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Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 05.09.1967, Az.: 1 ABR 1/67

Mitgliederausschluß; Schweigepflicht

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
05.09.1967
Aktenzeichen
1 ABR 1/67
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1967, 10007
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Düsseldorf 19.12.1966 - 10 BV Ta 7/66

Fundstellen

  • BAGE 20, 56 - 72
  • DB 1967, 1947-1948 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1967, 1990 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1968, 84-85 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1968, 73-74 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Hat ein Betriebsrat den Antrag auf Ausschluß eines seiner Mitglieder gestellt, so genügt es zur Begründung dieses Antrags nicht, darzutun, daß es dem Betriebsrat in seiner Mehrheit nicht zuzumuten sei, mit dem Auszuschließenden weiter zusammenzuarbeiten. Vielmehr kann der Ausschluß nur erfolgen, wenn der Auszuschließende durch ein ihm anrechenbares Verhalten die Funktionsfähigkeit des Betriebsrats ernstlich bedroht oder lahmgelegt hat.

2. Im allgemeinen besteht keine Pflicht der Betriebsratsmitglieder, über den Verlauf von Betriebsratssitzungen Stillschweigen zu bewahren. Eine solche Schweigepflicht ist vielmehr nur bei Vorliegen besonderer Umstände zu bejahen.

3. Ob im Falle einer Schweigepflicht des Betriebsratsmitgliedes der Bruch derselben eine grobe Pflichtverletzung im Sinne des § 23 Abs. 1 BetrVG darstellt, ist eine Frage des Einzelfalles.