Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.05.1976, Az.: III ZR 63/74
Beweislast für das Vorliegen eines Darlehnsvertrages; Zur Beachtung von Denkgesetzen und allgemein anerkannten Erfahrungssätzen; Wertung der Hinterlegung eines Schuldscheins; Zinsforderung als Nebenverbindlichkeit; Zum Grundsatz der Vertragsfreiheit und des Anscheinsbeweises; Voraussetzungen einer Zeugenbeeidigung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.05.1976
- Aktenzeichen
- III ZR 63/74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 12705
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 31.01.1974
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1976, 2010-2011 (Volltext mit red. LS)
- DRiZ 1976, 316
Prozessführer
Kaufmann Friedrich R., H., S., als Testamentsvollstrecker nach der am 2. Februar 1971 verstorbenen Witwe Martha G. geb. W.
Prozessgegner
Kaufmann Werner M.-N., H.-K., R.straße ...
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Mai 1976
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kreft und
die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Dr. Peetz und Lohmann
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle von 31. Januar 1974 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Tatbestand
Die am 2. Februar 1971 verstorbene Witwe Martha G., seit Jahrzehnten mit der Mutter des Beklagten befreundet, überließ diesem 45.000 DM im Jahre 1967 und 15.000 DM im Januar 1970. Anstelle einer gleichartigen, den Betrag von 45.000 DM betreffenden und anläßlich der zweiten Zahlung vernichteten Urkunde unterschrieb der Beklagte folgende Erklärung mit Datum vom 7. Januar 1970:
"Schuldschein!
Heute habe ich von Frau Martha G. 60.000 DM ... erhalten. Ich verpflichte mich, dieses Geld mit 6 % monatlich je 300 DM ... zu verzinsen, und zwar an jedem 1. eines jeden Monats".
Der durch die Erblasserin zum Testamentsvollstrecker bestimmte Kläger nimmt den Beklagten nach einer Ende Oktober 1971 ausgesprochenen Darlehnskündigung auf Rückzahlung der 60.000 DM (nebst 6 % Zinsen seit dem 1. Januar 1971) mit der Begründung in Anspruch, daß es sich bei den zur Verfügung gestellten Beträgen um Darlehen gehandelt habe. Er hat vorgetragen:
Die Erblasserin habe ihm und anderen gegenüber wiederholt erklärt, es handele sich um Darlehen. Nach ihrem Tod habe das Geld entsprechend ihrem Testament an die B. Anstalten und an die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger gelangen sollen. Deshalb habe die Erblasserin den Schuldschein bei ihm hinterlegt.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und vorgetragen, die Erblasserin habe ihm die Beträge schenkweise für den Bau eines Hauses ausgehändigt, zu dessen Errichtung er ohne die Schenkungen nicht in der Lage gewesen sei.
Nachdem im Urkundenprozeß entsprechend dem Antrag des Klägers ein Vorbehaltsurteil ergangen war, hat das Landgericht nach einer Beweisaufnahme sein früheres Vorbehaltsurteil nur insoweit aufrechterhalten, als es die Zinszahlungsverpflichtung des Beklagten für die Monate Januar und Februar 1971 betrifft. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben.
Der Kläger verfolgt mit der Revision den Antrag weiter,
das landgerichtliche Vorbehaltsurteil in vollem Umfang für vorbehaltlos zu erklären.
Der Beklagte bittet,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision bleibt ohne Erfolg.
Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß der Kläger die Beweislast für die Tatbestandsvoraussetzungen eines Anspruchs auf Darlehensrückzahlung trägt. Es hat die Umstände gegeneinander abgewogen, die für oder gegen die Überlassung der von der Erblasserin dem Beklagten zur Verfügung gestellten Beträge als Darlehen sprechen, und ist zu dem Ergebnis gekommen, es sei nicht erwiesen, daß es sich um Darlehen handele.
Einen Rechtsfehler läßt seine Entscheidung nicht erkennen.
1.
Der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts für die Verteilung der Beweislast trifft zu.
