Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 30.03.1999, Az.: 2 BvR 514/99
Beschwerdebefugnis; Verletzung von Grundrechten; Grundrechtsgleiche Rechte; Behauptung; Fristwahrung; Beginn einer Frist
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 30.03.1999
- Aktenzeichen
- 2 BvR 514/99
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1999, 15108
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- StGH Hessen - 24.02.1999 - AZ: P.St. 1361
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts wird zurückgewiesen (§ 114 ZPO analog).
Gründe
1. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Entscheidung des Staatsgerichtshofs des Landes Hessen wendet, ist er nicht beschwerdebefugt. Er hat nicht die Möglichkeit einer Verletzung in Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten durch diese Entscheidung behauptet (§ 90 Abs. 1 BVerfGG).
2. Soweit der Beschwerdeführer die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und des Landgerichts Hanau angreift, kann offenbleiben, ob er nach dem Beschluß der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30. September 1998 - 2 BvR 1632/98 -, der bereits diese strafgerichtlichen Entscheidungen betraf, seinen Antrag wiederholen durfte.
Die Verfassungsbeschwerde ist insoweit jedenfalls deshalb unzulässig, weil sie nicht die Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG wahrt. Denn das Verfahren der Landesverfassungsbeschwerde gehört nicht zum Rechtsweg im Sinne von § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG. Demgemäß läuft die Frist des § 93 BVerfGG zur Anfechtung der fachgerichtlichen Entscheidungen nicht erst ab Zustellung der Entscheidung des Landesverfassungsgerichts, sondern bereits ab Zustellung der letztinstanzlichen Entscheidung der Fachgerichte (vgl. auch Beschluß der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Oktober 1996 - 2 BvR 1630/96 -; Beschluß der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Januar 1996 - 1 BvR 1375/95 = NJW 1996, S. 1464).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Winter
Jentsch
Osterloh