Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.12.1959, Az.: II ZR 241/58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.12.1959
- Aktenzeichen
- II ZR 241/58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 14627
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 21.08.1958
- Landgerichts München I - 10.12.1957
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHWarn 1960, 325
- DB 1960, 351-352
- MDR 1960, 283-284 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1960, 476 (amtl. Leitsatz)
Prozessführer
des H. Frank B., nunmehr B., S.straße ...,
Prozessgegner
die Firma G. F. GmbH, gesetzlich vertreten, durch die Geschäftsführerin Ilse K., M., K.,
Amtlicher Leitsatz
- a)
Für die Frage, ob die Vermittlungstätigkeit eines Mäklers mit ursächlich ist, kommt es nicht darauf an, ob die Vertragspartei, mit der der Mäkler nicht in Vertragsbeziehungen steht, bei Abschluß des Vertrages der Auffassung war, der Vertrag sei ausschließlich auf neue Verhandlungen zurückzuführen, an denen der Mäkler nicht beteiligt gewesen ist.
- b)
Hat der Geschäftsherr das Geschäft, das sich auf Grund der Vermittlungstätigkeit seines Mäklers im Verhandlungsstadium befindet, einem Dritten überlassen und hat dieser den Vertrag alsdann abgeschlossen, ohne den Mäkler hinzuzuziehen, so ist der Geschäftsherr jedenfalls dann provisionspflichtig, wenn er an dem Geschäft, das der Dritte abgeschlossen hat, wirtschaftlich weitgehend beteiligt ist.
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14. Dezember 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Nastelski und der Bundesrichter Dr. Kuhn, Dr. Haager, Dr. Reinicke und Hill
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 21. August 1958 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 10. Dezember 1957 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger, ein Westberliner Exportkaufmann mit guten Beziehungen zu sowjetrussischen Stellen, hatte im Juli 1955 von der Beklagten den Auftrag erhalten, einige Filme ihres Verleihprogramms in Russland abzusetzen. Kurze Zeit darauf schlug er dem damaligen Dramaturgen der Beklagten, Gerd N., die Herstellung eines Dokumentarfilms vor, der in Zusammenarbeit mit der russischen Filmbehörde entstehen und das Leben in der Sowjetunion schildern sollte. Die Verhandlungen führten zu einem Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 11. November 1955, das von N. unterzeichnet war und folgende Stellen enthielt:
"Wir bestätigen Ihnen hiermit die mündliche Absprache, nach der Sie im Auftrage der G. (Beklagten) berechtigt sind, vorbereitende Gespräche mit den zuständigen Behörden der UdSSR über die Herstellung eines abendfüllenden Dokumentarfilms zu führen. ...
Da wir Sie bitten möchten, an diesem Film der Verbindungsmann zu den russischen Behörden zu sein, hätten wir gerne so früh wie möglich alle Unterlagen, die uns eine genaue Kalkulation möglich machen. ..."
Der Kläger trat daraufhin wegen des Filmverleihs an die zuständigen russischen Behörden heran. In deren Auftrag schrieb ihm die So. B. am 13. Dezember 1955:
"Hierdurch teilen wir Ihnen mit, daß Ihr Schreiben vom 30. November 1955 ist von uns erhalten worden und sein Inhalt zur Kenntnis der dafür zuständigen Hauptverwaltung für Filmproduktion des Kultusministeriums der UdSSR, mit deren Vertreter Herrn K. Sie bereits in "Sc." am 30. November d.J. eine Unterredung hatten, gebracht.
Wir müssen Sie informieren, daß eine positive oder negative Entscheidung über die gemeinschaftliche Produktion eines abendfüllenden Dokumentarfilms über die Sowjetunion nur dann getroffen werden könnte wenn wir einen an unsere Adresse gerichteten offiziellen Brief der Leitung der Filmgesellschaft "G." erhielten, Vorschläge über obengenannte Gemeinschaftsproduktion enthaltend."