Der Darlehenskläger nimmt eine bestimmte Rechtsfolge für sich in Anspruch. Er hat daher alle Voraussetzungen des Tatbestands des anspruchsbegründenden (rechtserzeugenden) Rechtssatzes darzulegen und zu beweisen. Ihn trifft die Darlegungs- und Beweislast für die vertragliche Einigung über die Gewährung eines Darlehens, für die Leistung der Darlehensvaluta (vgl. BGH WM 1956, 188) und insbesondere dafür, daß der "Kapitalgeber" einen unstreitig zur Verfügung gestellten Betrag als Darlehen und nicht aus einem anderen Rechtsgrund gegeben hat. Dies gilt selbst dann, wenn der Empfänger des Geldes sich darauf beruft, daß ihm der zur Verfügung gestellte Betrag nicht geliehen, sondern geschenkt sei. Zwar besteht nicht eine gesetzliche Vermutung (zu diesem Begriff vgl. Schumann/Leipold in Stein/Jonas ZPO 19. Aufl. § 292 Bern. I 4 a und b) für die Unentgeltlichkeit einer Zuwendung. Andererseits fehlt bei einer Kapitalüberlassung aber auch eine gesetzliche Vermutung für eine Darlehenshingabe. Deshalb muß es für die auf Rückzahlung eines Darlehens gerichtete Klage bei der allgemeinen Regel bleiben, daß jede Partei, die eine Rechtsfolge für sich in Anspruch nimmt, die Beweislast für die rechtsfolgebegründenden Tatsachen trägt (zu dieser allgemeinen Regel vgl. Rosenberg/Schwab Zivilprozeßrecht 11. Aufl. § 118 I 2; Schumann/Leipold a.a.O. § 282 Bem. IV 2 und 3; für diese Beweislastverteilung beim Darlehensrückzahlungsanspruch u.a. RG JW 1906, 462; RG WarnRsp 1917 Nr. 58; Achilles/Greif BGB 20. Aufl. § 607 Anm. 5; BGB-RGRK 11. Aufl. § 607 Anm. 41; Erman BGB 6. Aufl. § 607 Rdn 23; Palandt/Putzo BGB 35. Aufl. § 607 Anm. 4; Rosenberg Beweislast 5. Aufl. S. 104; Soergel/Lippisch BGB 10. Aufl. Rdn 70 vor § 607; Staudinger/Riedel BGB 11. Aufl. § 607 Rdn. 34; aA Beckh Die Beweislast S. 200, 201). Das schließt freilich nicht aus, daß je nach der Gestaltung der Lebenssachverhalte auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung Beweisanzeichen oder tatsächliche Vermutungen (zu diesem Begriff vgl. Schumann/Leipold a.a.O. § 292 Bem. I 4 a) für ein Darlehen, insbesondere für eine durch schlüssiges Verhalten erklärte Darlehens Vereinbarung sprechen können (vgl. OLG Rostock OLGZ 21, 206; Palandt/Putzo BGB 35. Aufl. § 607 Anm. 4; Soergel/Lippisch a.a.O. Rdn 70 vor § 607).
2.
a)
Die Revision bringt vor, das Berufungsgericht habe die Bedeutung der vom Beklagten unterzeichneten Urkunde verkannt, die die bei der Hingabe des Geldes abgegebenen Willenserklärungen enthalte und beweise, daß es sich um ein Darlehen handele; es habe die gebotene Auslegung dieser Urkunde unterlassen.
Diese Rüge greift nicht durch.
b)
Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß der vom Beklagten unterschriebene Schuldschein die auf Abschluß eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung des Beklagten enthalte oder eine Darlehensschuld bestätige. Es hat sich mit dem Text des Schuldscheins auseinandergesetzt und ihn nicht als einen den Empfang eines Darlehens bekennenden Schuldschein verstanden. Damit hat es weder gegen Auslegungsregeln noch gegen die Denkgesetze oder gegen allgemein anerkannte Erfahrungssätze verstoßen. Ein Schuldschein stellt im Rechtssinn eine die Schuldverpflichtung begründende oder auch nur bestätigende Urkunde dar, die der Schuldner zum Beweis für das Bestehen der Schuld ausstellt (vgl. RGZ 116, 166, 173; 117, 59, 60; 120, 86, 89; BGB-RGRK 12. Aufl. § 371 Rdn 1; Soergel/Lippisch a.a.O. Rdn 71 vor § 607; Soergel/Schmidt BGB 10. Aufl. § 371 Rdn 1; Staudinger/Kaduk BGB 10./11. Aufl. § 371 Rdn 1; Staudinger/Riedel a.a.O. § 607 Rdn 12). Diesen Rechtsbegriff hat das Berufungsgericht nicht verkannt. Das Revisionsgericht kann daher nicht davon ausgehen, daß die Urkunde eine rechtsbegründende Willenserklärung des Beklagten über ein Darlehen oder eine die Darlehensschuld bestätigende Erklärung verkörpere.
aa)
Die mit "Schuldschein" überschriebene Urkunde enthält in folgenden Text ein Empfangsbekenntnis über den Betrag von 60.000 DM und ein Schuldbekenntnis über die zu zahlenden Zinsen. Die Erklärungen sind dem Wortlaut nach sowohl mit der Sachdarstellung des Klägers vereinbar, daß die Erblasserin die Beträge darlehensweise hingegeben habe, als auch mit der Sachdarstellung des Beklagten, nach der sie ihm die Beträge endgültig zum Bau eines Hauses-gegen eine Zahlung von monatlich 300 DM auf ihre Lebenszeit-überlassen habe. Die Urkunde enthält keinen ausdrücklichen oder eindeutigen Hinweis darauf, daß die Erblasserin den Betrag von 60.000 DM dem Beklagten als Darlehen oder nur vorübergehend überlassen habe. Das Berufungsgericht hat hieraus den Schluß gezogen, daß die Erklärung des Beklagten nicht als ein den Empfang eines Darlehens bekennender Schuldschein anzusehen sei. Diese dem Berufungsgericht obliegende Auslegung und seine Würdigung der inneren Beweiskraft der Urkunde läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen.
bb)
Aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch läßt sich zwar der Grundsatz der sog, Einheit des Schuldscheins, den das Reichsgericht für Schuldscheindarlehen im Sinne der §§ 40, 30 des Gesetzes vom 16. Juli 1925 über die Ablösung öffentlicher Anleihen aufgestellt hatte (vgl. RGZ 116, 166, 173; 117, 59, 60), nicht ableiten (RGZ 131, 1 ff; RG HRR 1928 Nr. 1030; BGB-RGRK a.a.O. § 607 Anm. 43; Staudinger/Riedel a.a.O. § 607 Rdn 12; aA offenbar Soergel/Schmidt a.a.O. § 371 Rdn 1). Es ist somit nicht notwendig, daß der Schuldschein den Inhalt der Schuldverpflichtung (mindestens) im wesentlichen wiedergibt und daher schon für sich allein geeignet ist, den Beweis ihres wesentlichen Inhalts zu erbringen. Bei einem Darlehens Schuldschein bedarf es also auch nicht notwendig einer Angabe über die Fälligkeit der Darlehensschuld oder über die Art der Rückzahlung des Darlehens. Der Schuldschein muß aber wenigstens, seiner Beweisfunktion entsprechend, unmißverständlich erkennen lassen, daß sich sein Aussteller zum Empfang eines Darlehens bekennt.
Das ist bei dem vom Beklagten unterschriebenen Schuldschein nicht der Fall.
Der Beklagte hat sich in der Urkunde allerdings verpflichtet, das ihm überlassene Kapital mit 6 % (monatlich je 300 DM) zu verzinsen.
Eine Zinsforderung bildet im Rechtssinne nur eine Nebenverbindlichkeit. Sie hängt in ihrem Entstehen von einer Hauptforderung ab. Zinsforderungen im Rechtssinne können daher nicht selbständig ohne Anlehnung an eine Hauptforderung begründet werden. Sie stellen die vom Schuldner fortlaufend zu entrichtende Vergütung für den Gebrauch eines in Geld oder anderen vertretbaren Sachen bestehenden, auf Zeit überlassenen Kapitals dar und sind in einem im voraus bestimmten Bruchteil des Kapitals ausgedrückt (zum Zinsbegriff und seiner Abgrenzung vgl. BGH LM BGB § 248 Nr. 2 = MDR 1971, 203; RGZ 86, 399, 400; 168, 284, 285). Schon das Reichsgericht hat jedoch entschieden, daß trotz des Erlasses einer Kapitalforderung im Wege der Schenkung vertraglich die Verpflichtung aufrechterhalten werden kann, die Zinsen auf eine bestimmte Zeit weiterzuzahlen (vgl. RGZ 53, 294, 297). Die Parteien können nach einer späteren Entscheidung des Reichsgerichts (WarnRsp 1917 Nr. 58) vereinbaren, daß "Zinsen" für einen ohne die Pflicht zur Rückzahlung hingegebenen Betrag zu entrichten seien. Nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit ist die Vereinbarung solcher Zinsen in einem nichttechnischen Sinne auch zulässig, wenn das zur Verfügung gestellte Geld für einen Hausbau verwendet und nicht mehr zurückgezahlt werden soll. Im Rechtssinne stellt eine solche "Zinsvereinbarung" eine Rentenvereinbarung dar.
Das Berufungsgericht hat nicht übersehen, daß der Beklagte der Erblasserin die Zahlung von "Zinsen" versprochen hat. Es hat hieraus den aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden, nach den Denkgesetzen und den allgemeinen Erfahrungssätzen zulässigen Schluß gezogen, daß sich das Schuldbekenntnis nur auf dieses Zinsversprechen zu beziehen braucht und daß die Überschrift "Schuldschein" über dem Erklärungstext deshalb nicht geeignet ist, den Abschluß eines Darlehensvertrags zu beweisen. Die Urkunde nötigte es nicht zu der Schlußfolgerung, daß es sich bei den versprochenen monatlichen Zahlungen um Zinsen im Rechtssinne handeln müsse.
Ohne Rechtsfehler ist das Berufungsgericht daher davon ausgegangen, daß der Schuldschein, dessen Text im übrigen nicht der Beklagte verfaßt hat, eine Darlehensschuld nicht beweise. Es war daher auch nicht Sache des Beklagten, den Gegenbeweis zu führen, daß die Voraussetzungen für einen Ansprach auf Darlehensrückzahlung nicht vorliegen, oder sogar zu beweisen, daß die Erblasserin ihm die zur Verfügung gestellten Beträge geschenkt habe.
3.
Die Revision trägt vor, daß (auch) die äußeren Umstände für ein Darlehen sprächen; das habe das Berufungsgericht nicht ausreichend beachtet.
Die Rügen der Revision erschöpfen sich insoweit im wesentlichen in Angriffen auf die dem Tatrichter vorbehaltene Würdigung des Beweisstoffes, an deren Stelle die Revision ihre eigene Würdigung setzt. Das Berufungsurteil läßt insoweit einen Rechtsfehler - einen Verstoß gegen die Denkgesetze oder gegen allgemeine Erfahrungssätze - nicht erkennen.
Im einzelnen ist auszuführen:
a)
Das Berufungsgericht hat die unstreitigen äußeren Umstände in ihrer Beweisbedeutung erkannt und beachtet. Es hat im Ergebnis rechtsfehlerfrei ausgeführt, daß dem Kläger ein Beweis des ersten Anscheins nicht zur Seite stehe. Die Grundsätze des Anscheinsbeweises greifen hier nicht ein, weil nicht über einen typischen Geschehnisablauf zu befinden ist. Es handelt sich nach den vom Berufungsgericht zu beachtenden und von ihm verwerteten Umständen um eine Frage höchstpersönlicher Entschließung der Erblasserin, ob sie dem Beklagten den allerdings erheblichen Betrag von 60.000 DM als Darlehen oder endgültig gegen eine Rente anbot und überließ. Für einen derart von einem individuellen Willensentschluß geprägten atypischen Sachverhalt lassen sich aus der allgemeinen Lebenserfahrung abgeleitete Wahrscheinlichkeitsregeln nicht aufstellen (vgl. BGH LM ZPO § 286 (C) Nr. 11 und 42 a; NJW 1951, 70; 1972, 1947). Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang rechtsbedenkenfrei ausgeführt, daß die Erblasserin mit der Mutter des Beklagten jahrzehntelang freundschaftlich verbunden war und auch zum Beklagten und seiner Familie gute Beziehungen unterhielt, daß sie keine leiblichen Nachkommen hatte und daß sie dem Beklagten und seiner Ehefrau in der Zeit vor der Darlehensgewährung testamentarisch ein (danach auf Rentenbasis verkauftes) Haus zugedacht hatte. In diesem Bereich individueller Willensentschlüsse ist es ohne Beweisbedeutung, daß die Erblasserin ein zunächst letztwillig einem Arzt zugedachtes Haus gleichfalls auf Rentenbasis verkaufte, ohne ihm hierfür einen Ersatz zuzuwenden.
Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht erwogen, daß die von der Erblasserin zur Verfügung gestellten Mittel dem Beklagten zur Errichtung eines eigenen Hauses dienten und daß - bei Gewährung eines Darlehens - eine jederzeit mögliche Kündigung ihn in finanzielle Schwierigkeiten führen könnte. Zwar könnte der vereinbarte Verwendungszweck für ein Darlehen, die Errichtung eines Hauses, dafür sprechen, daß die Art der Rückzahlung nach dem schlüssig erklärten Villen der Vertragspartner diesen Zweck nicht gefährden darf und der Darlehensbetrag daher gegebenenfalls nur in angemessenen Raten, nicht auf einmal zurückzuerstatten ist. Nach dem dispositiven Gesetzesrecht (§ 609 BGB) hätte der Beklagte aber ein Darlehen nach einer Kündigung und nach dem Ablauf der gesetzlich vorgesehenen 3-monatigen Kündigungsfrist auf einmal in voller Höhe zurückzahlen müssen, so daß die vom Berufungsgericht bejahte finanzielle Gefährdung des Beklagten - wenn der Sachvortrag des Klägers über die Rückzahlung des Darlehens zuträfe - nicht verneint werden kann.
Ohne Rechtsfehler ist das Berufungsgericht daher davon ausgegangen, daß diese Umstände auch in Würdigung des Verhaltens der Erblasserin und des Beklagten nicht mit Sicherheit auf ein Darlehen schließen lassen.
b)
Das Berufungsgericht hat die Hinterlegung des Schuldscheins beim Kläger und die Schreiben des Beklagten an den Kläger ohne Rechtsfehler nicht als ausreichende Beweisanzeichen für ein Darlehen gewertet. Es ist möglich, daß die Erblasserin den Schuldschein zur Übersicht über den Verbleib ihres Vermögens (z.B. für steuerliche Zwecke) sowie zur Sicherung eines Anspruchs auf rückständige Zinsen für den Fall des Verzugs übergeben hat. Der Beklagte hat sich schon im Antwortschreiben vom 6. September 1971 auf das erste Schreiben des Klägers vom 3. September 1971 darauf berufen, daß über die Weiterzahlung der "Leibrente" keine Vereinbarung bestehe, nachdem ihn der Kläger u.a. auch aufgefordert hatte, zu erklären, wie er die Schuld abtragen wolle. Seine spätere Rüge im Schreiben vom 12. November 1971, der Kläger habe die Kündigungsfrist von 3 Monaten nicht eingehalten, war mit der Bitte verbunden, ihm "Fotokopien der Quittungen an Frau Martha Genzel" zu übersenden. Das Berufungsgericht hat diese Umstände berücksichtigt. Seine Feststellungen rechtfertigen nicht den Schluß, daß dieses Verhalten des Beklagten ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis im Sinne einer Beweisurkunde oder das Angebot zum Abschluß eines Schuldbestätigungsvertrages darstellt. Es ist nicht auszuschließen, daß der Beklagte mit dem Anfordern der Quittungen zum Ausdruck gebracht hat, er wolle die Rechts- und Beweislage anhand der Quittungen überprüfen. Ein Schuldanerkenntnis hat das Berufungsgericht nicht festgestellt und auch dem Verhalten des Beklagten nicht entnommen, ohne daß dies aus Rechtsgründen zu beanstanden wäre.
c)
Der umstand, daß der Beklagte für den Betrag von 60.000 DM keine Schenkungssteuer entrichtete, widerlegt nicht, daß die Erblasserin dem Beklagten diesen Betrag gegen Zahlung einer monatlichen Rente endgültig zur Verfügung stellte.
d)
Der Kläger behauptet erstmals im Revisionsrechtszug, daß die Erblasserin den Betrag von 60.000 DM noch nach der Auszahlung an den Beklagten versteuert habe. Dabei meint der Kläger offenbar eine Heranziehung zur Vermögensteuer. Aus der Aussage der vom Landgericht vernommenen Zeugin Eichler, die Steuerbevollmächtigte der Erblasserin gewesen war, ergibt sich hierfür nichts. Dieses neue Vorbringen kann in der Revisionsinstanz nicht berücksichtigt werden.
e)
Die Revision beruft sich darauf, daß die Erblasserin gegenüber Zeugen die aufwendige Bauweise des vom Beklagten erbauten Hauses gerügt habe; es sei undenkbar, daß sie den hohen Betrag von 60.000 DM geschenkt habe, obwohl sie ihren Nachlaß für mildtätige Zwecke bestimmt habe.
