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Bundesfinanzhof
Urt. v. 26.02.1985, Az.: VIII R 59/83

Voraussetzungen der Einordnung von Zinszahlungen als Werbungskosten bei Einkünften aus Kapitalvermögen

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
26.02.1985
Aktenzeichen
VIII R 59/83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 15544
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 1985, 69

Tatbestand

1

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr 1978 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt wurden. Sie erklärten für 1978 folgende Einkünfte aus Kapitalvermögen:

EhemannEhefrau
Einnahmen28 DM215 DM
Werbungskosten 669 DMDM
Überschuß./.641 DM215 DM.
2

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) veranlagte die Kläger für 1978 mit Einkünften aus Kapitalvermögen des Ehemannes von ./. 641 DM und der Ehefrau von 215 DM. Für die Ehefrau wurde weder ein Werbungskosten-Pauschbetrag gemäß § 9 a Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) noch ein Sparer-Freibetrag gemäß § 20 Abs. 4 EStG gewährt. Der Einspruch blieb erfolglos.

3

Das Finanzgericht (FG) gab hingegen der Klage statt und setzte die Einkünfte aus Kapitalvermögen der Ehefrau auf null DM fest. Es führte aus: Der Ehefrau sei ein Sparer-Freibetrag in Höhe von 215 DM zu gewähren.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision des FA führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG.

5

1.

Das FG hat ungeprüft die Auffassung der Beteiligten übernommen, daß die vom Kläger (Ehemann) aufgewandten Schuldzinsen von 669 DM Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen sind. Diese Annahme ist nicht durch Feststellungen belegt.

6

In den Erläuterungen zur Einkommensteuererklärung 1978 hat der Prozeßbevollmächtigte der Kläger dargelegt: Er habe die Zinsen "aus Vereinfachungsgründen" bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgesetzt. Es handle sich um Schuldzinsen für ein bei der K`er Volksbank aufgenommenes Darlehen, mit dem der Kläger ein Darlehen an die Z-Wohnungsbaugesellschaft refinanziert habe. Aus dem Darlehen seien letztmals 1977 Zinseinnahmen geflossen. Zum 1. Januar 1977 habe der Kläger von der Z-Wohnungsbaugesellschaft Tennishallen erworben, die fortan vermietet worden seien. Der Darlehensanspruch sei mit der Kaufpreisverpflichtung verrechnet worden.

7

Sollte diese Darstellung zutreffen, wären die Zinsen im Streitjahr nicht mehr Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen, sondern allenfalls Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Der Werbungskostenabzug für Schuldzinsen aus einem Refinanzierungsdarlehen entfällt in dem Zeitpunkt, in dem die Tätigkeit oder das Rechtsverhältnis im Sinne der Einkunftsart endet. Der Senat hat dies für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ausgesprochen (Urteil vom 21. Dezember 1982 VIII R 48/82, BFHE 138, 47, BStBl II 1983, 373). Gleiches gilt auch für die Einkünfte aus Kapitalvermögen. Danach wäre ein wirtschaftlicher Zusammenhang der Zahlung der Schuldzinsen mit der Erzielung von Zinseinnahmen aus dem Darlehen an die Z-Wohnungsbaugesellschaft (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG) schon 1977 entfallen, als das Darlehen mit der Kaufpreisverpflichtung verrechnet wurde. Es könnte allerdings ein neuer wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Tennishallenvermietung begründet worden sein.

8

Wären danach die Zinszahlungen keine Werbungkosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen, würden wohl auch aus der Sicht des FA keine Bedenken bestehen, die Einnahmen aus Kapitalvermögen der Kläger von 28 DM bzw. 215 DM um Werbungskosten-Pauschbeträge bzw. Sparer-Freibeträge (§ 9 a Nr. 2, § 20 Abs. 4 EStG) zu mindern und die Einkünfte aus Kapitalvermögen beider Kläger mit jeweils null DM anzusetzen.

9

2.

Das FG wird die erforderlichen Feststellungen zur Qualifizierung der Schuldzinsen nachholen müssen. Sollte sich herausstellen, daß die bisherige Behandlung der Schuldzinsen zutreffend sein sollte, wird der Ehefrau, wie beantragt, ein Sparer-Freibetrag in Höhe von 215 DM zu gewähren sein. Der Senat billigt die Rechtsausführungen des FG zu diesem Punkt (s. Urteil vom 26. Februar 1985 VIII R 125/83, BFHE 143, 269).