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Bundessozialgericht
Beschl. v. 05.09.2025, Az.: B 2 U 20/25 AR

Einlegen der Beschwerde durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
05.09.2025
Aktenzeichen
B 2 U 20/25 AR
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 23300
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:050925BB2U2025AR0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Dortmund - 16.12.2024 - AZ: S 21 U 50/21

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18. Juli 2025 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Beschluss des Landessozialgerichts mit einem von ihr unterzeichneten Schreiben vom 18.8.2025 sinngemäß Beschwerde eingelegt.

2

Die Klägerin kann jedoch, worauf sie in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Das von der Klägerin privatschriftlich eingelegte Rechtsmittel entspricht mithin nicht der gesetzlichen Form und ist deshalb ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG).

3

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.