts München vom 16. Februar 1967 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin ist Inhaberin des deutschen Patents 1 154 146 (Klagepatent), betreffend eine "Vorrichtung zum Feststellen der Erwärmung von Achslagerkästen". Sie ist ferner unter anderem Inhaberin eines entsprechenden französischen Patents 1 199 244. In Deutschland war die Patentanmeldung am 5. November 1957 - unter Inanspruchnahme der Priorität in den Vereinigten Staaten von Amerika vom 6. November 1956 - eingereicht und am 12. September 1963 bekanntgemacht worden; die deutsche Patentschrift wurde am 26. März 1964 ausgegeben. Der Anspruch 1 des deutschen Patents lautet:

"1.

Vorrichtung zum Feststellen der Erwärmung von Achslagerkästen mit einem wärmeempfindlichen elektrischen Meßelement, das beim Auftreffen von Wärmestrahlung ein elektrisches Meldekennzeichen erzeugt, und mit einem optischen System, die längsseits einer Schiene eines Gleises gelagert sind und beim Vorbeifahren eines Schienenfahrzeuges auf die Strahlungsenergie einer Fläche ansprechen, deren Temperatur sich mit der eines benachbarten Achslagers ändert, dadurch gekennzeichnet, daß das optische System (44) zum Abbilden der Wärmestrahlung auf das wärmesmpfindliche Element (43) längs einer nach oben und gegen die Unterseiten der Wagen geneigten Achse (16) ausgebildet ist, die die Ebene vorbeilaufender Wagenachsen etwa senkrecht zu den Achsen schneidet."

2

Die Beklagte befaßt sich in Frankreich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Heißläuferdetektoren der im Oberbegriff des Klagepatents (Anspruch 1) bezeichneten Art, die nach Ansicht der Klägerin auch den übrigen Merkmalen des Klagepatents (Anspruch 1) entsprechen und unter den Schutzbereich sowohl des deutschen Klagepatents wie auch des französischen Patents fallen sollen. Die Klägerin hat die Beklagte unter anderem mit Schreiben vom 10. März 1965 auf Grund ihres französischen Patents - erfolglos - verwarnt und dabei auch auf das entsprechende deutsche Schutzrecht (Klagepatent) hingewiesen.

3

In der Zeit vom 25. Juni bis zum 3. Oktober 1965 fand in München die "Erste Weltausstellung des Verkehrs" (IVA) statt. Auf dieser Ausstellung unterhielt auch die französische Staatseisenbahn Société Nationale des Chemins de Fer Francais (SNCF) einen Ausstellungsstand, auf dem unter vielen anderen Dingen auch eine von der Beklagten an die SNCF gelieferte Heißläuferdetektoranlage ausgestellt und in ihrer Wirkungsweise erläutert wurde. Der Detektor und das dazugehörige Anzeigegerät waren mit einem Typenschild versehen, auf dem Neme und Anschrift der Beklagten als Herstellerfirma verzeichnet waren. In dem vom Verein Verkehrsausstellung München 1965 e.V. herausgegebenen "Offiziellen Katalog" war im "Teilnehmer-Verzeichnis" (S. 224) die SNCF als Ausstellerin aufgeführt; unter ihrer Rubrik waren mit dem Zusatzvermerk "vertreten werden:" ferner sieben Firmen, unter ihnen auch die Beklagte, mit Anschriftsangabe aber ohne Bezeichnung konkreter Ausstellungsobjekte genannt. In dem von der SNCF auf der Ausstellung verteilten "Merkblatt und Ausstellungsführer" wurde - ohne Nennung der Herstellerfirmen - auf die verschiedenen ausgestellten Gegenstände, darunter auch auf den von der Beklagten stammenden Heißläuferdetektor hingewiesen.

4

Die Klägerin sieht in der Ausstellung und Vorführung des Heißläuferdetektors auf dem Stand der SNCF eine von der Beklagten zu vertretende Verletzung des Klagepatents durch gewerbsmäßiges Feilhalten und Gebrauchen; zumindest ist ihrer Ansicht nach die Gefahr zukünftiger Patentverletzungen begründet. Im einzelnen hat sie dazu unter anderem vorgetragen: Die IVA sei für alle Fachleute von höchstem Interesse gewesen., Wenn es sich auch nicht um eine eigentliche Verkaufsausstellung gehandelt habe, so habe doch der Werbeeffekt für die Aussteller im Vordergrund gestanden. Um diesen Erfolg zu erreichen, habe es für die Beklagte genügt, daß ihr Gerät ausgestellt, vorgeführt und erläutert und daß sie - die Beklagte - als Herstellerin kenntlich gemacht wurde. Die Beklagte habe deshalb die Ausstellung ihres Gerätes durch die SNCF auch "lanciert"; vor Beginn der IVA hätten intensive Kontakte zwischen der Beklagten und der SNCF stattgefunden, um zu erreichen, daß das Gerät der Beklagten ausgestellt und ihr dadurch zu einem Werbe- und Verkaufserfolg verhelfen würde; auch habe die Beklagte die SNCF zur Ausstellung ihres Gerätes unter Verwendung des Namens der Beklagten und Anzeige eines "Vertretungs"-Verhältnisses ermächtigt. Wenn am Stand der SNCF keine Verkaufsgespräche stattgefunden hätten, so sei dies darauf zurückzuführen, daß die Klägerin bereits am ersten Ausstellungstag wegen der in der Ausstellung des Geräts der Beklagten liegenden Verletzung des Klagepatents vorstellig geworden sei; im übrigen seien Verkaufsgespräche am Ausstellungsstand zur Erreichung des erstrebten geschäftlichen Erfolges weder erforderlich noch üblich.

5

Die Klägerin hat im ersten Rechtszug beantragt,

  1. I.

    der Beklagten zu verbieten,

    im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und Westberlins

    Vorrichtungen zum Feststellen der Erwärmung von Achslagerkästen mit einem wärmeempfindlichen elektrischen Meßelement, das beim Auftreffen von Wärmestrahlung ein elektrisches Meldekennzeichen erzeugt, und mit einem optischen System, die längsseits einer Schiene eines Gleises gelagert sind und beim Vorbeifahren eines Schienenfahrzeuges auf die Strahlungsenergie einer Fläche ansprechen, deren Temperatur sich mit der eines benachbarten Achslagers ändert,

    feilzuhalten oder in Verkehr zu bringen, wenn diese Vorrichtungen folgende Merkmalskombination aufweisen:

    1. a)

      das optische System zum Abbilden der Wärmestrahlung auf das wärmeempfindliche Element ist längs einer nach oben und gegen die Unterseite der Wagen geneigten Achse ausgebildet,

    2. b)

      die Achse des optischen Systems schneidet die Ebene vorbeilaufender Wagenachsen in einem Winkel von etwa 70 bis 80 Grad zu den Wagenachsen, dergestalt, daß beim Meßvorgang die Seitenflächen des Achslagerkastens, nicht aber die Bremsklötze des Wagenrades abgetastet werden;

  2. II.

    die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin über den Umfang der unter Ziffer I bezeichneten Verletzungshandlungen seit dem 25. Juni 1965 Rechnung zu legen;

  3. III.

    festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I und II bezeichneten Handlungen seit dem 25. Juni 1965 entstanden ist und noch entstehen wird.

6

Die Beklagte hat in erster Linie entgegnet, sie habe hinsichtlich des in Streit stehenden Heißläuferdetektors in Deutschland keine Handlungen der in § 6 PatG bezeichneten Art vorgenommen, das Gerät sei auch nicht auf der IVA durch sie selbst oder durch die SNCF "feilgehalten" worden. Auf der Ausstellung sei keinerlei Werbung für sie oder ihr Gerät betrieben worden; es seien weder Werbebroschüren verteilt noch der Name der Beklagten "herausgestellt" worden. Sie habe sich weder an dem Aufbau des Standes der SNCF noch an den Kosten beteiligt und sei auch nicht durch Angestellte oder Beauftragte am Ausstellungsstand vertreten gewesen. Das Ausstellungspersonal der SNCF sei weder befugt noch in der Lage gewesen, Informationen über technische Ausfuhrungseinzelheiten, Lieferzeiten, Preise oder andere für Verkaufsgespräche wesentliche Umstände zu erteilen.

