Bundessozialgericht
Beschl. v. 05.09.2025, Az.: B 2 U 20/25 AR
Einlegen der Beschwerde durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 05.09.2025
- Aktenzeichen
- B 2 U 20/25 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 23300
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:050925BB2U2025AR0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Dortmund - 16.12.2024 - AZ: S 21 U 50/21
Rechtsgrundlage
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18. Juli 2025 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Beschluss des Landessozialgerichts mit einem von ihr unterzeichneten Schreiben vom 18.8.2025 sinngemäß Beschwerde eingelegt.
Die Klägerin kann jedoch, worauf sie in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Das von der Klägerin privatschriftlich eingelegte Rechtsmittel entspricht mithin nicht der gesetzlichen Form und ist deshalb ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG).