Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.09.1957, Az.: BVerwG IV C 198/56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.09.1957
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 198/56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 16586
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BVG Neustadt an der Weinstraße - 25.11.1955 - AZ: K 48/55
Rechtsgrundlagen
- § 13 FG
- § 22 FG
- § 337 Abs. 2 LAG
Fundstellen
- MDR 1958, 60 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1958, 1506 (amtl. Leitsatz)
- RLA 1957, 378
- ZLA 1958, 218
Amtlicher Leitsatz
Die Frage, oh ein berichtigter Einheitswert auch dann im Feststellungsverfahren nach dem Lastenausgleich berücksichtigt werden kann, wenn die Berichtigung der Vermögenserklärung und die Einheitswertberichtigung erst nach der Schädigung erfolgte, ist zu bejahen. § 22 FG steht dem nicht entgegen. Diese Vorschrift greift dann nicht ein, wenn die Berichtigung des Einheitswertes auf den für die Schadensfeststellung maßgeblichen letzten Feststellungszeitpunkt vor der Schädigung zu beziehen ist
Tenor:
Auf die Revision der Kläger werden das Urteil des Bezirksverwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße, Kammer Mainz, vom 25. November 1955 - Az.: K 48/55 - und der Beschluß des Beschwerdeausschusses Mainz vom 28. Februar 1955 aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1200 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Kläger sind je zur Hälfte Eigentümer eines in Mainz belegenen Grundstücks, auf dem sie ein Möbelgeschäft betrieben. Im August 1942 wurden die zu dem Grundstück gehörigen Gebäude durch Kriegseinwirkung zerstört. Das Grundstück war ursprünglich zum 1. Januar 1935 als Grundvermögen mit einem Einheitswert von 33.600 RM erfaßt worden. Ende 1942, nach Eintritt des Schadens, forderte das Finanzamt die Kläger auf, die versäumte Meldung über die durch Erweiterung des Möbelgeschäfts bedingte überwiegende Nutzung des Grundstücks zu gewerblichen Zwecken nachzuholen und nahm nach entsprechender Berichtigung der früher abgegebenen Erklärungen im Januar 1943 eine berichtigende Nachfeststellung dahin vor, daß das Grundstück unter Festsetzung eines Einheitswertes auf 52.500 RM für den 1. Januar 1935 als Betriebsgrundstück veranlagt wurde. Die Kläger leisteten daraufhin entsprechende Steuernachzahlungen.
Durch Teilbescheid vom 23. August 1954 stellte das Ausgleichsamt der Stadt Mainz einen auf jeden der Kläger zur Hälfte entfallenden Kriegssachschaden an Grundvermögen in Höhe von insgesamt 39.100 RM fest, wobei es der Berechnung den berichtigten Einheitswert zum 1. Januar 1935 von 52.500 RM zugrunde legte. Auf die Beschwerde der Kläger, das Grundstück sei nur als gemischt-genutztes Grundstück und nicht als Betriebsgrundstück herangezogen worden, änderte der Beschwerdeausschuß den Bescheid des Ausgleichsamts ab, ging nur von dem nicht berichtigten Einheitswert von 33.600 RM aus und errechnete einen Schadensbetrag von nur je 10.100 RM. Die Vorschrift des § 22 des Feststellungsgesetzes - FG - lasse nur die Berücksichtigung der ursprünglichen, vor der Schädigung abgegebenen Vermögenssteuererklärung und als Berechnungsgrundlage den ursprünglichen, niedrigeren Einheitswert zu. Das Bezirksverwaltungsgericht schloß sich in dem Urteil vom 25. November 1955 dieser Auffassung an und wies die Klage mit der Begründung ab, das Grundstück sei als Betriebsgrundstück mit dem erhöhten Einheitswert erst auf Grund einer nach Eintritt des Schadens abgegebenen berichtigten Vermögenserklärung erfaßt worden. Es komme nicht auf die Tatsache der Berichtigung an, sondern nach § 22 EG darauf, wann die ergänzte Vermögenserklärung von den Klägern abgegeben worden sei und wann die Einheitswertberichtigung durchgeführt wurde.
Auf die Beschwerde der Kläger wurde die Revision von dem erkennenden Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen. Mit der Revision tragen die Kläger vor, infolge Berichtigung des Einheitswertes sei § 22 FG auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar; sie bitten um Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.
Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht stellt keinen Antrag.
II.
Die Revision mußte Erfolg haben.
Die Frage, ob ein berichtigter Einheitswert auch dann im Feststellungsverfahren nach dem Lastenausgleich berücksichtigt werden kann, wenn die Berichtigung der Vermögenserklärung und die Einheitswertberichtigung erst nach der Schädigung erfolgte, ist zu bejahen. § 22 FG steht dem nicht entgegen. Diese Vorschrift greift dann nicht ein, wenn die Berichtigung des Einheitswertes auf den für die Schadensfeststellung maßgeblichen letzten Feststellungszeitpunkt vor der Schädigung zu beziehen ist. Grundlage für die Schadensberechnung für Zwecke des Lastenausgleichs bei Kriegssachschäden an land- und forstwirtschaftlichem Vermögen, Grundvermögen und Betriebsvermögen ist § 13 FG. Der Schaden wird mit dem Betrag festgestellt, um den der Einheitswert, der für die beschädigte wirtschaftliche Einheit auf den letzten Feststellungszeitpunkt vor Eintritt des Schadens festgestellt ist, den für dieselbe wirtschaftliche Einheit für den Währungsstichtag geltenden Einheitswert übersteigt. Es kommt also hiernach entscheidend darauf an, welchen Einheitswert das Finanzamt, bezogen auf den für die Schadensfeststellung maßgeblichen Feststellungszeitpunkt, sei es von vornherein oder im Wege einer Wertberichtigung, für die wirtschaftliche Einheit festgestellt hat. Das Wesen einer Einheitswertberichtigung besteht gerade darin - im Gegensatz zur Fortschreibung -, daß sie auf den Zeitpunkt der Wertfeststellung zurückbezogen wird, um die Höhe der steuerlichen Lasten für den zurückliegenden Veranlagungszeitraum nach der Höhe des berichtigten wahren Steuerwertes bemessen zu können.
