Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.02.1992, Az.: BVerwG 4 C 42.89
Vertagung; Ermessensausübung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.02.1992
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 C 42.89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 12991
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Braunschweig - 19.06.1986 - AZ: 4 VG A 508/83
- OVG Niedersachsen - 24.11.1988 - AZ: 12 OVG A 202/86
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NJW 1992, 2042-2043 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1992, 877 (amtl. Leitsatz)
Verfahrensgegenstand
Prozeßrecht
Amtlicher Leitsatz
Zur Ausübung des Ermessens nach § 227 Abs. 1 ZPO bei einem Antrag auf Terminsverlegung (Einzelfall).
Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 27. Februar 1992
durch
den Vizepräsidenten Prof. Dr. Schlichter,
die Richter Hien, Dr. Lemmel, die Richterin Heeren und den Richter Halama
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 24. November 1988 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von 11.000 DM zuzüglich 2 v.H. Zinsen über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank seit dem 1. November 1983 aus einer am 19. Oktober 1982 getroffenen Vereinbarung in Anspruch. In dieser Vereinbarung, die einen zuvor von den Beteiligten in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren vor dem Verwaltungsgericht geschlossenen Vergleich vom 13. August 1981 (4 VG D 141/81) teilweise änderte und ergänzte, hatte sich die Klägerin verpflichtet, im Rahmen einer Straßenausbaumaßnahme bestimmte Arbeiten am und vor dem Grundstück des Beklagten durchzuführen, während der Beklagte eine Kostenbeteiligung in Höhe von 18.000 DM zuzüglich etwaiger Verzugszinsen übernahm.
Nach Abschluß der Arbeiten forderte die Klägerin den Beklagten mit Schreiben vom 18. Oktober 1983 mit Fristsetzung zum 31. Oktober 1983 zur Zahlung des Betrages entsprechend der außergerichtlichen Vereinbarung auf. Der Beklagte leistete daraufhin unter Vorbehalt einen Betrag von 7.000 DM und erhob im übrigen Einwendungen gegen die Vereinbarung; insbesondere focht er seine Erklärung zur Kostenbeteiligung mit der Begründung an, er sei von Mitarbeitern der Klägerin arglistig getäuscht worden.
Auf die im Dezember 1983 erhobene Klage der Klägerin hat das Verwaltungsgericht den Beklagten durch Urteil vom 19. Juni 1986 antragsgemäß verurteilt, an die Klägerin 11.000 DM zuzüglich Zinsen von 2 v.H. über dem Bundesbankdiskontsatz seit dem 1. November 1983 zu zahlen. Mit seiner dagegen eingelegten Berufung hat der Beklagte im wesentlichen an seinem bisherigen Vorbringen festgehalten, ohne dieses im einzelnen zu spezifizieren.
Nach Erhalt der Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 24. November 1988 hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 5. November 1988 um Absetzung dieses Termins mit der Begründung gebeten, er müsse seine Mutter einige Zeit pflegen und die weitere Pflege organisieren. In einer beigefügten Bescheinigung von ..., vom 31. Oktober 1988 heißt es:
"Frau ... befindet sich zur Zeit im Allgemeinen Krankenhaus .... Nach einem operativen Eingriff ist sie nach der Entlassung am 1. November 1988 nach Hause (DDR) pflegebedürftig und auf die Betreuung durch den Sohn ..., für längere Zeit angewiesen."
Diesen Antrag lehnte der Vorsitzende des Berufungssenats mit dem Hinweis ab, es "müßte" dem Beklagten möglich sein, für den Verhandlungstag eine anderweitige Pflegekraft zu beschaffen.
