Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.10.2000, Az.: 1 StR 204/00
Störung des öffentlichen Friedens; Störung von Telekommunikationsanlagen; Entziehung elektrischer Energie; Schwerer Raub; Gesamtfreiheitsstrafe; Revision; Generalbundesanwalt; Staatsanwaltschaft
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.10.2000
- Aktenzeichen
- 1 StR 204/00
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2000, 16128
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Tenor:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 21. Dezember 1999 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch diese Revision entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten zu zwei Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt. Die zweite Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten wurde wegen Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten in fünf Fällen, Störung von Telekommunikationsanlagen, Entziehung elektrischer Energie und wegen schweren Raubes verhängt.
Die gegen den Strafausspruch des die zweite Gesamtfreiheitsstrafe betreffenden Tatkomplexes gerichtete, vom Generalbundesanwalt nicht vertretene und mit Nr. 147 RiStBV kaum zu vereinbarende Revision der Staatsanwaltschaft ist offensichtlich unbegründet.