Bundessozialgericht
Beschl. v. 04.04.2025, Az.: B 12 KR 26/24 BH
Ablehnung des Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für eine einzulegende Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 04.04.2025
- Aktenzeichen
- B 12 KR 26/24 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 15911
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:040425BB12KR2624BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Münster - 19.01.2024 - AZ: S 27 KR 694/17
- LSG Nordrhein-Westfalen - 06.11.2024 - AZ: L 11 KR 331/24
Rechtsgrundlagen
Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat am 4. April 2025 durch den Vizepräsidenten Heinz sowie den Richter Beck und die Richterin Bergner
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 6. November 2024 (Az L 11 KR 331/24) Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe
I
In dem dem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für eine einzulegende Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger die Feststellung einer rechtswidrigen Untätigkeit der beklagten Krankenkasse.
Die Beklagte stellte fest, dass die Beitragspflicht des Klägers zur Arbeitslosen- und sozialen Pflegeversicherung aus bezogenem Krankengeld für die Zeit vom 1.5. bis zum 9.6.2015 sowie vom 30.7.2015 bis zum 29.3.2016 rückwirkend entfallen und ihm ein Betrag iHv insgesamt 167 Euro zu erstatten sei (Bescheid vom 12.7.2016; Widerspruchsbescheid vom 9.11.2016). Später erstattete die Beklagte dem Kläger auch die Beiträge zur Arbeitslosen- und Pflegeversicherung iHv insgesamt 39 Euro für den Zeitraum vom 1.3. bis zum 30.4.2015 (Bescheid vom 6.3.2017; Widerspruchsbescheid vom 3.5.2017).
Am 5.8.2016 hatte der Kläger bei der Beklagten sowie anderen Krankenkassen die Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung aus einer Beschäftigung unter Verwendung eines Vordrucks beantragt. Am 24.7.2017 hat er beim SG gegen die Beklagte Untätigkeitsklage erhoben. Nach gerichtlichem Hinweis hat die Beklagte erklärt, dass sie den Anspruch anerkenne. Den "Antrag auf Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen" in Bezug auf die "Unterhaltsbeihilfe 2015" hat sie abgelehnt (Bescheid vom 15.11.2023). Dagegen hat der Kläger Widerspruch erhoben, der noch nicht beschieden ist. Das SG hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, das Rechtsschutzbedürfnis für eine Untätigkeitsklage sei entfallen. Es hat die Beklagte verurteilt, die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen (Urteil vom 19.1.2024). Im Rahmen der vom LSG zugelassen Berufung hat der Kläger seine Klage auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage umgestellt. Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen. Die nach Klageumstellung noch allein erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage sei mangels Feststellungsinteresse unzulässig. Eine Wiederholungsgefahr sei nicht ersichtlich. Es sei weder ersichtlich noch dargetan, dass sich ein im Wesentlichen gleicher Sachverhalt, ein nicht beschiedener Antrag auf Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen, wieder genauso ereignen würde (Urteil vom 6.11.2024).
II
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen.
Nach § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO kann einem Beteiligten für ein Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Diese Voraussetzung liegt nicht vor, denn auch eine formgerechte Beschwerde würde voraussichtlich nicht zur Zulassung der Revision nach § 160 Abs 2 SGG führen.
Die Durchsicht der Akten und die Würdigung des Vorbringens des Klägers in seinem Schreiben vom 3.12.2024 haben bei der gebotenen summarischen Prüfung keinen Hinweis auf das Vorliegen eines Revisionszulassungsgrundes iS von § 160 Abs 2 SGG ergeben.
Der Kläger trägt vor, hier "keine Wiederholungsgefahr zu erkennen, kann nur, wer es grundsätzlich ablehnt eine Untätigkeit festzustellen, wie insbesondere das SG, welches nach Verhandlung nicht entschied, sondern nach 6 Jahren (!) einen Hinweis gab und weitere Zeit (...) Auskunft". Schon "damit Richter lernen, welche Bedeutung die Untätigkeitsklage hat, müssen sie dieser stattgeben, wenn auch nur feststellend". Daneben bestehe eine Divergenz zu einem Urteil des BSG vom 8.12.1993 (14a RKa 1/93 - BSGE 73, 244 = SozR 3-1500 § 88 Nr 1).
Der Kläger wendet sich damit in erster Linie gegen die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung des LSG. Hierauf könnte aber eine durch einen anwaltlichen Bevollmächtigten erhobene Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden. Die Behauptung, die Entscheidung des Berufungsgerichts sei inhaltlich unrichtig, kann im sozialgerichtlichen Verfahren nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG Beschluss vom 26.1.2005 - B 12 KR 62/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 6 RdNr 18). Hinsichtlich des in Bezug genommenen Urteils des BSG ist nicht ersichtlich, dass ein im Rahmen der PKH beizuordnender anwaltlicher Bevollmächtigter in zulässiger Weise eine entscheidungserhebliche Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG darlegen könnte. Denn es ist nicht ersichtlich, dass dieses Urteil einen vergleichbaren Sachverhalt betrifft. In dem in Bezug genommenen Verfahren hat das BSG eine konkrete Wiederholungsgefahr bejaht, weil der dortige Beklagte die Zulässigkeit seiner Verfahrensweise verteidigt und eine Änderung seines Verhaltens auf absehbare Zeit nicht in Aussicht gestellt habe (vgl BSG aaO, juris RdNr 16).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab.