Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.09.1966, Az.: 4 StR 281/66
Bedeutsamkeit des Einbaus bzw. Nichteinbaus von Schaukästen in ein Mauerwerk für die Verwirklichung des Tatbestandsmerkmals "aus einem Gebäude mittels Einbruchs"
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.09.1966
- Aktenzeichen
- 4 StR 281/66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 12733
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Kleve - 06.04.1966
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Schwerer Diebstahl im Rückfall
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 30. September 1966
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender
Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter
Staatsanwalt ... in der Verhandlung
Staatsanwalt Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der auswärtigen großen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers von 6. April 1966 aufgehoben, soweit der Angeklagte in den Fällen G. und M. verurteilt worden ist, ferner im gesamten Strafausspruch.
In diesen Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall in drei Fällen zu vier Jahren Zuchthaus verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.
Die Verfahrensrüge geht fehl. Mit ihr beanstandet der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen die Aufklärungspflicht, der darin liege, daß das Landgericht seine Zurechnungsfähigkeit nicht näher geprüft habe. Dazu habe besonderer Anlass bestanden, weil er nicht lesen und schreiben könne, die Hilfsschule besucht habe und aus dem dritten Schuljahr entlassen worden sei. Die Revision behauptet jedoch nicht, daß diese Tatsachen der Strafkammer bekannt gewesen sind. Auch sonst ist nichts dafür ersichtlich.
Die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts ist dagegen zum Teil begründet. Die Urteilsfeststellungen ergeben nicht, daß sich der Angeklagte in den Fällen G. und M. des Einbruchdiebstahls schuldig gemacht hat. In dem einen Fall hat er die Scheibe der Seitenvitrine eines Tabakwarengeschäftes zertrümmert und daraus mindestens ein Feuerzeug entwendet. In anderen Falle hat er die Scheibe des Schaukastens eines Juwelierladens eingeschlagen und Uhren gestohlen. Ob die Vitrine und der Schaukasten nur an der Außenwand der Gebäude befestigt waren oder ob sie nach Art eines Schaufensters ganz oder überwiegend in Umfassungsmauern eingelassen waren, so daß sie als wesentliche Bestandteile der Gebäude anzusehen wären, ist nicht dargelegt. Hierauf kommt es indessen für die Frage, ob der Angeklagte jeweils den Tatbestand des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB verwirklicht hat, entscheidend an, da er nur dann, wenn die Schaukästen eingebaut waren, "aus einen Gebäude mittels Einbruchs" gestohlen hat (BGHSt 9, 173; 15, 134) [BGH 24.08.1960 - 2 StR 299/60].
Die Verurteilung in den Fällen G. und M. kann daher nicht aufrechterhalten werden. Da sich zudem nicht ausschließen läßt, daß die in diesen Fällen ausgesprochenen Einzelstrafen sich auf die Höhe der Strafe im Fall W., in den die Merkmale des schweren Diebstahls einwandfrei dargetan sind, zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben, muß auch der gesamte Strafausspruch aufgehoben werden.
Flitner
Mayr
Spiegel
Hürxthal