Die sich aus § 13 FG ergebenden Grundsätze für die Schadensberechnung lassen die Vorschrift des § 22 FG insoweit unberührt. Sie dient lediglich dem Zweck, ein angemessenes Verhältnis zwischen der Höhe der Entschädigungsleistungen im Lastenausgleich und der Höhe der früheren Steuerpflicht des Geschädigten herzustellen. Der Steuerpflichtige, der durch unvollständige oder zu niedrige Wertangaben oder durch Nichtabgabe einer Vermögenserklärung in der Vergangenheit Steuervorteile genossen hat, muß die Folgen seines früheren Verhaltens gegen sich gelten lassen, wenn nunmehr bei Feststellung des ihm entstandenen ausgleichsfähigen Schadens daraus Nachteile für ihn entstehen. Es kommt also für die Anwendung des § 22 FG zu Lasten des Geschädigten entscheidend darauf an, ob und inwieweit er früher steuerliche Vorteile aus unrichtigen oder unvollständigen Erklärungen gezogen hat. Mithin kann auch eine nachträgliche, erst nach dem Schadensereignis abgegebene Berichtigung bzw. Ergänzung der Vermögenserklärung der Berücksichtigung eines berichtigten Einheitswertes im Feststellungsverfahren jedenfalls dann nicht hinderlich sein, wenn die Wertberichtigung die Heranziehung zu einer entsprechenden Besteuerung für den Veranlagungszeitraum vor der Schädigung zur Folge hatte (vgl. hierzu auch Kühne-Wolff zu § 22 FG). Nach Sinn und Zweck der Vorschrift, die in dem Wortlaut des § 22 FG erkennbaren Ausdruck findet, ist demnach der Geschädigte an frühere Vermögenserklärungen insoweit nicht gebunden, als sie für die Wertfeststellung, bezogen auf den letzten Feststellungszeitpunkt vor der Schädigung, ohne Einfluß gewesen sind. Die Worte "für den letzten Veranlagungszeitraum" stehen mit den nachfolgenden Worten "vor der Schädigung" in einem äußeren und inneren Zusammenhang. Maßgebend ist für die Schadensberechnung der letzte Veranlagungszeitraum vor der Schädigung. Das wird insbesondere auch durch einen Zusammenhalt mit der Vorschrift des § 13 Abs. 1 FG zur Genüge verdeutlicht. Der Geschädigte muß also nur diejenige Vermögenserklärung gegen sich gelten lassen, die zur maßgeblichen Wertfeststellung für den letzten Feststellungszeitpunkt vor der Schädigung geführt hat und die die Höhe seiner Steuerpflicht letzten Endes bestimmte. Eine hiervon abweichende Auslegung würde der Vorschrift des § 22 FG den Charakter einer Strafbestimmung geben. Der Geschädigte würde im Rahmen des Lastenausgleichs Nachteile auf sich nehmen müssen für frühere, vor der Schädigung abgegebene, unrichtige oder unvollständige Angaben, die aber infolge der steuerlichen Wertberichtigung ohne Einfluß auf die Höhe seiner Steuerpflicht geblieben sind.
Nach den tatsächlichen Feststellungen des Vordergerichts würden auf die Selbstanzeige der Kläger Steuernachzahlungen, entsprechend der Einheitswertberichtigung, erhoben und geleistet. Die Kläger haben also aus ihren früheren, vor der Schädigung abgegebenen unzutreffenden Erklärungen keinerlei steuerliche Vorteile gehabt. Ihnen ist darin zuzustimmen, daß die Vorschrift des § 22 FG hier nicht anwendbar ist. Das Urteil des Vordergerichts und der den Bescheid des Ausgleichsamts zum Nachteil der Kläger abändernde Beschluß des Beschwerdeausschusses mußten daher aufgehoben werden, und zwar im Hinblick auf die Sondervorschrift des § 337 Abs. 2 LAG lediglich wegen unrichtiger Auslegung des § 22 FG.
Soweit die Kläger auch gegen den Bescheid des Ausgleichsamts Einwendungen erhoben haben, sind sie in ihren Rechten nicht beeinträchtigt; denn der Schadensberechnung des Ausgleichsamts liegt trotz unrichtiger Bezeichnung des Grundstücks der berichtigte Einheitswert von 52.500 RM - unter Bewertung des Grundstücks als Betriebsgrundstück - zugrunde. Die Schadensberechnung des Betriebsvermögens, zu dem außer dem Grundstück auch der gewerbliche Betrieb gehört, ist in dem Teilbescheid ausdrücklich vorbehalten. Es wird Aufgabe des Ausgleichsamts sein, nunmehr den Gesamtschaden unter Zugrundelegung des Betriebsvermögens zu berechnen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 65 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG -, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1200 DM festgesetzt. [D]ie [Entscheidung] über den Wert des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74- BVerwGG.
Dr. Kniesch
Oswald
Dr. Müller
Clauß