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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.05.2003, Az.: 4 StR 162/03

Vorsätzliche Körperverletzung; Strafaussetzung zur Bewährung und Untersuchungshaft; Revision wegen formellen und materiellen Rechts

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.05.2003
Aktenzeichen
4 StR 162/03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 14024
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Magdeburg - 19.12.2002

Verfahrensgegenstand

Körperverletzung

In der Strafsache hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs

nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 13. Mai 2003 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 19. Dezember 2002 dahin geändert, dass die Strafaussetzung zur Bewährung entfällt.

  2. 2.

    Die weiter gehende Revision wird verworfen.

  3. 3.

    Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin Nicole S. im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat; im übrigen hat es ihn freigesprochen. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.

2

Das Rechtsmittel hat nur insoweit Erfolg, als es zum Wegfall der Strafaussetzung zur Bewährung führt; im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

3

Der Ausspruch über die Strafaussetzung zur Bewährung kann deswegen nicht bestehen bleiben, weil die Zeit der erlittenen Untersuchungshaft die erkannte Strafe übersteigt. Zum Zeitpunkt des Urteils war die Strafe daher bereits voll verbüßt, da die Untersuchungshaft nach § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB auf die Strafe angerechnet wird. Von der Möglichkeit, nach § 51 Abs. 1 Satz 2 StGB die Untersuchungshaft nicht anzurechnen, hat das Landgericht keinen Gebrauch gemacht. Ist aber die Strafe infolge der Anrechnung von Untersuchungshaft bereits vollständig verbüßt, scheidet eine Strafaussetzung schon begrifflich aus (st. Rspr.; vgl. BGHSt 31, 25, 27  [BGH 24.03.1982 - 3 StR 29/82]; ff.; BGH, Beschluss vom 22. Januar 2002 - 4 StR 392/01 = NJW 2002, 1356; vgl. auch Tröndle/Fischer StGB 51. Aufl. § 56 Rdn. 2 m.w.N.). Durch die Strafaussetzung zur Bewährung ist der Angeklagte auch beschwert. Mit ihrem Wegfall sind etwaige Bewährungsauflagen gegenstandslos.

4

Der nur unwesentliche Teilerfolg der Revision gibt keinen Anlass, von der Möglichkeit des § 473 Abs. 4 Satz 1 StPO Gebrauch zu machen.