Bundesfinanzhof
Urt. v. 26.08.1954, Az.: IV 427/53 U
Anerkennung der Kosten für eine Dacherneuerung als Erhaltungsaufwand; Verminderung des maßgebenden Einheitswerts um den Teil, der auf den gewerblich genutzten Teil entfällt; Annahme von Herstellungsaufwand bei Vorliegen eines einheitlichen Bauvorhabens; Anwendbarkeit des § 7b EStG (Einkommensteuergesetz) auf Einfamilienhäuser
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 26.08.1954
- Aktenzeichen
- IV 427/53 U
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1954, 10383
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 7b EStG
- § 2 Abs. 2 Verordnung über die Bemessung des Nutzungswerts der Wohnung im eigenen Einfamilienhaus vom 26.1.1937 (RGBl. I S. 99, RStBl. 1937 S. 161)
- § 1 StAnpG
Fundstellen
- BFHE 59, 233 - 237
- BStBl. III 1954, 300
- DB 1954, 815 (Volltext)
Amtlicher Leitsatz
§ 7b EStG ist auch auf Einfamilienhäuser, deren Wohnungsmietwert nach der VO vom 26.01.1937 zu bemessen ist, anzuwenden.
§7 b EStG ist auch auf Einfamilienhäuser, deren Wohnungsmietwert nach der VO vom 26.1.1937 zu bemessen ist, anzuwenden.
Tatbestand
Im Jahre 1949 hatte der Beschwerdeführer (Bf.) das Flachdach seines mit 15.700,00 DM bewerteten Einfamilienhauses abreißen, durch ein Spitzendach ersetzen und zugleich den Dachraum für Wohnzwecke ausbauen lassen; die bisherigen Wohnräume im Erdgeschoß, von denen ab 1943 zwei Räume für gewerbliche Zwecke benutzt worden sind, werden seitdem für den Betrieb ganz in Anspruch genommen. Dem Verlangen, die Kosten für die Dacherneuerung als Erhaltungsaufwand anzuerkennen, haben der Steuerausschuß nur teilweise (700,00 DM für II/1948 und 1.300,00 DM für 1949), das Finanzgericht überhaupt nicht entsprochen, letzteres deshalb nicht, weil der Nutzungswert der Wohnung im eigenen Einfamilienhaus nach der Verordnung über die Bemessung des Nutzungswerts der Wohnung im eigenen Einfamilienhaus (VO) vom 26. Januar 1937 (Reichsgesetzblatt - RGBl. - I S. 99, Reichssteuerblatt - BStBl. - 1937 S. 161) zu besteuern sei, und demgemäß nach § 2 Abs. 2 VO nur die Schuldzinsen abgezogen werden dürften; alle darüber hinausgehenden Aufwendungen, wie Grundsteuern, Reparaturkosten, Absetzung für Abnutzung usw., seien durch den hier in Betracht kommenden Grundbetrag von 31/2 v. H. des Einheitswerts abgegolten. Darauf, ob die Baukosten Herstellungs- oder Erhaltungsaufwand seien, komme es daher nicht an. Auch von der erhöhten Absetzung für Abnutzung nach § 7b des Einkommensteuergesetzes (EStG) könne der Bf. nicht Gebrauch machen, da infolge der durch den Umbau geschaffenen Wohnräume das Erdgeschoß gewerblich genutzt werde, und das Haus daher nicht zu mehr als 80 v. H. Wohnzwecken diene, und für 1949 eine dem § 7b Abs. 2 EStG 1950 entsprechende Vorschrift, nach der die Vergünstigung des § 7b Abs. 1 a.a.O. auch für Zu-, Aus- und Umbauten in Anspruch genommen werden könne, wenn die neu hergestellten Gebäudeteile zu mehr als 80 v. H. Wohnzwecken dienen, noch nicht bestanden habe. Das Finanzgericht ließ dementsprechend von dem Grundbetrag nur die Schuldzinsen zum Abzug zu, was gegenüber der Veranlagung und der Einspruchsentscheidung zu höheren Steuerfestsetzungen führte.
Entscheidungsgründe
Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der Vor- und Einspruchsentscheidung.
Der Bf. bemängelt zutreffend die Nichtbeachtung des § 3 Abs. 2 VO vom 26. Januar 1937.
