Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 09.07.1991, Az.: 1 ABR 45/90
Drittfirma; Arbeitnehmereinstellung; Betriebsrat; Unterlagen
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 09.07.1991
- Aktenzeichen
- 1 ABR 45/90
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1991, 10043
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Niedersachsen 27.04.1990 - 15 (6) TaBV 89/89
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- AuR 1992, 60 (amtl. Leitsatz)
- BB 1992, 72 (Kurzinformation)
- CR 1992, 345-351 (Volltext mit red. LS)
- DB 1992, 327-329 (Volltext mit amtl. LS)
- JR 1992, 220 (amtl. Leitsatz)
- NJW-CoR 1992, Nr 4, 27
- NZA 1992, 275-279 (Volltext mit amtl. LS)
- RdA 1992, 59 (amtl. Leitsatz)
- ZTR 1992, 129 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. In der Beschäftigung von Arbeitnehmern einer Drittfirma aufgrund eines echten Werkvertrages liegt keine Einstellung i. S. von § 99 Abs. 1 BetrVG, wenn die Drittfirma die für ein Arbeitsverhältnis typischen Entscheidungen über den Arbeitseinsatz nach Zeit und Ort zu treffen hat.
2. Nach § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG sind dem Betriebsrat auf Verlangen die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, von sich aus dem Betriebsrat die Unterlagen zu überlassen.