7

Die Beklagte behauptet ferner: Sie habe lediglich "privat" Kenntnis von dem Plan der SNCF erhalten, das in Streit stehende Gerät auszustellen und habe weder eine Veranlassung noch eine rechtliche Möglichkeit gehabt, diesen Plan zu verhindern. Von der Eintragung im Ausstellungskatalog ("Vertreten werden: ...") habe sie erst im vorliegenden Prozeß erfahren; die Angabe sei lediglich durch ein sprachliches Mißverständnis der SNCF zustandegekommen.

8

Nur "höchst vorsorglich" hat die Beklagte sich ferner darauf berufen, daß nach ihrer Ansicht das in Streit stehende Gerät auch nicht unter den Gegenstand des Klagepatents falle. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 1. Februar 1966 hat sie auf Befragen erklärt, sie sei nicht bereit, den Prozeß nach seinem technischen Inhalt vor dem angerufenen Gericht zur Entscheidung zu bringen, da sie sich nicht berühme, Vorrichtungen der in Streit stehenden Art in Deutschland herzustellen, feilzuhalten, in Verkehr zu bringen oder zu benutzen; sie lehne es jedoch ab, eine entsprechende Unterlassungsverpflichtung zu übernehmen.

9

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

10

In der Berufungsinstanz hat die Klägerin nur noch den Klageantrag zu I (Unterlassung) gestellt. Das Oberlandesgericht hat ihre Berufung zurückgewiesen.

11

Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Unterlassungsenspruch gemäß dem Klageantrag zu I weiter.

12

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

13

Ob die Heißläuferdetektoranlage, die die SNCF ehedem in Frankreich von der Beklagten erworben hatte und dann im Jahre 1965 auf der "Ersten Weltausstellung des Verkehrs" (IVA) in München ausgestellt hat, unter den sachlichen Schutzbereich des deutschen Patents 1 154 146 der Klägerin fiel, kann ebenso wie in den Vorinstanzen unerörtert bleiben. Selbst wenn das der Fall gewesen sein sollte, muß der von der Klägerin jetzt allein noch verfolgte Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte schon aus anderen Gründen scheitern. Denn entgegen den Angriffen der Revision ist den Vorinstanzen jedenfalls im Ergebnis darin zuzustimmen, daß weder eine im räumlichen Geltungsbereich des Klagepatents von der Beklagten vorgenommene Verletzungshandlung vorliegt, die die Besorgnis rechtfertigen würde, daß sie viederholt werden könnte (sog. Wiederholungsgefehr), noch daß sonstige Umstände vorliegen, die die Besorgnis künftiger Verletzungshandlungen der Beklagten im räumlichen Geltungsbereich des Klagepatents rechtfertigen würden (sog. Begehungs- oder Beeinträchtigungsgefahr).

14

I.

Unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr könnte der Unterlassungsanspruch der Klägerin nur dann begründet sein (vgl. Reimer, PatG 3. Aufl. § 47 Rdn. 3; Benkard, PatG 5. Aufl. § 47 Rdn. 19, 21), wenn die Beklagte mindestens ein Mal im räumlichen Geltungsbereich des Klagepatents die durch das Klagepatent geschützte Erfindung "den Vorschriften der §§ 6, 7 und 8 zuwider" benutzt hätte (§ 47 Abs. 1 PatG), d.h. wenn sie mindestens ein Mal im räumlichen Geltungsbereich des Klagepatents eine der (viererlei) Benutzungshandlungen vorgenommen hätte, zu denen nach § 6 Satz 1 PatG allein der Patentinhaber befugt ist (BGH GRUR 1957, 208, 211 "Grubenstempel"; GRUR 1964, 491, 493 "Chloramphenicol"; Benkard a.a.O. § 47 Rdn. 5, § 6 Rdn. 21 m.w.Nachw.; vgl. auch Reimer a.a.O. § 6 Rdn. 84). Von den vier Benutzungsformen des § 6 Satz 1 PatG käme hier nach Lage der Sache in erster Linie ein "Feilhalten", allenfalls noch ein "gewerbsmäßiges Gebrauchen" in Betracht, beides begangen durch die Ausstellung und Vorführung einer ehedem in Frankreich von der Beklagten hergestellten Heißläuferdetektoranlage auf dem Ausstellungsstand der SNCF während der IVA. Durch diese Ausstellung und Vorführung ist jedoch der gesetzliche Tatbestand des Feilhaltens oder der des gewerbsmäßigen Gebrauchens im Sinne von § 47 Abs. 1 i.V.m. § 6 Satz 1 PatG nicht verwirklicht worden.

15

1.

Wie das Berufungsgericht als eine offenkundige Tatsache im Sinne des § 291 ZPO feststellt und die Revision auch nicht bestreitet, hatte die in der Zeit vom 25. Juni bis zum 3. Oktober 1965 in München abgehaltene "Erste Weltausstellung des Verkehrs" nicht den Charakter einer Verkaufsmesse, sondern den einer allgemeinen Leistungsschau, die den Fachkreisen und einer breiten Öffentlichkeit einen Überblick über den internationalen Stand auf dem Gebiete des Verkehrs geben sollte. Bei einer derartigen "Leistungsschau" ist im allgemeinen davon auszugehen, daß die dort gezeigten Gegenstände nicht im Sinne des § 6 Satz 1 PatG "feilgehalten" oder "gewerbsmäßig gebraucht" werden, Zwar werden, wie die Revision insoweit zutreffend bemerkt, die auf einer Leistungsschau gezeigten Gegenstände ebenso wie die z.B. in einem Museum ausgestellten Gegenstände dadurch im Sinne des § 2 Satz 1 PatG "offenkundig benutzt" (BGH GRUR 1956, 208, 209 "Klöppelhandschuh"; GRUR 1962, 86, 88 "Fischereifahrzeug"), jedoch geht der Begriff der "Benutzung" im Sinne des § 2 Satz 1 PatGüber den hier allein interessierenden Begriff der "Benutzung" im Sinne von § 47 Abs. 1 i.V.m. § 6 Satz 1 PatG hinaus, der - wie bereits gesagt - eine Benutzung durch eine der vier Benutzungsformen des § 6 Satz 1 PatG erfordert. Natürlich können auch auf einer "Leistungsschau" gezeigte Gegenstände im Sinne des § 6 Satz 1 PatG "feilgehalten" oder "gewerbsmäßig gebraucht" (oder sogar "in Verkehr gebracht") werden. Das ist aber, wie bereits das Landgericht zutreffend bemerkt hat, eine Frage des Einzelfalls und jeweils für das betreffende ausstellende Unternehmen und den betreffenden ausgestellten Gegenstand besonders festzustellen. Daß auch eine bloße "Leistungsschau" ganz allgemein eine starke "Werbewirkung" für die ausstellenden Unternehmen zu entfalten und einen Bedarf an den von ihnen ausgestellten Gegenständen zu wecken vermag, reicht entgegen der Meinung der Revision nicht aus, um in der Ausstellung patentgeschützter Gegenstände auf einer Leistungsschau schlechthin eine rechtswidrige Benutzung im Sinne des § 47 Abs. 1 PatG zu erblicken.

16

2.

