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§ 25a HmbJagdG - Aussetzen von Wild

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Jagdgesetz
Redaktionelle Abkürzung
HmbJagdG,HH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
792-1

(1) Wild darf nur zum Zwecke der Wiederansiedlung oder Stützung einheimischer, in ihrem Bestand bedrohten Wildarten ausgesetzt werden.

(2) Wer Wild aussetzen will, hat dies der zuständigen Behörde spätestens vier Wochen vor beabsichtigtem Beginn anzuzeigen. Die zuständige Behörde kann das Aussetzen untersagen, sofern die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllt sind.