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Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.12.1960, Az.: 1 StR 524/60

Unterbringung in einer Heilanstalt oder Pflegeanstalt.

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.12.1960
Aktenzeichen
1 StR 524/60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 11949
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Mannheim - 01.09.1960

Verfahrensgegenstand

Unterbringung

In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 6. Dezember 1960,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert, Dr. Willms, Dr. Hübner, Fischer als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt.

Tenor:

Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 1. September 1960 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Entscheidungsgründe

1

Der bisher unbestrafte Beschuldigte war seit 1938 bei einer Mannheimer Firma als Hilfsarbeiter beschäftigt. Er ist Vater von vier erwachsenen, nicht in seinem Hausstand lebenden Kindern. Mit seiner zweiten Ehefrau bewohnte er zur Tatzeit zwei Kammern eines abruchreifen Nebengebäudes des Wersauer Hofs in Reilingen. Er ist schwachsinnig und neigt zu raschem Aufbrausen und zu Kurzschlußhandlungen. Anfang März dieses Jahres war der damals unter Alkoholeinfluß stehende Beschuldigte während der Rückfahrt zu seiner Behausung von anderen Arbeitern aufgefordert worden, den Wersauer Hof in Brand zu setzen. Nach Eintreffen auf dem Hof entzündete er vom Abort aus im angrenzenden Fahrnisschuppen lagerndes Stroh. Der Schuppen mit Inhalt wurde ein Raub der Flammen, wodurch ein Sachschaden von etwa 500,- DM entstand. Ein Weitergreifen des Feuers konnte verhindert werden, weil der Brand alsbald entdeckt wurde. Der Beschuldigte leistete bei den Löscharbeiten keine Hilfe, sondern erklärte, er werde auch die übrigen Hofgebäude noch anzünden. Den ihn abholenden Polizeibeamten begoß er mit Suppe. Auch nach seiner Festnahme hat der Beschuldigte seine Drohung, die Gebäude des Wersauer Hofs anzuzünden, noch mehrmals wiederholt. Ihm eine andere, private Unterkunft zu verschaffen, gelang bisher nicht.

2

Das Landgericht hat dargelegt, daß der Beschuldigte für seine Tat nicht verantwortlich ist (§ 51 Abs. 1 StGB), und hat seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet (§ 42 b StGB). Hiergegen richtet sich die Revision des Beschuldigten mit der Sachbeschwerde. Die Angriffe der Verteidigung richten sich zwar größtenteils gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Das Rechtsmittel muß aber aus folgenden Gründen Erfolg haben:

3

Nach den Ausführungen der Strafkammer richtet sich die von dem Beschwerdeführer ausgehende Gefahr weiterer nicht unerheblicher Rechtsverletzungen nur gegen den Wersauer Hof. Er leidet geradezu komplexhaft an der Vorstellung, auch die übrigen Gebäude dieses Anwesens anzünden zu müssen (S. 7 oben UA). Nun würde auch die Begrenzung des Angriffsziels einer Anwendung des § 42 b StGB nicht entgegenstehen (BGH LM Nr. 3 zu § 42 b StGB). Die Strafkammer hat aber bisher nicht genügend dargetan, daß eine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt das einzige Mittel darstellt, die Gefährdung der Allgemeinheit zu unterbinden. Diese weitere Voraussetzung des § 42 b StGB wird in den Urteilsgründen nur in der Form einer theoretischen Prämisse erwähnt (S. 6 oben UA). Das Landgericht führt nun zwar bei seinen Einzeldarlegungen zutreffend aus, daß die allein den Hausstand des Beschuldigten teilende, geistig minderbegabte Ehefrau nicht in der Lage wäre, ihn von der Begehung von Straftaten abzuhalten. Der Tatrichter hat aber nicht erkennbar die Frage erörtert, ob die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch eine Aufnahme des Beschuldigten fern vom Wersauer Hof im Haushalt eines der erwachsenen Abkömmlinge wirksam vermieden werden kann. Die Darlegungen S. 6 unten UA befassen sich mit dieser besonderen Frage nicht, sondern lassen erkennen, daß der Tatrichter nur die Möglichkeit der Aufnahme des Beschwerdeführers bei mit ihm nicht blutsverwandten, fremden Vermietern geprüft und verneint hat. Denn es wird dort darauf hingewiesen, daß die Vermieter so veranlagte Mieter wie den Beschuldigten im allgemeinen nicht gern aufnehmen. Die Frage aber, ob eines der erwachsenen Kinder des Beschwerdeführers diesen (und seine Frau) aufnehmen und ihn hinreichend überwachen könnte, wird - wie schon gesagt - im Urteil nicht behandelt. Dies ist um so weniger einleuchtend, als zu I der Urteilsgründe ausdrücklich die Zahl und das Lebensalter dieser Abkömmlinge erwähnt werden (S. 2 UA).

4

In Anbetracht der für den Betroffenen schwerwiegenden Folgen einer Maßnahme nach § 42 b StGB nötigt die Nichterörterung dieser Gesichtspunkte zur Aufhebung des Urteils mit den Feststellungen. Das Landgericht erhält dadurch Gelegenheit, auch das Vorbringen der Revision, insbesondere des Schriftsatzes vom 30. September 1960 zu würdigen. Dort wird mitgeteilt, der Sohn Wolfgang, der Vormund des Beschwerdeführers, sei bereit, diesen und dessen Frau bei sich aufzunehmen (vgl. dazu: BVerfGE 10, 302 bis 331).

5

Allerdings ist die Annahme nicht ausgeschlossen, daß der Beschuldigte auch bei einer Aufnahme im Haushalt eines der Kinder, z.B. von Wolfgang B., dort nicht auf Schritt und Tritt überwacht werden und daß er angesichts seiner leicht beeinflußbaren Erregbarkeit auch an seinem etwaigen neuen Unterkunftsort in Zorn geraten und wieder einen Brand (entweder dort oder erneut im Wersauer Hof) legen könnte. Auf gewagte Experimente darf man sich in Fällen der vorliegenden Art nicht einlassen. Dies sind jedoch Erwägungen, die der neu erkennende Tatrichter unter Heranziehung des bisherigen, gegebenenfalls noch eines weiteren Sachverständigen anstellen muß.

6

Ob der Beschuldigte, falls wiederum seine Unterbringung angeordnet werden sollte, bedingt entlassen werden könnte (§ 42 h StGB), wäre von der Beschlußstrafkammer zu entscheiden.

Dr. Peetz
Seibert
Willms
Hübner
Fischer