Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesfinanzhof
Urt. v. 08.10.1991, Az.: IX R 162/87

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
08.10.1991
Aktenzeichen
IX R 162/87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 22322
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 1992, 174

Tatbestand:

1

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) beantragten im Jahre 1984 beim Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt --FA--), sie für das Streitjahr 1978 zusammen zur Einkommensteuer zu veranlagen. Dabei erklärten sie Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit von 67 206 DM, Werbungskostenüberschüsse aus Vermietung und Verpachtung von 40 886 DM und Sonderausgaben von 16 546 DM. Das FA lehnte dies mit der Begründung ab, ihr Einkommen betrage nicht mehr als 48 000 DM; sie hätten die Antragsfrist nach § 46 Abs.2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) versäumt.

2

Mit ihrer nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage begehrten die Kläger, das FA zu verpflichten, eine Einkommensteuerveranlagung für das Streitjahr aufgrund eines zu versteuernden Einkommens von 48 001 DM durchzuführen. Zu diesem Zwecke verzichteten sie teilweise auf die Geltendmachung von Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung.

3

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1987, 464 veröffentlichten Urteil statt. Die Kläger hätten nach § 46 Abs.1 Nr.1 EStG einen Anspruch auf die begehrte Veranlagung. Ein Verzicht auf einen Teil der Werbungskosten sei zulässig.

4

Das FA rügt mit seiner vom FG zugelassenen Revision Verletzung des § 46 Abs.2 Satz 2 EStG und des § 42 der Abgabenordnung (AO 1977).

5

Das FA beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

6

Die Kläger beantragen, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Gründe

7

Die Revision des FA ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Entscheidung in der Sache selbst (§ 126 Abs.3 Nr.1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

8

Entgegen der Auffassung des FG ist das FA nicht verpflichtet, die Kläger auf ihren im Jahre 1984 gestellten Antrag hin zur Einkommensteuer für das Streitjahr 1978 zu veranlagen. Dem steht bereits die Festsetzungsverjährung entgegen.

9

Eine Steuerfestsetzung ist nach § 169 Abs.1 Satz 1 AO 1977 nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Die Festsetzungsfrist beträgt für die Einkommensteuer nach § 169 Abs.2 Nr.2 AO 1977 grundsätzlich vier Jahre. Sie beginnt nach § 170 Abs.1 AO 1977 mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist, es sei denn, der Beginn des Festsetzungsfrist ist nach § 170 Abs.2 Nr.1 AO 1977 aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung hinausgeschoben.

10

Nach den vorstehenden Vorschriften hat die Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer 1978 der Kläger mangels einer Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung mit Ablauf des Jahres 1978 begonnen und ist mit dem Ende des Jahres 1982 abgelaufen.

11

Unbeschränkt steuerpflichtige Eheleute, von denen mindestens einer dem Steuerabzug unterworfene Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen hat, haben nach § 56 Abs.1 Nr.1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) eine Einkommensteuererklärung abzugeben, wenn entweder ihre Einkünfte mehr als 49 080 DM betragen haben oder wenn eine Veranlagung nach § 46 Abs.2 Nr.1 bis 6 EStG in Betracht kommt. Diese Voraussetzungen für eine gesetzliche Erklärungspflicht sind im Falle der Kläger nicht gegeben.

12

Ihr Einkommen, das teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit bestand, betrug nach ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr nicht mehr als 48 000 DM. Unstreitig ist auch nicht einer der Tatbestände des § 46 Abs.2 Nr.1 bis 6 EStG erfüllt.

13

Die Kläger konnten schließlich auch nicht nachträglich noch den Beginn der Festsetzungsfrist nach § 170 Abs.2 Nr.1 AO 1977 hinausschieben und eine gesetzliche Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung begründen, indem sie auf die Geltendmachung eines Teils ihrer Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung verzichteten.

14

Für die Entscheidung des Streitfalles kann die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage dahinstehen, ob und mit welcher Wirkung ein Steuerpflichtiger auf die Geltendmachung von Werbungskosten verzichten kann; denn die Kläger taten dies erst, nachdem sie die Einkommensteuererklärung für das Streitjahr im Jahre 1984 abgegeben hatten. Die Festsetzungsfrist war jedoch bereits Ende des Jahres 1982 abgelaufen.

15

Da das FG von einer anderen Rechtsauffassung ausgegangen war, war das angefochtene Urteil aufzuheben.

16

Die Sache ist spruchreif. Nach den vorstehenden Ausführungen ist die Klage abzuweisen.