Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.09.1980, Az.: 2 StR 496/80
Voraussetzungen einer unzulässigen Verwertung von Tatbestandsmerkmalen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.09.1980
- Aktenzeichen
- 2 StR 496/80
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1980, 13360
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Köln - 02.04.1980
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Versuchter Totschlag
Prozessführer
Geschäftsführer Mustafa Y. aus B.-G., geboren am ... 1946 in B./Türkei, zur Zeit in Untersuchungshaft
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
am 16. September 1980
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 2. April 1980 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen.
- 2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Revision ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehenbleiben. Das Schwurgericht wertet es strafschärfend, daß der Angeklagte zu einem so gefährlichen Werkzeug wie eine Pistole gegriffen habe (UA S. 22).
Das ist fehlerhaft. Die Tatsache, daß der Angeklagte mit der Pistole auf Menschen geschossen hat, begründet den Schuldspruch wegen versuchten Totschlags. Das Landgericht verwertet die Schüsse aus "einem so gefährlichen Werkzeug wie eine Pistole; denn auch zunächst zur Feststellung, daß der Angeklagte mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt habe" (UA S. 13).
Die erneute Berücksichtigung dieses Umstandes bei der Strafzumessung kommt einer unzulässigen Verwertung von Tatbestandsmerkmalen (§ 46 Abs. 3 StGB) gleich (BGH, Beschluß vom 27. August 1980 - 2 StR 450/80).
Müller
Maier
Theune
Niemöller