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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.03.1995, Az.: BVerwG 4 B 26.95

Zulässigkeit und Voraussetzungen für das Vorliegen einer Klageänderung; Prozessuale Verpflichtung zum Widerspruch gegen eine Klageänderung; Zulässigkeit einer Prüfung der Sachdienlichkeit einer Klageänderung durch das Beschwerdegericht; Verfahrensfehler auf Grund unterbliebenen Hinweises auf die Unerheblichkeit des klägerischen Schreibens durch das Gericht; Verletzung des rechtlichen Gehörs durch fehlende Offenbarung mutmaßlicher Entscheidungsgründe; Auslegung des Begriffs Sachdienlichkeit im Rahmen einer Klageänderung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
03.03.1995
Aktenzeichen
BVerwG 4 B 26.95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 28561
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 25.10.1994 - AZ: 11 A 1459/92

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. März 1995
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Gaentzsch und
die Richter Prof. Dr. Dr. Berkemann und Halama
beschlossen

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. Oktober 1994 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 392.128,00 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Beschwerdevorbringen ergibt nicht, daß die geltend gemachten Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 oder 3 VwGO erfüllt sind.

2

I.

Zum Hauptantrag

3

1.

Das Berufungsgericht hat den in der mündlichen Verhandlung gestellten Hauptantrag als einen Fall der Klageänderung angesehen (§ 91 VwGO). Es hat die Zulässigkeit verneint. Die hiergegen gerichtete Verfahrensrüge rechtfertigt keine Zulassung der Revision.

4

Eine Klageänderung ist unter den Voraussetzungen des § 91 VwGO zulässig. Der Beklagte hat in die Klageänderung nicht ausdrücklich eingewilligt. Das behauptet die Beschwerde auch nicht. Sie meint vielmehr, der Beklagte habe sich gemäß § 91 Abs. 2 VwGO auf die Klageänderung rügelos eingelassen. Das trifft nach dem eigenen Vorbringen nicht zu. Insoweit hat die Beschwerde den geltend gemachten Verfahrensfehler nicht schlüssig dargetan.

5

Richtig ist, daß die Niederschrift nicht angibt, daß der Beklagte einer Änderung der Klage widersprochen hat. Die Annahme der Beschwerde, den Beklagten habe eine entsprechende prozessuale Pflicht getroffen, trifft indes nicht zu. Der Beklagte hat sich zum einen nicht in einem Schriftsatz auf den geänderten Antrag eingelassen. Denn dieser wurde erst in der mündlichen Verhandlung gestellt, und zwar an deren Ende nach Erörterung der Sach- und Rechtslage. Das weist die Niederschrift unzweifelhaft aus. Der Beklagte hat sich auch nach Stellung des geänderten Antrages nicht auf die neu gestellten Klaganträge "eingelassen". Ausweislich der Niederschrift haben die Beteiligten nach Stellung der neuen Anträge überhaupt nicht verhandelt (vgl. § 103 Abs. 3 VwGO). Gestellt waren die neuen Anträge erst, nachdem sie protokolliert waren. Die neuen Anträge waren zuvor auch nicht schriftsätzlich formuliert worden. Deren Stellung hatte die Klägerin im Erörterungstermin vom 30. Mai 1994 nur angekündigt. Es gab danach keine Prozeßlage, in der sich der Beklagte durch Erörterung zur Sache auf die neuen Anträge hätte einlassen können.

6

Ob der Vorsitzende (oder auch die anwaltlich vertretene Klägerin selbst) einen anderen Verfahrensgang hätte anregen können, ist eine andere Frage und berührt den tatsächlichen Ablauf der mündlichen Verhandlung, wie ihn die Niederschrift wiedergibt, nicht. Die Beschwerde behauptet auch nicht, daß die gerichtliche Niederschrift den tatsächlichen Verfahrensgang fehlerhaft wiedergibt. Soweit die Beschwerde ergänzend auf den Gedanken der "vorweggenommenen" Einwilligung hinweist, kommt dem - jedenfalls hier - keine weitere Bedeutung zu. Die Beschwerde weist nicht auf, aus welchen Ausführungen des Beklagten sich eine derartige Einwilligung ergeben könnte. Dafür ist auch bei Durchsicht der bezeichneten Schriftsätze nichts ersichtlich. Daß die Klägerin eine Klageänderung erwog, brauchte der Beklagte nicht zu veranlassen, hierzu bereits "vorweg" Stellung zu nehmen. Gerade der wechselnde klägerische Vortrag - auch die eindringliche Darstellung am Beginn des Berufungsverfahrens - konnte ihm Veranlassung geben, eine förmliche Antragstellung abzuwarten.

7

2.