Durch Urteil vom 24. November 1988 hat das Berufungsgericht nach mündlicher Verhandlung, zu der der Beklagte nicht erschienen war, dessen Berufung im wesentlichen aus den Gründen des Urteils des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen und ergänzend ausgeführt, das durch die Vergleiche vom 13. August 1981 und 19. Oktober 1982 vereinbarte Rechtsverhältnis der Beteiligten sei ein solches "auf dem Gebiet des öffentlichen Rechtes" im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO, weil es die konkreten Abmessungen eines öffentlich-rechtlich geregelten Sachverhalts festlege. Die Vereinbarungen seien getroffen worden, um die besonderen Konditionen der an der Grundstücksgrenze des Beklagten notwendigen Straßenausbaumaßnahmen zu bestimmen. Die von dem Beklagten geschuldete Geldleistung sei fällig; denn die Klägerin habe sämtliche ihr obliegenden Arbeiten fertiggestellt. Ein Anfechtungsrecht stehe dem Beklagten nicht zu. Die Klägerin habe den damaligen Ablauf der Verhandlungen eingehend beschrieben und dabei überzeugend in Abrede gestellt, daß der von dem Beklagten übernommene Betrag von 18.000 DM überhaupt das Ergebnis irgendeiner konkreten Berechnung gewesen sei. Selbst wenn, wie der Beklagte behaupte, seinerzeit ein Gesamtkostenbetrag von 40.000 DM tatsächlich genannt worden sein sollte, so jedenfalls nicht als endgültig und unveränderlich oder als ein für den Ausgleichsbetrag maßgeblicher Faktor. Außerdem könne, auch wenn nur Kosten in Höhe von 28.000 DM entstanden sein sollten, nicht von einem deutlichen Mißverhältnis der verlangten Beteiligung zu den Gesamtkosten die Rede sein.
Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision rügt der Beklagte die Verletzung des rechtlichen Gehörs. Das Berufungsgericht habe seinen Terminverlegungsantrag nicht ablehnen dürfen; bei seiner Entscheidung hierüber habe es übersehen, daß ein Bundesbürger aus der seinerzeit noch existierenden DDR nicht ohne weiteres für einen Tag habe ausreisen und wieder einreisen können. Zu jeder erneuten Einreise sei vielmehr eine erneute Genehmigung für die Erteilung eines Einreisevisums erforderlich gewesen, auf dessen Erteilung kein Rechtsanspruch bestanden habe. Darüber hinaus habe ein Genehmigungsverfahren regelmäßig mehrere Wochen gedauert. Durch seine unverschuldete Abwesenheit in der Berufungsverhandlung habe er keine Gelegenheit gehabt, sich zu den Ausführungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung zu äußern. Bei Anwesenheit hätte er sich für seinen gegenteiligen Standpunkt auf das Zeugnis seines damaligen Vertreters, der an den Vorverhandlungen teilgenommen und die Vereinbarung vom 19. Oktober 1982 selbst formuliert habe, berufen.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 19. Juni 1986 und das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 24. November 1988 aufzuheben und die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Die Klägerin, die dem Revisionsvorbringen des Beklagten entgegentritt, beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich nicht am Verfahren.
II.
Die Revision des Beklagten, über die auch bei Ausbleiben der Beteiligten in der Revisionsverhandlung verhandelt und entschieden werden konnte (§ 102 Abs. 2 VwGO), hat mit dem Ergebnis der Zurückverweisung an das Berufungsgericht Erfolg. Seine Verfahrensrüge, ihm sei das rechtliche Gehör nicht in ausreichendem Maße gewährt worden, greift durch (§ 138 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Die Sache ist daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO), ohne daß in materieller Hinsicht auf die Streitsache eingegangen werden kann.
Das Berufungsurteil beruht auf der stillschweigenden Annahme, das Berufungsgericht sei trotz des Terminverlegungsgesuchs des Beklagten nicht gehindert gewesen, über die Berufung in dem zur Verhandlung der Streitsache anberaumten Verhandlungstermin vom 24. November 1988 zu entscheiden, weil das Vorbringen des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 5. November 1988, er könne aus den dort mitgeteilten persönlichen Gründen am Termin zur mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen, nicht zur Begründung seines Terminverlegungsgesuchs ausgereicht habe. Entsprechend hatte der Vorsitzende des Senats den Beklagten zuvor beschieden. Dessen Begründung, es "müßte" dem Beklagten möglich sein, für den anberaumten Verhandlungstermin eine anderweitige Pflegekraft zu beschaffen, vermag das Revisionsgericht nicht zu folgen.
