Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.06.1952, Az.: 5 StR 491/52
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.06.1952
- Aktenzeichen
- 5 StR 491/52
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1952, 11210
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Berlin - 26.11.1951
Verfahrensgegenstand
Hehlerei u.a.
In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 19. Juni 1952,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Waschow Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter
Siemer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten Michael P. wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 26. November 1951 nebst den zugrundeliegenden Feststellungen insoweit aufgehoben, als dieser Angeklagte wegen gewerbsmäßiger Hehlerei verurteilt und eine Gesamtstrafe gebildet ist.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Insoweit Aufhebung erfolgt ist, wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Berlin zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Hehlerei in einem Falle, gewerbsmäßiger Hehlerei in einem weiteren Falle sowie wegen Beihilfe zum schweren Diebstahl zu einer Gesamtzuchthausstrafe von einem Jahr und 9 Monaten unter Anrechnung von 6 Monaten der erlittenen Untersuchungshaft verurteilt. Ferner hat sie den bei dem Diebstahl benutzten, dem Angeklagten gehörigen Tempowagen sowie eine Zange und eine blaue Hose eingezogen, die den unbekannten Tätern gehören.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt, die sich auf Verletzung materiellen Rechts stützt.
Sie hat nur zum Teil Erfolg.
1.)
Keine Bedenken bestehen gegen die Verurteilung wegen Beihilfe zum schweren Diebstahl; insoweit erhebt die Revision auch keine besonderen Angriffe.
2.)
Rechtlich bedenkenfrei ist auch die Verurteilung wegen Hehlerei an Textilien. Insoweit rügt die Revision, es fehle an jeder Feststellung, durch welche strafbare Handlung der Vortäter diese Textilien erworben habe und wer durch die Vortat geschädigt sei. Derartige Feststellungen waren indessen nicht erforderlich. Der Angeklagte, der Gemüsehändler ist, hat im August 1950 der Mitangeklagten L. einen Koffer mit Textilien, darunter 7 Blusen, 5 Kleidern, 2 Unterkleidern und mehreren Paar Handschuhen, zum Verkauf mit der Bemerkung übergeben, er habe sie "von früher her" liegen. Die Strafkammer hat aus den in sich unglaubwürdigen und überdies widerlegten Angaben des Angeklagten über die Herkunft der Ware, die auch im Widerspruch zu seinen Erklärungen gegenüber der Mitangeklagten L. standen, geschlossen, daß die Textilien von den Vorbesitzern des Angeklagten mittels strafbarer Handlung erworben seien und daß der Angeklagte dies gewußt habe. Ein solcher Schluß ist rechtlich möglich. Der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt auch, daß die Strafkammer festgestellt hat, die Vortat habe sich gegen fremdes Eigentum oder Vermögen gerichtet und nicht etwa in Verletzung von Wirtschaftsstrafnormen bestanden.
3.)
Mit Recht rügt hingegen die Revision, daß die Strafkammer mit unzutreffender Begründung angenommen hat, der Angeklagte habe die Hehlerei an dem gestohlenen Pfeffer gewerbsmäßig begangen. Die Strafkammer führt hierzu aus:
"Aus der Menge des von dem Angeklagten übernommenen und weiterveräußerten Pfeffers, sowie aus dem Umstand, daß der Angeklagte bereits vor der Begehung der Hehlerei mit Pfeffer anderweitig als Hehler tätig geworden ist, ergibt sich zur vollen Überzeugung des Gerichts ferner, daß der Angeklagte von vornherein in der Absicht gehandelt hat, sich durch den Ankauf und das Weiterveräußern des Pfeffers eine ständige und einträgliche Einnahmequelle zu verschaffen. Letzteres ergibt sich insbesondere daraus, daß der Pfeffer - in kleineren Mengen verpackt und weiter verkauft - von dem Angeklagten zu einem günstigen Preise und mit erheblichem Gewinn abgesetzt werden konnte."
Diese Ausführungen verkennen den Begriff der Gewerbsmäßigkeit, wie er in ständiger Rechtsprechung vom Reichsgericht und vom Bundesgerichtshof entwickelt ist. Danach hehlt gewerbsmäßig, wer in der Absicht hehlt, sich durch wiederholte Begehung von Hehlereihandlungen eine Einnahmequelle von einer gewissen Dauer zu verschaffen. Gewerbsmäßigkeit setzt also stets einen Wiederholungsvorsatz voraus. Ein solcher kann zwar auch dann vorliegen, wenn die vom Täter in Aussicht genommenen weiteren Hehlereihandlungen in Fortsetzungszusammenhange zu der zunächst begangenen Hehlerei stehen würden. Er liegt aber nicht vor, wenn der Täter die durch einen hehlerischen Ankauf erlangten Waren während eines längeren Zeitraumes nach und nach absetzen und sich dadurch eine Einnahmequelle von einer gewissen Dauer verschaffen will. Der hehlerische Ankauf und die hehlerische Verwertung stellen eine natürliche Handlungseinheit dar; die einzelnen Verwertungshandlungen sind daher keine wiederholten, wenn auch in Fortsetzungszusammenhange begangenen Hehlereihandlungen (vgl RGSt 53, 155).
Das Urteil muß deshalb im Schuldausspruch insoweit aufgehoben werden, als der Angeklagte wegen gewerbsmässiger Hehlerei verurteilt ist. Da die Einsatzstrafen für die übrigen Straftaten (9 Monate Gefängnis für die Beihilfe zum Einbruchsdiebstahl und 3 Monate Gefängnis für die einfache Hehlerei) ersichtlich nicht durch die Annahme beeinflußt sind, die Hehlerei an dem Pfeffer sei gewerbsmäßig begangen, bedarf es darüber hinaus nur der Aufhebung des Gesamtstrafausspruches.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
Dr. Waschow
Dr. Koffka
Schmidt
Siemer