Das Berufungsgericht hat ferner die Sachdienlichkeit einer Klageänderung verneint. Auch hiergegen wendet sich die Beschwerde. Es kann dahinstehen, ob und in welcher Weise das Beschwerdegericht die verneinte Sachdienlichkeit überhaupt einer Prüfung unterziehen kann. Das Berufungsgericht hatte für seine Entscheidung ein richterliches Ermessen. Auch wenn man zugunsten der Klägerin von einer weiten Überprüfungsmöglichkeit ausgeht, ist die Verfahrensweise des Berufungsgerichts nicht als prozessual fehlerhaft zu beanstanden.

8

2.1

Die Beschwerde macht hierzu als Verfahrensfehler geltend, die Annahme der Unzulässigkeit der Klageänderung sei insgesamt eine Überraschungsentscheidung gewesen. Gerügt wird die Verletzung der §§ 86 Abs. 3, 104 Abs. 1 VwGO in Verb, mit Art. 103 Abs. 1 GG. Ein derartiger Verfahrensmangel ist indes nicht schlüssig dargetan.

9

Die Beschwerde trägt in diesem Zusammenhang zunächst vor, das Gericht habe es unterlassen, auf die nach seiner Auffassung gegebene Unerheblichkeit der klägerischen Schreiben vom 31. Januar, vom 22. Februar und vom 14. März 1988 hinzuweisen. Die berufungsgerichtliche Beurteilung dieser Schreiben betrifft indes nicht den Hauptantrag, sondern den 1. Hilfsantrag. Daraus ergeben sich keine prozessualen Folgerungen hinsichtlich der fehlenden Sachdienlichkeit der Klageänderung zum Hauptantrag. Auch dies mag dahinstehen. Das Berufungsgericht hatte jedenfalls keine prozessuale Verpflichtung, die Klägerin darauf aufmerksam zu machen, daß die Sachdienlichkeit der Klageänderung zweifelhaft sein könne. Natürlich hätte dies besprochen werden können. Darum geht es bei dem geltend gemachten Verfahrensmangel jedoch nicht. Die Beschwerde trägt vor, die Klägerin sei durch das Ablehnen der Sachdienlichkeit "überrascht" worden. Mit diesem Vorbringen überspannt sie die berufungsgerichtliche Fürsorgepflicht.

10

Der anwaltlich vertretenen Klägerin war nach dem bisherigen Prozeßverlauf vollkommen bewußt, daß der in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht gestellte Hauptantrag als eine Klageänderung angesehen werden könnte. Sie selbst hatte dies im Erörterungstermin zum Ausdruck gebracht. Darüber war sie also nicht zu belehren. Daß das Berufungsgericht - angesichts der Verfahrensdauer, auch des Berufungsverfahrens selbst - die Zulässigkeit eines am Schluß einer mündlichen Verhandlung gestellten neuen Hauptantrages prüfen werde, lag auf der Hand. Auch darauf mußte die anwaltlich vertretene Klägerin nicht hingewiesen werden. Nicht das Gericht hat dem Verfahren eine neue, für die Beteiligten nicht erkennbare und daher "überraschende" Wende gegeben, sondern die Klägerin hat mit einer anderweitigen Antragstellung eine Änderung des Klagebegehrens versucht. Daß die außerprozessualen Schreiben der Klägerin vom 13. Januar, vom 22. Februar und vom 14. März 1988 unterschiedliche Interpretationen erlaubten, mußte das Berufungsgericht nicht erst erläutern. Denn die Deutung dieser Schreiben war im Berufungsverfahren gerade Teil der gewechselten Schriftsätze gewesen. Auch dies ließ mithin eine besondere Hinweispflicht nicht entstehen.

11

Die Klägerin verlangt mit dem Vorhalt, ihr sei das rechtliche Gehör nicht in ausreichendem Maße gewährt worden, im Ergebnis nichts anderes, als daß das Berufungsgericht ihr zuvor seine mutmaßlichen Entscheidungsgründe offenbarte. Dies ist indes - wie wiederholt entschieden worden ist - nicht Gegenstand des rechtlichen Gehörs, und zwar weder nach § 108 Abs. 2 VwGO noch nach Art. 103 Abs. 1 GG. Es gibt keinen Anhalt dafür, daß die Klägerin durch ein gerichtliches Vorgehen an einer ordnungsgemäßen Prozeßführung gehindert wurde. Eine ganz andere Frage ist es hingegen, ob die Klägerin im Berufungsverfahren ein geschlossenes prozessuales Konzept hatte. Es ist - auch in Baurechtsstreitigkeiten - nicht zu beanstanden, wenn die angerufenen Gerichte darauf achten, daß sie nur über jene Bauanträge zu befinden haben, die zuvor im Verwaltungsverfahren gestellt worden sind.

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2.2

Die Beschwerde macht geltend, das Berufungsgericht habe den Begriff der Sachdienlichkeit verkannt. Es kann unentschieden bleiben, in welcher Hinsicht dem Beschwerdegericht - wie erwähnt - überhaupt der revisionsgerichtliche Zugriff auf diese Fragestellung eröffnet wird.

