Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 28.08.1958, Az.: 3 AZR 601/57
Öffentlicher Dienst; Verurteilung eines Arbeiters; Gefängnisstrafe; Anfälligkeit für Straftaten; Allgemeine Pflichtvergessenheit; Befristete Kündigung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 28.08.1958
- Aktenzeichen
- 3 AZR 601/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 10197
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Mainz 17.09.1957 - 1 Sa 107/57
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- AP Nr. 1 zu § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung
- PraktArbR KSchG § 1 Abs 2 Nr. 263
Amtlicher Leitsatz
Die Verurteilung eines Arbeiters des öffentlichen Dienstes zu einer Gefängnisstrafe rechtfertigt zwar nicht ohne weiteres die Annahme, daß der Verurteilte deswegen auch anfällig für andere Arten von Straftaten oder allgemein pflichtvergessen ist. Sie kann aber trotzdem mit Rücksicht darauf, daß im öffentlichen Dienst an das außerdienstliche Verhalten strenge Anforderungen zu stellen sind, ein hinreichender Grund für eine befristete Kündigung sein.