Zwar ist über den besonderen Aspekt des Verlegungsgesuchs des Beklagten - Einreisebeschränkungen bei Besuchen in der ehemaligen DDR - inzwischen gewissermaßen die Geschichte hinweggegangen; für die Beurteilung der Frage, ob das Berufungsgericht seinerzeit das Gesuch ablehnen durfte, kommt es aber allein auf die damaligen Verhältnisse an. Reisen in die ehemalige DDR unterlagen, was allgemein bekannt ist, zahlreichen Beschränkungen und waren daher nicht kurzfristig planbar wie im Gebiet der alten Bundesländer. Zweifel am wahrheitsgemäßen Vortrag des Beklagten hat das Berufungsgericht nicht geäußert. Der von dem Beklagten vorgelegten ärztlichen Bescheinigung kann entnommen worden, daß die Pflegebedürftigkeit der Mutter des Beklagten auch im Zeitpunkt der anberaumten Berufungsverhandlung noch andauerte. Zwar hätte der Beklagte - davon kann ausgegangen werden - rechtzeitig zur Wahrnehmung des Verhandlungstermins aus der DDR ausreisen können; ob er indes im Zeitpunkt des Erhalts der Ladung für die Berufungsverhandlung auch die erforderlichen Vorkehrungen hätte treffen können, um im Anschluß an den Termin umgehend wieder in die DDR einzureisen, ist ebenso fraglich wie die anläßlich der Ablehnung des Verlegungsgesuchs geäußerte Mutmaßung des Berufungsgerichts, es "müßte" ihm möglich sein, für den Verhandlungstag eine Pflegekraft zu besorgen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt es einen Verstoß gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) dar, wenn ein Berufungsgericht einen Antrag auf Verlegung eines Termins zur mündlichen Verhandlung trotz Vorliegens "erheblicher Gründe" abgelehnt und nach mündlicher Verhandlung in Abwesenheit des betroffenen Beteiligten ein Urteil gefällt hat, sofern dieser Beteiligte durch die Verhinderung, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen, in der sachgemäßen Wahrnehmung seiner Rechte beeinträchtigt worden ist (BVerwG, Urteile vom 16. März 1961 - BVerwG 2 C 107.58 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 3; vom 4. Dezember 1968 - BVerwG 6 C 64.64 - Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 25; vom 13. Mai 1971 - BVerwG 2 C 67.69 - MDR 1971, 951; vom 26. Mai 1978 - BVerwG 4 C 50.77 - Buchholz 310 § 101 VwGO Nr. 8). In dem Urteil vom 26. Mai 1978 (a.a.O.) heißt es dazu u.a., die gesetzliche Anordnung, daß im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufgrund mündlicher Verhandlung zu entscheiden sei, regele zugleich den Inhalt des den Prozeßbeteiligten zustehenden Anspruchs auf rechtliches Gehör. Das Stattfinden einer mündlichen Verhandlung habe seinen Rechtswert in sich. Es solle nicht nur dem Gericht die Wahrheitsfindung erleichtern, sondern darüber hinaus dadurch zur Befriedung beitragen, daß zwischen den Streitparteien und dem Gericht in persönlichem Kontakt der Streitstoff in unmittelbarer Rede und Gegenrede erörtert werden könne. An diesen Grundsätzen ist festzuhalten. Im vorliegenden Fall hat der Vorsitzende des Berufungsgerichts das ihm bei der Entscheidung über den Terminsverlegungsantrag des Beklagten grundsätzlich zustehende Ermessen (§ 173 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 ZPO) fehlerhaft ausgeübt;
denn die von dem Beklagten glaubhaft gemachten "erheblichen Gründe" an der Verhinderung begründeten bei Ablehnung des Antrages eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
Nach § 138 Nr. 3 VwGO ist das Urteil des Berufungsgerichts wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen. Die Fiktion der Kausalität dieser Verletzung greift nur dann nicht ein, wenn die vom Berufungsgericht nicht berücksichtigten Ausführungen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt für die Entscheidung erheblich sein konnten. Die Entscheidung beruht jedoch bereits dann auf der Verletzung des rechtlichen Gehörs, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, daß die Anhörung zu einer anderen Entscheidung geführt hätte (vgl. BVerfGE 62, 392 <396>; BVerfG, Beschluß vom 14. April 1988 - 1 BvR 344/86 - NJW 1988, 1963; BVerwG, Urteil vom 15. August 1991 - BVerwG 4 C 11.90 - NJW 1992, 327). Nur wenn sich die geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs auf Feststellungen bezieht, auf die es für die Entscheidung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ankommt, beruht das angefochtene Urteil ungeachtet der in § 138 Nr. 3 VwGO getroffenen Regelung nicht auf der Verletzung von Bundesrecht (ständige Rechtsprechung, z.B. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 1981 - BVerwG 7 C 78.80 - BVerwGE 62, 6 <10>).