Unter einem "Feilhalten" im Sinne von § 6 Satz 1 PatG ist nicht nur ein "zum Verkauf halten" zu verstehen, sondern auch ein "Feilbieten", d.h. ein "zum Verkauf (oder Kauf) anbieten". (BGH GRUR 1960, 423, 425 "Kreuzbodenventilsäcke I"), oder - allgemeiner ausgedrückt - "das Ausbieten eines Gegenstandes derart, daß Reflektanten Gebote auf Überlassung, z.B. auf den Abschluß eines Kauf-, Miet- oder Pachtvertrags, abgeben können" (so Reimer a.a.O. § 6 Rdn, 76 m.w.Nachw.) bezw. "eine Handlung, durch die (der betreffende Gegenstand) in äußerlich wahrnehmbarer Weise anderen Personen zum Erwerb der Verfügungsgewalt darüber, zum Eigentumserwerb oder zur Benutzung, angeboten oder bereitgestellt wird" (so Benkard a.a.O. § 6 Rdn. 39, ebenfalls m.w.Nachw., insbesondere BGH X ZR 42/66 vom 28. Mai 1968 = GRUR 1969, 35, 36 "Europareise").

17

a)

Von diesem Begriff des "Feilhaltens" sind ersichtlich auch das Landgericht und das Oberlandesgericht im vorliegenden Fall ausgegangen. Entgegen der Meinung der Revision besteht kein Anlaß zu der Annahme, das Berufungsgericht könnte irrigerweise geglaubt haben, ein Zeigen ausländischer Geräte auf einer internationalen Ausstellung im Patentgebiet könne kein "Feilhalten" im Patentgebiet sein. Wenn ferner das Berufungsgericht (BU S. 13) anläßlich seiner Auseinandersetzung mit der Auffassung von Tetzner (PatG 2. Aufl. § 6 Anm. 13) ausgeführt hat, um ein "Feilhalten" in einer Ausstellung annehmen zu können, müsse mit der Ausstellung "eine unmittelbare Lieferbereitschaft" verbunden sein, so hat es sich dabei ersichtlich im Bestreben nach Kürze nur mißverständlich ausgedrückt; was das Berufungsgericht gemeint hat, ergibt sich daraus, daß es als Beleg für seinen Satz die - bereits erwähnte - Entscheidung BGH GRUR 1960, 423, 425 "Kreuzbodenventilsäcke I" anführt, wo es - ausführlicher - heißt, ein "Feilhalten" liege auch schon in dem Anbieten "der alsbaldigen Herstellung und Lieferung einer Maschine durch den hierauf eingerichteten Betrieb des Anbietenden".

18

b)

In tatsächlicher Hinsicht hat das Berufungsgericht, teilweise durch Bezugnahme auf das Urteil des Landgerichts, festgestellt: Nicht die Beklagte, sondern nur die SNCF sei als Ausstellerin der von der Klägerin beanstandeten Heißläufordetektoranlage aufgetreten. Der Vermerk "Vertreten werden ..." im Teilnehmer-Verzeichnis sei nicht im rechtlichen und wirtschaftlichen Sinne, also nicht in dem Sinne zu verstehen gewesen, daß die SNCF alle sieben dort aufgeführten Unternehmen im juristischen und kaufmännischen Sinne vertreten hätte. Es sei auch weder ein Angestellter der Beklagten am Stand der SNCF gewesen noch hätten dort Verkaufsgespräche oder sonstige geschäftliche Gespräche in Bezug auf die streitige Anlage stattgefunden. Allein aus der Tatsache, daß die Anlage ausgestellt und Interessenten auf Verlangen vorgeführt und erläutert worden sei, lasse sich noch nicht ein auf einen merkantilen Zweck gerichteter Wille herleiten, noch würde ein solcher Wille, falls er vorhanden gewesen wäre, gegenüber Dritten allein durch das Ausstellen nach außen in Erscheinung getreten sein. Selbst wenn die IVA insgesamt "auch" merkantile Zwecke verfolgt haben sollte, so ließe sich daraus nicht der Schluß rechtfertigen, daß gerade auch die SNCF als die Ausstellerin der streitigen Anlage, sei es für sich selbst, sei es für die Beklagte handelnd, merkantile Zwecke bei der Ausstellung verfolgt hätte; und selbst wenn sich, wie die Klägerin behaupte, die Beklagte aber bestreite, Persönlichkeiten der Deutschen Bundesbahn auf Grund ihres am Stand der SNCF gewonnenen Eindrucks hernach unmittelbar an die Beklagte gewandt haben sollten, so spreche das gerade dafür, daß die SNCF selbst zu "Verkaufsgesprächen" eben weder bereit noch in der Lage gewesen sei.

