Gesetzmäßigkeit der Verwaltung
Nach dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung ist die Verwaltung mit all ihren Handlungen an das Gesetz gebunden.
Unter dem Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung sind nach herrschender Auffassung zwei wesentliche Elemente des Rechtsstaatsprinzips zusammengefasst:
- 1.
Vorrang des Gesetzes
Der Vorrang des Gesetzes verlangt, dass Verwaltungsmaßnahmen nicht gegen Rechtssätze verstoßen dürfen:
Der BFH führt dazu aus (BFH 28.11.2016 – GrS 1/15):
»Art. 20 Abs. 3 GG bindet die vollziehende Gewalt an Gesetz und Recht. Hieraus abgeleitet —zum Teil auch mit dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung synonym gebraucht— wird das Prinzip des Vorrangs des Gesetzes, dem zufolge das Gesetzesrecht Vorrang hat gegenüber von der Exekutive gesetzten Normen und anderen Verwaltungsentscheidungen (…); untergesetzliche Normen und andere Maßnahmen der Verwaltung dürfen gesetzlichen Rechtsnormen nicht widersprechen (…). Ein Verstoß gegen dieses aus Art. 20 Abs. 3 GG folgende Verfassungsprinzip kommt danach in Betracht, wenn eine der Verwaltungsmaßnahme entgegenstehende gesetzliche Vorschrift existiert (vgl. BVerfG 28.10. 1975 – 2 BvR 883/73)«.
- 2.
Vorbehalt des Gesetzes
Der Vorbehalt des Gesetzes, also das Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage für das staatliche Handeln, gilt für das Handeln der Verwaltung nur eingeschränkt und zwar grundsätzlich nur insoweit, als es um eine Einschränkung grundrechtlicher Schutzgehalte geht. Danach unterliegt jedenfalls die Eingriffsverwaltung, insbesondere Eingriffe in Eigentum und Freiheit, dem Vorbehalt des Gesetzes, kein Gesetzesvorbehalt besteht dagegen für das Verfahren und die Zuständigkeit der leistungsgewährenden Verwaltung und für die Vergabe von Subventionen, es sei denn, die Subvention greift in ein Grundrecht ein.
Der Ausdruck Gesetz beschränkt sich hier auf formelle Gesetze und Rechtsverordnungen.