13

Das Berufungsgericht hat jedenfalls den Begriff der Sachdienlichkeit nicht verkannt. Sachdienlichkeit einer Klageänderung kann - nach allgemeiner Meinung - angenommen werden, wenn auf der Grundlage des geänderten Antrages eine streitbefriedigende Sachentscheidung getroffen werden könnte. Das Berufungsgericht hat dies verneint. Die Beschwerde kann mit ihrem Vorbringen nicht erreichen, daß nunmehr - in der Revisionsinstanz - geprüft und entschieden werden kann, welchen Inhalt die Bauvoranfrage vom 1. Juni 1987 hatte und ob und in welcher Richtung die Klägerin die Voranfrage während des Verwaltungsverfahrens modifizierte. Daß eine Sachdienlichkeit jedenfalls dann zu verneinen ist, wenn das Gericht bei zugelassenem neuen Antrag diesen nicht sachlich bescheiden könnte, entspricht gerichtlicher Praxis und beachtet auch die Interessen beider am Prozeß Beteiligten. Von einer derartigen Handhabung konnte die Klägerin nicht überrascht werden.

14

2.3

Die Beschwerde macht geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung. Das trifft nicht zu.

15

(1)

Die Beschwerde erachtet die Frage für klärungsbedürftig, ob der nach Erörterung der Sach- und Rechtslage gestellte Klagabweisungsantrag eine Einlassung im Sinne des § 91 Abs. 2 VwGO darstelle, wenn eine ausdrückliche Einwilligung oder ein ausdrücklicher Widerspruch zuvor nicht erfolgt sei. Die so gestellte Frage bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren. Sie ist ohne weiteres zu verneinen. Daß ein Klagabweisungsantrag unter üblichen Umständen nicht ohne weiteres auch als Einlassung zu verstehen ist, ergibt sich aus der mutmaßlichen Zielrichtung des Abweisungsantrages. Aus dem Antrag, die Berufung zurückzuweisen, indiziell zu schließen, man sei gleichwohl mit einer sachlichen Behandlung des im Berufungsverfahren geänderten Klagantrags einverstanden, unterstellt einen Widerspruch im Verhalten, der nicht zu vermuten ist. § 91 VwGO fordert äußere Indizien dafür, daß ein Beklagter mit einer Änderung des Streitgegenstandes einverstanden ist.

16

Ebensowenig ergibt sich daraus, daß eine Klageänderung vorher angekündigt worden ist, eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Die Beschwerde schildert mit ihrer Grundsatzrüge lediglich tatsächliche Umstände. Damit wird eine klärungsfähige Frage nicht vorgetragen. Wann eine beklagte Partei sich durch ihr widerspruchsloses Verhalten "eingelassen" hat, ist vom Tatsachengericht nach den gesamten Umständen des Falles zu beurteilen. Insoweit gilt für die Ankündigung einer Klageänderung und die Reaktion des Beklagten darauf nichts anderes als für sonstiges, beurteilungsbedürftiges Prozeßverhalten.

17

III.

Zum 1. Hilfsantrag

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Eine "Überraschungsentscheidung" liegt nicht vor. Daß die außerprozessualen Schreiben der Klägerin vom 13. Januar, vom 22. Februar und vom 14. März 1988 unterschiedliche Interpretationen erlaubten, mußte das Berufungsgericht - wie ausgeführt - nicht erst erläutern. Die Deutung der genannten Schreiben war im Berufungsverfahren gerade Teil der gewechselten Schriftsätze.

19

III.

Zum 2. Hilfsantrag

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Das Berufungsgericht hat den in der mündlichen Verhandlung gestellten 2. Hilfsantrag ebenfalls als einen Fall einer unzulässigen Klageänderung angesehen (§ 91 VwGO). Die hiergegen gerichtete Verfahrensrüge rechtfertigt keine Zulassung der Revision. Auf die Ausführungen zum Hauptantrag wird verwiesen.

21

Auch hinsichtlich des 2. Hilfsantrages liegt eine "Überraschungsentscheidung" nicht vor. Die Beschwerde stützt ihre entsprechende Behauptung darauf, das Berufungsgericht habe den außerprozessualen Schreiben der Klägerin vom 13. Januar, vom 22. Februar und vom 14. März 1988 eine von ihrer Deutung abweichende Auslegung gegeben. Erneut ist zu wiederholen, daß das klägerische Vorbringen selbst es war, das das Verständnis dieser Schreiben problematisiert hatte. Der Beklagte hatte einen anderen Standpunkt eingenommen. Die Klägerin hatte keinen Anlaß anzunehmen, das Berufungsgericht werde sich nunmehr ihrer "neuen" Sicht der genannten Schreiben anschließen.

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IV.

Zum 3. Hilfsantrag

23

Die Beschwerde hat hierzu keine gesonderten Verfahrensrügen erhoben oder andere Zulassungsgründe geltend gemacht.

24

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 392.128,00 DM festgesetzt. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Gaentzsch
Berkemann
Halama