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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 03.05.1989, Az.: 5 AZR 249/88

Überstunden; Lohnfortzahlungszeitraum

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
03.05.1989
Aktenzeichen
5 AZR 249/88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 10019
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Kempten 10.11.1987 - 1 Ca 222/87 Me
LAG München - 08.03.1988 - AZ: 2 Sa 1223/87

Fundstellen

  • DB 1989, 2283 (Volltext mit amtl. LS)
  • JR 1990, 308 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1990, 206 (amtl. Leitsatz) "Bedeutung für Lohnfortzahlung"
  • RdA 1989, 378

Amtlicher Leitsatz

Überstunden können regelmäßige Arbeitszeit im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 LFZG sein. Überstunden während des Lohnfortzahlungszeitraumes sind dann regelmäßige Arbeitszeit, wenn sie mit einer gewissen Stetigkeit und Dauer angefallen wären. Für den einen oder den anderen Tag angeordnete Überstunden erfüllen diese Voraussetzung im allgemeinen nicht (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung, insbesondere von AP Nr. 8 zu § 2 LFZG).