Nach der unwidersprochen gebliebenen Feststellung im Betriebsprüfungsbericht vom 21. Januar 1953 wurden ab 1943 zwei Räume des Einfamilienhauses für den eigenen Gewerbebetrieb genutzt. Das trifft auch noch für die hier streitigen Steuerabschnitte zu, da der Umbau erst im Herbst 1949 begonnen und im Frühjahr 1950 beendet war. Mit dem Grundbetrag wird nur der Nutzungswert der Wohnzwecken dienenden Räume erfaßt (siehe Urteil des Bundesfinanzhofs IV 131/52 U vom 27. November 1952, Slg.Bd. 57 S. 38, Bundessteuerblatt - BStBl. - 1953 III S. 14 = Steuerrechtskartei EStG, VO § 1 Rechtsspruch 2). Räume, die zu eigenen oder fremden gewerblichen, beruflichen oder öffentlichen Zwecken benutzt werden, sind bei der Ermittlung des Nutzungswerts auszuscheiden. § 3 Abs. 2 VO bestimmt deshalb, daß sich der maßgebende Einheitswert um den Teil, der auf den gewerblichen usw. genutzten Teil entfällt, vermindert.
Das haben die Vorinstanzen übersehen. Die durch die Aufhebung der Einspruchs- und Berufungsentscheidung bedingte erneute Prüfung der Sache wird dem Finanzamt übertragen. Es hat zunächst eine dem Nutzungsverhältnis entsprechende Aufteilung des Einheitswerts vorzunehmen und in demselben Verhältnis die Schuldzinsen und allgemeinen Hausunkosten einschließlich Absetzung für Abnutzung zu verteilen, wie es im einzelnen im Erlaß des Reichsministers der Finanzen vom 26. Januar 1937 (RStBl. 1937 S. 161, 163) zu § 3 in den Absätzen 2-5 ausgeführt ist. Nach Textziffer 16 des Betriebsprüfungsberichts hat der Bf. für die gewerblich genutzten Räume einen Betrag von 85,00 DM über Unkosten als Miete gebucht. Das ist nicht richtig; ein Ansatz für Miete kommt weder auf der Einnahme- noch der Ausgabeseite in Betracht; es sind lediglich die anteilig auf die gewerblich genutzten Räume entfallenden Hausunkosten (Zinsen, Grundsteuern, Absetzung für Abnutzung, Instandsetzungskosten usw.) abzusetzen. In der Steuererklärung hat der Bf. bereits für II/1948 für die Dacherneuerung 4.000,00 DM eingesetzt. Das dürfte nicht zutreffen; nach den Feststellungen des Prüfers und der abschriftlich eingereichten Rechnung vom 13. Februar 1950 sind die Aufwendungen erst 1949 und 1950 entstanden und gezahlt. Bei den auf den Steuerabschnitt 1949 entfallenden Kosten für die Dacherneuerung - die sonstigen Umbaukosten erkennt der Bf. als Herstellungsaufwand an - kann jedoch infolge der Aufteilung des Einheitswerts die Frage, ob es sich um Herstellungs- oder Erhaltungsaufwand handelt, nicht, wie es in der Vorentscheidung geschehen ist, dahingestellt bleiben; sie muß vielmehr entschieden werden, da, wenn letzteres zutrifft, ein anteiliger Abzug vorzunehmen ist. Der Akteninhalt läßt eine eindeutige Beantwortung nicht zu. Der Bf. behauptet, das Dach hätte infolge Witterungsschäden erneuert werden müssen. Dagegen spricht die Darstellung im Betriebsprüfungsbericht sowie das Schreiben der Wohnungsabteilung X. vom 26. Oktober 1949. Hiernach stand offenbar die Schaffung von Wohnräumen im Dachgeschoß im Vordergrund, die aber ohne Änderung der Dachkonstruktion nicht möglich war; das Schreiben der Wohnungsabteilung spricht sogar vom Aufbau eines Stockwerks. Sollte es sich, was unter Umständen aus den Bauakten, Kostenvoranschlägen usw. feststellbar sein dürfte, um ein einheitliches Bauvorhaben handeln, so wird, da etwas Neues geschaffen wurde, die Annahme von Herstellungsaufwand nicht ungerechtfertigt sein (siehe Urteil des Bundesfinanzhofs IV 8/53 U vom 9. Juli 1953, Slg.Bd. 57 S. 639, BStBl. 