Der Kläger erstattete darauf der Beklagten am 21. Dezember 1955 einen längeren Bericht. In diesem Bericht bat er sie um eine Bescheinigung, in der er als ihr Direktor für Auslandsbeziehungen bezeichnet und mit Verhandlungen zwischen der Beklagten und den russischen Stellen beauftragt werde; am 4. Januar 1956 mahnte der Kläger die Beklagte an die Erledigung dieser Angelegenheit. Auf Grund dieser Schreiben suchte N. die So. B. auf und verhandelte mit ihr über die Herstellung des Films. Am 11. Januar 1956 schrieb die So. B. der Beklagten:
"Im August und November v.J. hat ein Herr Frank B. (Kläger) unsere Zentrale in Moskau aufgesucht. Er stellte sich als Direktor Ihrer Firma vor und führte Verhandlungen im Namen der G.-F. GmbH.
Im Dezember v.J. besuchte Herr B. die So. film-Vertretung in Deutschland. Da es uns bekannt ist, daß Sie, sehr geehrte Frau K., die alleinige Inhaberin und Geschäftsführerin Ihrer Firma sind, fragten wir Herrn B. nach seinen Vollmachten. Er beantwortete unsere Frage dahingehend, daß er nicht der Generaldirektor, sondern der Direktor der Auslandsabteilung Ihrer Firma sei.
Um evtl. Mißverständnisse zu vermeiden (um so mehr, da alle Wertvertriebsrechte für Filme der D. Film T. gehören), bitten wir um Mitteilung, ob Herr Frank B. von Ihnen bevollmächtigt wurde, im Namen der G.- bzw. der D.-Film Verhandlungen zu führen und Verträge abzuschließen."
Am 17. Januar 1956 gründeten N. und Ne., ein Angestellter der De.-Film KG, die mit der Beklagten zusammenarbeitet, eine Kommanditgesellschaft unter der Firma "D.-C.-F. H. Ne.-Kommanditgesellschaft" (im folgenden DCF genannt). N. wurde Kommanditist, Ne. Komplementär; jeder machte eine Einlage von 2.000 DM.
Am 18. Januar 1956 schrieb die Beklagte der So.:
"Zu Ihrer Orientierung ist noch mitzuteilen, daß Herr B. (Kläger) nicht Direktor unserer Gesellschaft ist und auch kein Angestellter. ..."
Die Beklagte gab alsdann das Projekt an die DCF ab und ließ sich eine Option für die Auswertung des Films geben. N. verhandelte nunmehr im Namen der DCF mit der So. und schloß mit ihr einen Vertrag über die Herstellung des Dokumentarfilms ab. Am 20. Februar 1956, nach Abschluß des Vertrages zwischen der So. und der DCF, schrieb die Beklagte dem Kläger:
"Nun entsprach es weder unserem Wunsch, daß Sie sich als Direktor der G. ausgeben, noch entsprach es dem Wunsch der So., daß wir Sie mit den Vollmachten eines Direktors der G. ausstatten.
Sie müssen zugeben, daß Sie uns hierdurch gezwungen haben, von einer weiteren Zusammenarbeit mit Ihnen abzusehen."
Die Beklagte stellte der DCF zur Herstellung des Films eine Garantiesumme von 200.000 DM zur Verfügung und ließ sich am 5. März 1957 das ausschließliche Recht zur Verwertung des Films übertragen.
Der Kläger verlangt von der Beklagten einen Maklerlohn. Er beantragt, die Beklagte zur Zahlung eines angemessenen Entgelts für seine Tätigkeit, mindestens jedoch zur Zahlung von 50.000 DM zu verurteilen. Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Sie hat vor allem geltend gemacht, N. sei nicht berechtigt gewesen, sie zu vertreten, und die Tätigkeit des Klägers sei erfolglos gewesen, weil der Vertrag nicht mit ihr, sondern mit der DCF abgeschlossen worden sei. Das Landgericht hat den Anspruch des Klägers dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Revision begehrt der Kläger Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I.
