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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.03.1984, Az.: BVerwG 7 B 167.82

Postgeheimnis; Schutzbereich; Ersatzzustellung; Verfassungsmäßigkeit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.03.1984
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 167.82
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1984, 12025
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 20.08.1981 - AZ: 3 A 477.80
OVG Berlin - 08.09.1982 - AZ: 2 B 152.81

Fundstellen

  • BB 1985, 152-153
  • BayVBl 1984, 696-697
  • DokBer A 1984, 205-206
  • NJW 1984, 941-942
  • NJW 1984, 2112-2113 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

In den Schutzbereich des Postgeheimnisses (Art. 10 Abs. 1 GG) sind betriebsbedingte Maßnahmen, die zur Abwicklung des Postbetriebes notwendig sind, nicht einbegriffen.

Die Regelung des § 51 PostO über die Zustellung an Ersatzempfänger verletzt das Postgeheimnis nicht.

In dem Rechtsstreit
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 15. März 1984
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kreiling und Seebass
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 8. September 1982 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger wendet sich dagegen, daß die Beklagte an ihn adressierte Pakete und Päckchen gemäß § 51 Abs. 2 Nr. 3 und 4 der Postordnung (PostO) vom 16. Mai 1963 (BGBl. I S. 341), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. März 1983 (BGBl. I S. 326), an seinen Wohnungsvermieter oder an seine Wohnungs- und Hausnachbarn als Ersatzempfänger ausliefert. Seine Unterlassungsklage wurde vom Verwaltungsgericht als unbegründet abgewiesen, seine Berufung vom Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen (Archiv PF 1983, 150).

2

Die Beschwerde, mit der der Kläger die Zulassung der Revision erstrebt, hat ebenfalls keinen Erfolg. Die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) kommt der Rechtssache nicht zu.

3

Für grundsätzlich bedeutsam hält die Beschwerde die Frage, ob die "wohnungsfremde" Ersatzzustellung das Postgeheimnis (Art. 10 Abs. 1 GG) verletzt. Die traditionelle Auffassung, daß die Ersatzzustellung zu den Maßnahmen gehöre, die zur betriebsbedingten Abwicklung des Postdienstes erforderlich seien und deshalb nicht in den Schutzbereich des Art. 10 GG fielen, werde den gewandelten Auffassungen zu den Fragen des Grundrechts-, Daten- und Persönlichkeitsschutzes nicht mehr gerecht.

4

Eine Rechtsfrage, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und dadurch der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung verleiht, ist damit jedoch nicht aufgeworfen; denn eine Verletzung des Art. 10 GG durch die hier einschlägigen Rechtsnormen des Postrechts ist zweifelsfrei zu verneinen. Abweichende Erkenntnisse wären in einem Revisionsverfahren auch bei Berücksichtigung der gesteigerten Sensibilität der öffentlichen Meinung für Fragen des Datenschutzes nicht zu erwarten. Denn der Schutzbereich des Art. 10 GG ist durch das Datenschutzrecht nicht erweitert worden.

5

In dem Urteil des Verwaltungsgerichts, dem sich das Oberverwaltungsgericht mit den angefochtenen Beschluß voll angeschlossen hat, ist zutreffend ausgeführt, daß das Postgeheimnis in den postbetrieblichen Erfordernissen eine innere Begrenzung aufweist. Das Bundesverwaltungsgericht hat schon vor dem Inkrafttreten des Gesetzes über das Postwesen (PostG) vom 28. Juli 1969 (BGBl. I S. 1006) am 1. Januar 1970 wiederholt darauf hingewiesen, daß das Postgeheimnis nicht so weit geht, erforderliche betriebsbedingte Maßnahmen zu verhindern (BVerwGE 6, 299 [301] und 32, 129 [132]). Diese Erkenntnis war in der fachwissenschaftlichen Literatur seit je anerkannt (vgl. Handwörterbuch des Postwesens, hrsg. von Küsgen u.a., 1927, Stichwort "Postgeheimnis" S. 455; Niggl, Deutsches Postrecht, 1926, S. 50 f.; Aschenborn/Schneider, Das Gesetz über das Postwesen des Deutschen Reichs, 2. Auflage 1928, § 5 Anm. 2 S. 136 ff.; Hellmuth, System des deutschen Post-, Telegraphen- und Fernsprech-Verkehrsrechts im Grundriß, 1929, S. 83; Schuster, Postrechtspraxis, 3. Auflage 1954, S. 59 ff.; Lengning, Post- und Fernmeldegeheimnis, 3. Auflage 1967, S. 36 ff.). Sie wurde vom Gesetzgeber der Regelung des § 5 Abs. 2 PostG zugrundegelegt (vgl. die Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes über das Postwesen, BT-Drucks. V/3295 S. 14) und entspricht auch der herrschenden Meinung in der neueren Literatur (vgl. Maunz/Dürig/Herzog, Grundgesetz, Kommentar, Stand September 1983, Art. 10 RdNr. 66 f.; Badura, in: Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Stand November 1983 Art. 10 RdNr. 49; Schmidt-Bleibtreu/Klein, Kommentar zum Grundgesetz, 6. Auflage 1983, Art. 10 RdNr. 12; Hamann/Lenz, Grundgesetz, Kommentar, 3. Auflage 1970, Art. 10 Anmerkung B 2; Wolff/Bachof, Verwaltungsrecht I, 9. Auflage 1974, § 33 V b 8 S. 226; Altmannsperger, Gesetz über das Postwesen, Kommentar, Stand September 1983, § 5 PostG RdNr. 75 ff.; Kämmerer/Eidenmüller, Kommentar zum Post- und Fernmeldewesen [Der Wirtschafts-Kommentator], Stand Januar 1984, § 5 PostG Anm. 12; Ohnheiser, Postrecht, 3. Auflage 1980, § 5 PostG RdNr. 20; Hammer/Lassig, Postordnung, Stand Dezember 1981, § 1 Anm. 6; Wegener/Melzer, Das Post- und Fernmeldegeheimnis, 1971, S. 24; einschränkend Bettermann/Loh, Betriebs-Berater 1968, 892; a.A. auch Pappermann, in: Grundgesetz-Kommentar, Band 1, hrsg. von v. Münch, 2. Auflage 1981, Art. 10 RdNr. 16).

