Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 09.09.1958, Az.: 3 AZR 11/58
Ärztliches Sachverständigengutachten; Urkunde; Restitutionsklage; Rechtsanalogie; Rechtsschöpfung; Restitutionsgrund
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 09.09.1958
- Aktenzeichen
- 3 AZR 11/58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 10053
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BAGE 6, 247 - 251
- AP Nr. 5 zu § 580 ZPO
- DB 1958, 1302 (Volltext)
- MDR 1958, 954 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1958, 2133-2135 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Ein ärztliches Sachverständigengutachten ist keine Urkunde i.S. von ZPO § 580 Nr. 7 Buchst. b.
2. Es bestehen Bedenken dagegen, ein solches Gutachten, das erst nach der Rechtskraft des mit der Restitutionsklage angegriffenen Urteils erstattet ist und eine neuere wissenschaftliche Methode anwendet, auf dem Wege der Rechtsanalogie oder der Rechtsschöpfung als Restitutionsgrund anzuerkennen.
3. Jedenfalls kommt ein solches Gutachten als Restitutionsgrund dann nicht in Betracht, wenn es seinem Inhalte nach nicht eindeutig und abschließend eine andere als die getroffene Entscheidung rechtfertigt.