1.
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die von dem Kläger und N. getroffenen Vereinbarungen, die ihren Niederschlag in dem Brief vom 11. November 1955 gefunden hätten, seien als Mäklervertrag anzusehen. Diese Auslegung ist möglich und damit für das Revisionsgericht bindend.
2.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagte müsse den von N. in ihrem Namen abgeschlossenen Mäklervertrag gegen sich gelten lassen. Die Beklagte habe selbst in ihrer Einlassung auf die Klage vorgetragen, es werde nicht in Abrede gestellt, daß das Schreiben vom 11. November 1955 seitens der Beklagten abgeschickt worden sei. Sie habe später eingeräumt, von dem Projekt des Films gewußt zu haben, und sie habe auch ersichtlich zugestehen wollen, daß sie N. mit der Weiterverfolgung dieses Plans zumindest stillschweigend bevollmächtigt habe. Jedenfalls habe aber der Kläger annehmen dürfen, daß N., der mit ihm laufend verhandelt habe, bevollmächtigt gewesen sei, weil der Beklagten ein unbefugtes Auftreten N.s bei einigermaßen sorgfältiger Einrichtung ihres Geschäftsbetriebs um so weniger habe verborgen bleiben können, als es sich in einer Korrespondenz niedergeschlagen habe.
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts lassen entgegen der Auffassung des Revisionsbeklagten keinen Rechtsirrtum erkennen.
3.
Das Berufungsgericht vertritt die Auffassung, der Kläger habe eine Vermittlungstätigkeit ausgeübt. Diese Auffassung ist rechtlich nicht zu beanstanden; der Kläger ist mit den zuständigen russischen Stellen in Verbindung getreten und hat auf diese in Richtung auf einen Vertragsabschluß eingewirkt.
II.
1.
Das Berufungsgericht hat unterstellt, daß die Beklagte nicht geltend machen könne, der Vertrag sei mit der DCF, und nicht mit der Beklagten, abgeschlossen worden. Es hat gleichwohl den Anspruch des Klägers auf einen Mäklerlohn für unbegründet gehalten, weil der zwischen den russischen Stellen und der DCF geschlossene Vertrag nicht auf die Vermittlungstätigkeit des Klägers zurückzuführen sei. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, die von der DCF mit den sowjetrussischen Stellen über die Herstellung des Films getroffenen Vereinbarungen seien auf Grund völlig neuer Verhandlungen zustandegekommen. Die So. habe, als der Kläger auf ihr Schreiben vom 13.12.1955 nicht geantwortet und die Beklagte ihr das Schreiben vom 18.1.1956 geschickt habe, annehmen müssen, die Beklagte sei an dem Filmprojekt nicht mehr interessiert. Die DCF habe sich daher bei ihrem späteren Auftreten für die Russen als gänzlich neuer Verhandlungs- und Vertragspartner dargestellt, von dem sie nicht hätten erkennen können, ob und gegebenenfalls durch welche Beziehungen die Beklagte mit ihm verbunden gewesen sei. Es spreche also alles dafür, daß mit den Verhandlungen ganz von vorn habe begonnen werden müssen.
2.