Auch unter diesen Voraussetzungen beruhte eine endgültige Überlassung des Kapitals nur gegen Zahlung von "Zinsen" oder aber die Gewährung eines Darlehens auf einem individuellen Willensentschluß der Erblasserin. Eine endgültige Überlassung des Kapitals ist nach den Denkgesetzen und nach den allgemeinen Erfahrungssätzen möglich. Sie schlösse im übrigen nicht aus, daß die Erblasserin eine aufwendige Bauweise beanstandete und den Akt ihrer Freigebigkeit sogar bedauerte. Außerdem hat sie nicht den ganzen, sondern nur den Rest ihres Nachlasses nach den Vermächtnissen an ihr nahestehende Personen wohltätigen Einrichtungen vermacht. Von ihrem Vermögen entäußerte sie sich nach der Errichtung ihres später geänderten Testaments auch der Häuser, die sie auf Rentenbasis verkaufte.
3.
Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß die Erblasserin nach den Zeugenaussagen der Ehefrau des Klägers und seiner Wirtschafterin davon gesprochen hat, sie wolle dem Beklagten ein Darlehen gewähren oder sie habe ihm ein Darlehen gegeben. Auch gegenüber ihrer Steuerberaterin äußerte sie nach deren Aussage, daß sie ein größeres Darlehen gewährt habe,ohne daß sich jene Zeugin genau an den Namen des Darlehensnehmers erinnern konnte. Demgegenüber hat das Berufungsgericht den Aussagen der Zeuginnen Schnücke und Schröder, die mit der Erblasserin befreundet waren, keinen geringeren Beweiswert zuerkannt. Nach deren Aussagen hat die Erblasserin ebenso wie nach den Zeugenaussagen der Mutter und der Ehefrau des Beklagten mehrfach geäußert, sie habe den Betrag dem Beklagten geschenkt bzw. gegen eine Leibrente gegeben.
Die vom Kläger benannten Zeugen waren (ebenso wie die vom Beklagten benannten) bei der Aushändigung der 60.000 DM, bei den dabei geführten Verhandlungen und den damaligen rechtsgeschäftlichen Erklärungen der Erblasserin und des Beklagten nicht zugegen. Sie können daher nicht unmittelbar bezeugen, was der Beklagte und die Erblasserin verabredet haben, sondern nur berichten, was die Erblasserin ihnen mitgeteilt hat.
Die vom Berufungsgericht vorgenommene Beweiswürdigung verstößt unter Berücksichtigung dieser Umstände nicht gegen die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze. Entscheidungserhebliches Vorbringen hat das Berufungsgericht nicht außer acht gelassen. Es war auch nicht genötigt, die vom Kläger benannten bloß mittelbaren Zeugen zu vereidigen, weil es sich hiervon eine weitere Sachaufklärung nicht versprechen konnte.
In der Nichtbeeidigung eines Zeugen, auf dessen Beeidigung die Parteien nicht verzichtet haben, kann zwar ein Verfahrensverstoß liegen, wenn das Gericht bei inhaltlicher Erheblichkeit der Aussage Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen hat (vgl. BGHZ 43, 368, 371 = LM ZPO § 391 Nr. 1 Anm. Johannsen = ZZP 1966, 140 Anm. Grunsky; BGH LM ZPO § 391 Nr. 2 = NJW 1972, 584). Das Berufungsgericht hat jedoch die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens nicht überschritten, wenn es Zeugen nicht beeidigte, die bei den Verhandlungen zwischen der Erblasserin und dem Beklagten nicht zugegen waren und daher über den Inhalt der Vereinbarungen unmittelbar nichts wissen können. Denn nach § 391 ZPO ist ein Zeuge nur zu beeidigen, wenn das mit Rücksicht auf die Bedeutung seiner Aussage oder zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage geboten ist (vgl. das Senatsurteil DRiZ 1967, 361).
Dr. Krohn
Dr. Peetz
Dr. Tidow
Lohmann