Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.06.1979, Az.: 5 StR 288/79
Bildung einer Gesamtstrafe
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.06.1979
- Aktenzeichen
- 5 StR 288/79
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1979, 12865
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hamburg - 20.11.1978
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Versuchte Schwere Brandstiftung u.a.
Prozessführer
Verkäufer Ali M., ohne festen Wohnsitz, geboren am ... 1954 in C. (Marokko)
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts
am 19. Juni 1979
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 20. November 1978 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen; jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt, daß der Angeklagte im übrigen (Fall II 1 und 2 der Urteilsgründe) freigesprochen wird. Insoweit werden der Landeskasse die Kosten und notwendigen, Auslagen des Angeklagten auferlegt.
Die Kosten seines Rechtsmittels hat dagegen der Beschwerdeführer zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat in den Urteilsgründen dargetan, daß es dem Angeklagten die ihm von der Anklage zur Last gelegten Brandstiftungen am 10. April 1978 (Fall II 1 der Urteilsgründe) und am 17. April 1978 (Fall II 2 der Urteilsgründe) nicht nachweisen konnte. Es hat ihn jedoch insoweit nicht freigesprochen. Das hat der Senat nachgeholt.
Er sieht jedoch davon ab, entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts die Urteilsgründe dahin zu ergänzen, daß für die erkannten Geldstrafen von jeweils 60 Tagessätzen ein Tagessatz in Höhe des Mindestsatzes von 2,- DM festgesetzt wird. Das Landgericht hat es zwar entgegen § 40 Abs. 2 StGB unterlassen, die Höhe des Tagessatzes festzusetzen. Das ist ein Rechtsfehler. Durch ihn wird der Angeklagte, der allein das Rechtsmittel eingelegt hat, jedoch nicht beschwert. Das Landgericht hat nach § 53 Abs. 2 Satz 1 StPO aus diesen Geldstrafen und der weiterhin erkannten Freiheitsstrafe von einem Jahr eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten gebildet. Nur diese Freiheitsstrafe kommt im Urteilsspruch zum Ausdruck. Das entspricht § 260 Abs. 4 Satz 5 StPO. Anhaltspunkte dafür, daß das Landgericht bei der Bildung der Gesamtstrafe gegen § 54 Abs. 3 StGB verstoßen hat, sind dem Urteil nicht zu entnehmen. Die Höhe des Tagessatzes könnte nach Eintritt der Rechtskraft nur bei einer Auflösung der bisherigen Gesamtfreiheitsstrafe und Bildung einer neuen Gesamtstrafe Bedeutung erlangen, sofern das dafür zuständige Gericht dann auf eine gesonderte Geldstrafe erkennen will (§ 53 Abs. 2 Satz 2 StGB). Dieses Gericht wäre dann nicht gehindert, ebenfalls von dem Mindestsatz des § 40 Abs. 2 Satz 3 StGB auszugehen.
Der Schriftsatz des Angeklagten vom 13. Juni 1979 hat dem Senat vorgelegen.
Fleischsmann
Fuhrmann
Horstkotte
Ulsamer