19

c)

Diese tatsächlichen Feststellungen und Erwägungen der Vorinstanzen tragen das von ihnen daraus hergeleitete Ergebnis, daß die SNCF den streitigen Heißläuferdetektor durch seine Ausstellung auf der IVA weder für sich noch für die Beklagte im Sinne des § 6 Satz 1 PatG "feilgehalten" hat. Fehlt es damit aber schon am objektiven Tatbestand eines Feilhaltens der streitigen Anlage auf der IVA, so kommt es entgegen der Meinung der Revision jedenfalls in diesem Zusammenhang nicht mehr darauf an, ob und mit welcher Intensität die Beklagte darauf hingewirkt hat, daß eine von ihr stammende Heißläuferdetektoranlage auf dem Ausstellungsstand der SNCF gezeigt werde.

20

3.

Durch die Ausstellung und Vorführung auf dem Stand der SNCF ist die streitige Anlage auch nicht im Sinne von § 6 Satz 1 PatG "gewerbsmäßig gebraucht" worden. Die bloße Ausstellung einer Vorrichtung auf einer "Leistungsschau" in dem oben bei I 1 erörterten Sinne einschließlich einer zur Erläuterung ihrer Wirkungsweise erfolgenden "Vorführung" ist als solche ebensowenig als ein "gewerbsmäßiges Gebrauchen" zu beurteilen wie etwa eine Schaustellung zu Lehrzwecken oder zu wissenschaftlichen Zwecken (Pietzcker, PatG - 1929 - § 4 Anm. 7; Tetzner a.a.O. § 6 Anm, 17) oder die Besprechung eines Patents in einer Fachzeitschrift (Benkard a.a.O. § 6 Rdn. 20 unter Hinweis auf OLG Düsseldorf GRUR 1963, 78, 80). Zu einem "gewerbsmäßigen Gebrauchen" im Sinne von § 6 Satz 1 PatG wird eine solche Ausstellung und Vorführung auf einer "Leistungsschau" erst, wenn der Aussteller damit zugleich merkantile Zwecke verfolgt (vgl. auch Benkard a.a.O. § 6 Rdn. 41 S. 390 unter Hinweis auf RGZ 77, 248, 249, sowie Reimer a.a.O. § 6 Rdn. 67 unter Hinweis auf RGZ 146, 26, 27). Daß hier die SNCF mit der Ausstellung und Vorführung der streitigen Heißläuferdetektoranlage auf der IVA merkantile Zwecke verfolgt hätte, sei es für sich selbst, sei es für die Beklagte, haben jedoch Landgericht und Oberlandesgericht, wie oben bei I 2 b dargelegt, bereits in Bezug auf das Tatbestandsmerkmal des "Feilhaltens" ohne Rechtsirrtum verneint, und sie haben das in Bezug auf das Tatbestandsmerkmal des "gewerbsmäßigen Gebrauchens" mit im wesentlichen gleichen Erwägungen nochmals ausdrücklich wiederholt.

21

II.

Unter dem Gesichtspunkt der Begehungsgefahr könnte der Unterlassungsanspruch der Klägerin dann begründet sein, wenn zwar noch kein Patenteingriff der Beklagten erfolgt ist, wenn aber konkrete Tatsachen vorlägen, aus denen sich greifbar ergäbe, daß ein Eingriff der Beklagten in das Klagepatent, und zwar in seinem räumlichen Geltungsbereich, drohend #bevorsteht (Reimer a.a.O. § 47 Rdn, 3; Benkard a.a.O. § 47 Rdn. 20, - je m.w.Nachw.). Das ist jedoch, wie bereits das Landgericht und das Oberlandesgericht im Ergebnis zutreffend ausgeführt haben, nicht der Falls

22

a)

Mit Recht hat das Landgericht darauf hingewiesen, daß die Beklagte (zur Begründung, warum sie den Prozeß nicht in seinem technischen Gehalt durch das von der Klägerin angerufene deutsche Gericht entscheiden lassen wolle) ausdrücklich erklärt hat, sie berühme sich nicht, "in Deutschland" eine Heißläuferdetektoranlage der auf der IVA 1965 ausgestellten Art "herzustellen, feilzuhalten, in Verkehr zu bringen oder zu benutzen". Zwar vermag eine solche formlose Erklärung im allgemeinen eine bereits gegebene Wiederholungsgefahr nicht zu beseitigen (Benkard a.a.O. § 47 Rdn. 22); jedoch kann umgekehrt, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, eine nicht aus anderen Umständen herzuleitende Begehungsgefahr hier nicht etwa schon deshalb als gegeben angesehen werden, weil die Beklagte sich auf eine solche formlose Erklärung beschränkt, die Abgabe einer förmlichen Unterlassungsverpflichtung abgelehnt und statt dessen die Abweisung der Klage mangels Wiederholungs- oder Begehungsgefahr beantragt hat (vgl. dazu auch Reimer a.a.O. § 47 Rdn. 7).

23

b)

Das Berufungsgericht hat ferner darauf hingewiesen, daß die Beklagte unstreitig bisher noch keine Anlage der auf der IVA ausgestellten Art an einen Abnehmer in Deutschland geliefert habe, und daß von der Klägerin auch nicht dargelegt worden sei, daß nunmehr eine Lieferung nach Deutschland, etwa an die Deutsche Bundesbahn, drohend bevorstehe. Die Revision der Klägerin hat gegen diese Ausführungen des Berufungsgerichts keine besonderen Rügen erhoben.

24

c)

Entgegen der Meinung der Revision läßt sich eine Begehungsgefahr in dem oben genannten Sinne schließlich aber auch nicht aus dem "Gesamtverhalten" der Beklagten, nämlich daraus herleiten, daß die Beklagte trotz der aus dem französischen Patent, aber unter Hinweis auch auf das deutsche Patent der Klägerin erfolgten Verwarnung vom 10. März 1965 schon alsbald "ganz massiv", wie die Klägerin behauptet, darauf hingewirkt habe, daß eine von ihr hergestellte, die Patente der Klägerin verletzende Heißläuferdetektoranlage von der SNCF auf der IVA 1965 ausgestellt werde und sie, die Beklagte, sich damit die woltweite Bedeutung der IVA zunutze machen könnte, um mit ihrer Anlage zu Lasten der Klägerin ins Geschäft zu kommen. Selbst wenn die Beklagte mit der Ausstellung einer von ihr stammenden Anlage auf der IVA solche Zwecke verfolgt haben sollte, so ist die Ausstellung auf der IVA, wie oben bei I 2 und 3 dargelegt, eben doch noch kein patentverletzendes "Feilhalten" oder "gewerbsmäßiges Gebrauchen" im räumlichen Geltungsbereich des Klagepatents, sondern allenfalls mit einer allgemeinen "Werbewirkung" zugunsten der Beklagten in dem oben bei I 1 erörterten Sinne verbunden gewesen. Daß sich diese Werbewirkung speziell an potentielle Abnehmer in Deutschland gerichtet hätte oder hätte richten sollen, dafür besteht kein Anhalt. Auch aus der mit der Ausstellung auf der IVA etwa verbundenen allgemeinen Werbewirkung allein kann daher in Ermangelung sonstiger dabei in Betracht zu ziehender Umstände nicht die Besorgnis hergeleitet werden, daß eine patentverletzende Handlung der Beklagten im räumlichen Geltungsbereich des Klagepatents drohend bevorstünde.

25

III.

Nach alledem konnte die Revision der Klägerin keinen Erfolg haben. Sie war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Spreng
Löscher
Schneider
Trüstedt
Bruchhausen