Nach diesen Grundsätzen kann im vorliegenden Fall nicht ausgeschlossen werden, daß eine mündliche Verhandlung unter Beteiligung des Beklagten zu einer anderen Entscheidung geführt hätte. Das Berufungsgericht hat sein Urteil im wesentlichen durch Bezugnahme auf das verwaltungsgerichtliche Urteil begründet und hat sich ergänzend mit einigen der bis dahin vorgetragenen Argumenten des Beklagten auseinandergesetzt. Soweit der Beklagte sinngemäß geltend macht, er habe auf einen Hinweis des Berichterstatters im Berufungsverfahren vertraut, der Zweifel an der Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges mit der Folge geäußert habe, daß das Berufungsgericht jedenfalls nicht ohne vorherigen Hinweis hiervon wieder hätte abrücken dürfen, ist seine Rüge indes nicht schlüssig. Dem diesbezüglichen Hinweis des Berichterstatters in der Verfügung vom 17. September 1987 mangelte es an jeglicher Verbindlichkeit;
der Berichterstatter stellte auch für den Beklagten erkennbar nur seine eigene, vorläufige Auffassung zur Diskussion. Soweit der Beklagte darüber hinaus nunmehr unter Berufung auf die Auffassung des Berichterstatters im berufungsgerichtlichen Verfahren sinngemäß auch geltend macht, die Klage habe bereits wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges abgewiesen werden müssen, ist ihm ebenfalls nicht zu folgen. Das Berufungsgericht hat die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO zutreffend bejaht. Die zwischen den Beteiligten geschlossene Vereinbarung vom 19. Oktober 1982 regelt ebenso wie der gerichtliche Vergleich vom 13. August 1981, auf den die Vereinbarung zurückgeht, Einzelheiten einer der Klägerin als hoheitliche Aufgabe obliegenden Straßenausbaumaßnahme, die mit dem hier umstrittenen Inhalt Gegenstand eines öffentlich-rechtlichen Vertrages im Sinne von § 54 VwVfG sein kann.
Ob die übrigen Einwendungen des Beklagten, die die Kalkulationsgrundlage der von ihm vertraglich übernommenen Kostenbeteiligung in Höhe eines Betrages von 18.000 DM betreffen, letztlich durchgreifen, mag zwar zweifelhaft erscheinen; gemessen an dem eingangs dargestellten Maßstab der Kausalitätsprüfung bei einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kann aber nicht ausgeschlossen werden, daß eine Erörterung des Streitstoffes mit dem Beklagtem in der Berufungsverhandlung zu einer anderen Entscheidung geführt hätte, insbesondere wenn es dem Beklagten etwa noch gelungen wäre, in der Berufungsverhandlung einen Beweisantrag zu einer beweiserheblichen Frage zu stellen. Das Berufungsgericht führt hierzu u.a. aus, die Klägerin habe überzeugend in Abrede gestellt, daß der gefundene Ausgleichsbetrag von 18.000 DM überhaupt Ergebnis irgendeiner konkreten Berechnung gewesen sei. Dies ist seinerseits nicht in jeder Beziehung überzeugend; denn es widerspricht der Lebenserfahrung, daß ein immerhin ansehnlicher Betrag nicht irgendwie, wenn auch nur annähernd, kalkuliert worden ist. Bloße Zweifel daran, ob eine Berufungsverhandlung unter Beteiligung des Beklagten zu einer für diesen günstigeren Entscheidung geführt hätte, reichen indes nicht aus, um auszuschließen, daß der Verstoß gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs unter keinem denkbaren Gesichtspunkt für die Entscheidung hätte erheblich sein können.
Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben; die Sache ist zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Hierbei wird das Berufungsgericht auch zu prüfen haben, ob durch die von dem Beklagten zwischenzeitlich geleistete weitere Zahlung in Höhe von 3.000 DM eine teilweise Erledigung der Hauptsache eingetreten ist. Im Zeitpunkt der Revisionsverhandlung lagen dem Senat keine übereinstimmenden prozessualen Erklärungen der Beteiligten vor; das Berufungsgericht mag gegebenenfalls auf die Abgabe entsprechender Erklärungen hinwirken.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 11.000 DM festgesetzt (§§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 2 GKG).
Hien
Lemmel
Heeren
Halama