6

Zu den betriebsbedingten Maßnahmen, denen das Postgeheimnis nicht entgegensteht, gehört die Zustellung an Ersatzempfänger nach § 51 PostO, und zwar - entgegen der Beschwerde und der Auffassung von Bettermann und Loh - bei gewöhnlichen Sendungen (§ 1 Abs. 4 Satz 2 PostO) auch die Ersatzzustellung an den Vermieter der Wohnung (§ 51 Abs. 2 Nr. 3 PostO) und - im Falle des Nichtantreffens vorrangiger Ersatzempfänger - an sonstige Hausbewohner oder Hausnachbarn (§ 51 Abs. 2 Nr. 4 PostO). Zwar sind in den Schutz des Postgeheimnisses nur solche betriebsbedingten Maßnahmen nicht einbegriffen, die zur Abwicklung des Postbetriebes notwendig sind. Das aber ist bei der Ersatzzustellung der Fall. Bei Verzicht auf die Ersatzzustellung in dem in § 51 PostO vorgesehenen Umfang müßte zwangsläufig eine Vielzahl von Sendungen wegen Nichtantreffens des Empfängers zum Postamt zurückgebracht und dort unter Umständen mehrere Tage (vgl. § 52 Abs. 2 PostO) aufbewahrt werden. Es liegt auf der Hand - die Beschwerde hat die dahingehenden tatrichterlichen Feststellungen auch nicht angegriffen -, daß dies eine erhebliche Verzögerung der Auslieferung der Sendungen zur Folge hätte und bei dem heutigen Massenaufkommen im Postverkehr eine nicht unbeträchtliche Vermehrung der Lagerkapazitäten der Post sowie einen erhöhten Personaleinsatz erfordern und dadurch zusätzliche Kosten verursachen würde, die letztlich zu Lasten der Gesamtheit der Postbenutzer gingen. Die Berücksichtigung des zeitlichen und kostenmäßigen Aufwandes bei der Frage nach der Notwendigkeit der Maßnahmen ist sachgerecht, da eine möglichst rasche und kostensparende Abwicklung des Postbetriebes im vorrangigen Interesse der Gesamtheit der Postbenutzer liegt. Die Überlegung, daß es wegen des postalischen Massenverkehrs unumgänglich ist, die Auslieferung der Postsendungen durch Ersatzzustellung zuzulassen, wurde auch im Gesetzgebungsverfahren zur Begründung des § 5 Abs. 2 PostG herangezogen (vgl. BI-Drucks. V/3295 S. 14). In der Literatur wird sie, soweit diese Frage dort überhaupt angesprochen wird, ebenfalls angestellt (vgl. Maunz/Dürig/Herzog a.a.O.; Badura a.a.O. RdNr. 50; Altmannsperger a.a.O. RdNr. 75 und 80; Kämmerer/Eidenmüller, Ohnheiser, Hammer/Lassig jeweils a.a.O.; Wegener/Melzer a.a.O. S. 61 ff.; ferner - zur Rechtslage vor dem Inkraftteten des Postgesetzes - Handwörterbuch des Postwesens a.a.O.; Niggl, Aschenborn/Schneider, Hellmuth, Schuster jeweils a.a.O.; Oehler, in: Neumann/Nipperdey/Scheuner, Die Grundrechte, 2. Band 1954, S. 620).

7

Mit der Auffassung, daß die Regelung des § 51 PostO das Postgeheimnis nicht verletzt, wird die Bedeutung des Grundrechts des Art. 10 Abs. 1 GG nicht verkannt. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob anders zu entscheiden wäre, wenn - selbst bei schwerwiegenden Gründen - keine Möglichkeit bestünde, die Auslieferung von Sendungen an unerwünschte Ersatzempfänger zu verhindern; denn so verhält es sich nicht. Der Empfänger kann den Kreis der Ersatzempfänger zunächst dadurch nach Maßgabe des § 51 Abs. 3 und 4 PostO einschränken, daß er den Absender veranlaßt, die Sendung nicht als gewöhnliche, sondern als nachzuweisende Sendung (§ 1 Abs. 4 Satz 1 PostO) aufzugeben. Darüber hin aus kann er bei nachzuweisenden Sendungen gemäß § 30 PostO auch die eigenhändige Zustellung veranlassen und damit die Ersatzzustellung ausschließen. Ferner kann er einer befürchteten Ersatzzustellung dadurch ausweichen, daß er die Übersendung mit der Abholangabe "postlagernd" veranlaßt (§ 54 PostO) oder beim Zustellpostamt gemäß § 53 PostO den Antrag stellt, die für ihn bestimmten Sendungen regelmäßig abzuholen. Daß die mit der Sonderbehandlung anfallenden Kosten durch besondere Gebühren abgegolten werden, macht die Wahrnehmung dieser Möglichkeiten nicht unzumutbar.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

9

[...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Prof. Dr. Sendler
Kreiling
Seebass