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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 28.08.1958, Az.: 3 AZR 601/57

Öffentlicher Dienst; Verurteilung eines Arbeiters; Gefängnisstrafe; Anfälligkeit für Straftaten; Allgemeine Pflichtvergessenheit; Befristete Kündigung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
28.08.1958
Aktenzeichen
3 AZR 601/57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 10197
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Mainz 17.09.1957 - 1 Sa 107/57

Fundstellen

  • AP Nr. 1 zu § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung
  • PraktArbR KSchG § 1 Abs 2 Nr. 263

Amtlicher Leitsatz

Die Verurteilung eines Arbeiters des öffentlichen Dienstes zu einer Gefängnisstrafe rechtfertigt zwar nicht ohne weiteres die Annahme, daß der Verurteilte deswegen auch anfällig für andere Arten von Straftaten oder allgemein pflichtvergessen ist. Sie kann aber trotzdem mit Rücksicht darauf, daß im öffentlichen Dienst an das außerdienstliche Verhalten strenge Anforderungen zu stellen sind, ein hinreichender Grund für eine befristete Kündigung sein.