1953 III S. 245 = Steuerrechtskartei EStG § 4 Rechtsspruch 30). Das Finanzamt wird in dieser Beziehung noch nähere Ermittlungen anstellen müssen. Wenn es zu dem Ergebnis kommt, daß Herstellungskosten vorliegen, ist die vom Finanzgericht verneinte, vom Bf. unter Berufung auf die Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) begehrte Anwendung des § 7b EStG zu prüfen. Das setzt voraus, daß § 7b EStG auf Einfamilienhäuser überhaupt anwendbar, und damit die erhöhte Absetzung für Abnutzung über die im § 2 Abs. 2 VO vom 26. Januar 1937 vorgeschriebenen Grenzen hinaus abzugsfähig ist. Die Frage kann mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung nur aus dem Zweckgedanken der Vorschrift beantwortet werden. Das Wohnungsproblem gehört zu einem der wichtigsten der Nachkriegszeit. Die Förderung des Wohnungsbaues steht mit an der Spitze der sozialen und wirtschaftspolitischen Aufgaben des Staates. Dieses Ziel kann nicht allein durch den Einsatz öffentlicher Mittel erreicht werden. Deshalb hat seit dem 1. Januar 1949 die private Initiative einen steuerlichen Anreiz erfahren. Wie § 7c EStG der Förderung fremder, so soll § 7b a.a.O. der eigener Bauvorhaben dienen. Im Interesse des mit diesen Vorschriften beabsichtigten Zweckes erscheint eine weitgehende Auslegung angebracht. Das Gesetz will ohne Rücksicht auf die Art der Gebäude jeden Wohnungsbau und die Schaffung von Wohnungen begünstigen. Für Mietwohnhäuser hat es der Senat in besonderem Maße in den Urteilen IV 329/51 S vom 6. März 1952, Slg.Bd. 56 S. 286, BStBl. 1952 III S. 114 = Steuerrechtskartei EStG § 7c Rechtsspruch 6, und IV 137/52 U vom 13. November 1952, Slg.Bd. 57 S. 28, BStBl. 1953 III S. 11 = Steuerrechtskartei EStG § 7c Rechtsspruch 13, zum Ausdruck gebracht. Er hat daher keine Bedenken, die Vorschrift des § 7b EStG auch auf Einfamilienhäuser, deren Wohnungsmietwert nach der VO vom 26. Januar 1937 zu bemessen ist, anzuwenden mit der Folge, daß über § 2 Abs. 2 VO hinaus negative Ergebnisse bei der Veranlagung zu berücksichtigen sind, und ein Ausgleich mit anderen Einkünften vorgenommen werden kann. Der mit den Vorschriften der §§ 7b und 7c EStG verfolgte Zweck ist unabhängig von der Art der geschaffenen Wohngrundstücke oder Gebäudeteile. Dieser Zweck gebietet deshalb eine Auslegung, durch die er gegenüber einer sonst allgemein getroffenen Regelung zur Verwirklichung kommt. Die grundsätzliche Anwendung des § 7b EStG auf Einfamilienhäuser will auch offensichtlich das Finanzgericht nicht bestreiten, es hält nur die Voraussetzung im Streitfall für nicht gegeben. Hiernach stellt die im § 10 Abs. 3 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) 1949 (Abschn. 69 EStR II/1948 und 1949) getroffene Regelung eine zutreffende Auslegung des Gesetzes dar. Die Anwendung des § 7b EStG setzt aber voraus, daß der Gebäudeteil im Veranlagungszeitraum errichtet, d.h. bewohnbar ist (siehe Urteil des Bundesfinanzhofs IV 393/53 vom 8. April 1954, BStBl. 1954 III S. 175 = Steuerrechtskartei EStG § 7b Rechtsspruch 8). Das trifft im vorliegenden Fall für den Ausbau nicht zu. Das Finanzgericht hat die erhöhte Absetzung für Abnutzung abgelehnt, weil die für Zu-, Aus- und Umbauten getroffene Regelung gesetzlich erst ab 1. Januar 1950 gilt. Das ist zutreffend. Wenn sich der Bf. auf Abschn. 65 Abs. 3 der Richtlinien II/1948 und 1949 beruft, nach denen die ab 1. Januar 1950 geltende Gesetzesbestimmung auch schon für den Steuerabschnitt 1949 angewendet werden kann, so handelt es sich nicht, wie der Bf. irrtümlich annimmt, um eine von den Steuergerichten zu beachtende Milderungsanordnung - dafür fehlt es an der erforderlichen gesetzlichen Grundlage -, sondern um eine Verwaltungsanordnung, deren Anwendung Sache der Verwaltungsbehörde ist. Aber selbst wenn diese rechtlichen Bedenken zurückgestellt werden, so setzen auch die Richtlinien fertiggestellte Gebäudeteile voraus, was, wie bereits erwähnt, im Streitfall nicht vorliegt. Dem Finanzamt steht es aber frei, von der im Abschn. 68 EStR II/1948 und 1949 (§ 10 Abs. 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 EStDV 1949) getroffenen Verwaltungsanordnung Gebrauch zu machen, nach der § 7b EStG für Teilherstellungskosten oder im Jahre 1949 geleistete Anzahlungen zu Raum kommen kann. Aus diesen Erwägungen heraus hat auch offenbar das Finanzamt bereits bei der Veranlagung 10 v. H. der Abschlagszahlungen zum Abzug zugelassen.