Bundesfinanzhof
Urt. v. 29.10.1953, Az.: IV 410/52 U
Ablehnung des Antrages auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung durch das Finanzgericht; Verletzung des rechtlichen Gehörs
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 29.10.1953
- Aktenzeichen
- IV 410/52 U
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1953, 10406
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BFHE 58, 239 - 240
- BStBl III 1954, 6
- DB 1954, 11 (amtl. Leitsatz)
- DB 1954, 180 (Urteilsbesprechung von Direktor Kalthoff)
- DB 1954, 92 (Urteilsbesprechung von Dr. Hartz)
- JZ 1954, 300 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
In der Ablehnung des Antrages auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung durch das Finanzgericht kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegen.
In der Ablehnung des Antrages auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung durch das Finanzgericht kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegen
Tatbestand
Zu prüfen ist in erster Linie, ob die Abweisung eines Antrages auf Anberaumung der mündlichen Verhandlung einen wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne des § 288 Ziff. 2 der Reichsabgabenordnung (AO) darstellt.
Der Vertreter des Steuerpflichtigen (Stpfl.) hat in seinem Schriftsatz vom 10 Oktober 1931 beim Finanzgericht die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt, "damit der sehr komplizierte Sachverhalt vorgetragen werden kann" Dieser Antrag ist einstimmig abgelehnt worden.
Entscheidungsgründe
Die hiergegen erhobene Verfahrensrüge ist begründet.
Nach § 272 AO kann das Gericht mündliche Verhandlung anordnen. Das bedeutet zwar, daß der Stpfl. keinen formellen Rechtsanspruch darauf hat, daß seinem Antrag in jedem Falle zu entsprechen ist. Die Ablehnung des Antrages kann jedoch dann einen wesentlichen Verfahrensmangel darstellen, wenn hierdurch das rechtliche Gehör des Stpfl. verletzt wird. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist wie keine andere prozessuale Maßnahme geeignet, der Erforschung des Sachverhalts bis in alle Einzelheiten zu dienen und im Zusammenhang mit dem persönlichen Eindruck der Prozeßpartei ein Bild von den Beweggründen ihres Handelns zu geben. Welche überragende Bedeutung der Gesetzgeber der mündlichen Verhandlung beimißt, erhellt aus der Tatsache, daß ein Antrag des Stpfl. auf Anberaumung der mündlichen Verhandlung nur durch einstimmigen Gerichtsbeschluß zurückgewiesen werden kann, und daß die mündliche Verhandlung schon dann angeordnet werden muß, wenn sie auch nur von einem Mitglied des Gerichts verlangt wird.
Gleichwohl genügt die Ablehnung eines Antrages auf mündliche Verhandlung für sich allein nicht, um hiermit eine Rechtsbeschwerde zu begründen. Es kann auch dahingestellt bleiben, ob es eine Verkennung des gesetzgeberischen Willens bedeutet, wenn Gerichte unter Verzicht auf die lebendigen und unmittelbaren Eindrücke einer mündlichen Verhandlung die Entscheidung "nach Lage der Akten" zur Regel werden lassen. Jedenfalls kann ein wesentlicher Verfahrensmangel dann vorliegen, wenn ein Gericht durch Ablehnung der mündlichen Verhandlung die ihm obliegende Pflicht zur Klärung des Sachverhalts und Anhörung des Stpfl. verletzt. Von wesentlicher Bedeutung kann die Ablehnung der mündlichen Verhandlung unter Umständen dann sein, wenn die Möglichkeit naheliegt, daß bei weiterer Klärung des Sachverhalts in der mündlichen Verhandlung die Entscheidung anders ausfallen würde, vgl. auch das Urteil des Reichsfinanzhofs VI A 475/27 vom 6. September 1927, Mrozek, Steuerrechtsprechung a. F., Rechtsspruch 17 zu § 267 Nr. 2 AO, sowie Kühn, Reichsabgabenordnung, Anm. 4 zu § 272 AO und Riewald, Reichsabgabenordnung, Anm. 3 zu § 272 AO. Welche große Bedeutung der Gewährung des rechtlichen Gehörs zukommt, ergibt sich auch aus dem Grundgesetz, das im Art. 103 Abs. 1 ausdrücklich bestimmt, daß vor Gericht jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör hat.
Wie der Vertreter des Stpfl. zutreffend hervorgehoben hat, liegt dem Streitfall ein rechtlich und tatsächlich sehr komplizierter Sachverhalt zugrunde. Auf Grund dieses Tatbestands mußte sich das Finanzgericht schlüssig werden, ob die Voraussetzungen des § 6 des Steueranpassungsgesetzes vorliegen. Für die Entscheidung der Frage, ob ein Handeln ungewöhnlich ist, sind nicht allein die äußeren Tatbestandsmerkmale, sondern auch die Beweggründe von Bedeutung.
Unter diesen besonderen Umständen wäre im Streitfall zur weiteren Klärung des Sachverhalts und persönlichen Anhörung des Stpfl. die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung am Platze gewesen. In ihrer Ablehnung liegt daher eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Hiernach war die Vorentscheidung aufzuheben.
Die nichtspruchreife Sache geht an das Finanzgericht zurück, damit dieses auf Grund einer mündlichen Verhandlung erneut entscheidet.