Die Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat den Begriff der Verursachung verkannt. Das Berufungsgericht führt allerdings zutreffend aus, daß eine Vermittlungstätigkeit eines Mäklers für den Abschluß eines Vertrages nicht ursächlich ist, wenn (die vom Mäkler vermittelten Verhandlungen gescheitert sind und) der Vertrag später auf Grund völlig neuer Verhandlungen zustandekommt, an denen der Mäkler nicht beteiligt ist. Das Berufungsgericht geht jedoch von einem unrichtigen Begriff der "völlig neuen Verhandlungen" aus. Es nimmt an, derartige Verhandlungen hätten vorgelegen, weil "die Verhandlungen (zwischen der So. und der DCF) ganz von vorn hätten begonnen werden" müssen. Die Verhandlungen, die nach Auffassung des Berufungsgerichts neu begonnen werden mußten, bezogen sich auf das Aushandeln der einzelnen Vertragsbestimmungen. Selbst wenn die einzelnen Vertragsbestimmungen, weil die DCF an die Stelle der Beklagten getreten war, neu hätten ausgehandelt werden müssen, folgt hieraus nicht, daß dieser Vertrag unabhängig von der Vermittlungstätigkeit des Klägers zustandegekommen ist. Aus dem unstreitigen Sachverhalt ergibt sich vielmehr, daß die Vermittlungstätigkeit des Klägers für den Abschluß des Vertrages zwischen der So. und der DCF (mit-) ursächlich gewesen ist. Der Kläger ist mit der So. in Verbindung getreten und hat die Geneigtheit dieser Stelle erwirkt, mit der Beklagten einen Vertrag über die Herstellung eines Dokumentarfilms zu schließen. An die Stelle der Beklagten ist dann die DCF getreten, der die Beklagte das im Verhandlungsstadium befindliche Projekt abgegeben hat. Die Verhandlungen, die nunmehr zwischen der So. und der DCF geführt wurden, beruhten damit auf der Vermittlungstätigkeit des Klägers. Es ist unerheblich, ob die So. wußte, welche Beziehungen zwischen der DCF und der Beklagten bestünden. Es kommt auf die objektive Ursächlichkeit und nicht darauf an, ob die So. möglicherweise glaubte oder glauben mußte, die Tätigkeit des Klägers sei für den Abschluß des Vertrages mit der DCF nicht (mit-) ursächlich. An der objektiven Ursächlichkeit kann aber kein Zweifel bestehen. Der Abschluß des Vertrages zwischen der So. und der DCF wurde dadurch ermöglicht, daß die Beklagte der DCF das zwischen ihr und der So. im Verhandlungsstadium befindliche Projekt abgegeben hatte. Sie konnte dieses Projekt in diesem Zustande aber nur abgeben, weil der Kläger es ihr vermittelt hatte.
III.
Es kommt somit auf die vom Berufungsgericht nicht entschiedene Frage an, ob die Beklagte geltend machen kann, der Vertrag sei nicht zwischen ihr, sondern zwischen der DCF und der So. zustandegekommen. Diese Frage ist in Übereinstimmung mit dem Landgericht zu verneinen. Es kann dahingestellt bleiben, ob sich ein Anspruch des Klägers auf Mäklerlohn bereits allein dadurch rechtfertigt, daß die Beklagte das auf Grund seiner Tätigkeit im Verhandlungsstadium befindliche Geschäft an eine von ihr auf die Möglichkeit des Geschäftsabschlusses hingewiesene und zu diesem Zweck gegründete Gesellschaft abgegeben und diese Gesellschaft dann den Vertrag geschlossen hat, ohne den Kläger hinzuzuziehen (vgl. Palandt/Gramm, BGB, 16. Aufl. §654 Anm. 3). Jedenfalls ist der Anspruch des Klägers berechtigt, weil hinzukommt, daß die Beklagte an dem vom Kläger vermittelten Geschäft, das sie der DCF überlassen hat, wirtschaftlich weitgehend beteiligt ist; sie hat in erheblicher Weise zur Finanzierung des Films beigetragen und hat die ausschließliche Auswertung des Films übernommen. Die Beklagte würde unter diesen Umständen gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn sie sich darauf beriefe, der ursprünglich von ihr erstrebte Vertrag mit der Sovexport sei nicht von ihr, sondern von der DCF abgeschlossen worden. Die Beklagte kann nicht die Vorteile, die sich aus der Tätigkeit des von ihr beauftragten Mäklers ergeben, (für die DCF und) für sich in Anspruch nehmen, die damit verbundenen Nachteile, die Zahlung des Mäklerlohnes, jedoch ablehnen.
Nach alledem war das Berufungsurteil aufzuheben und das landgerichtliche Urteil wiederherzustellen. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §97 ZPO.