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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 06.07.2001, Az.: 2 BvR 15/01

Fehlen eines Annahmegrundes ; Verfassungsbeschwerde; Gebot schuldangemessenen Strafens; Strafzumessung ; Strafrahmenverschiebung

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
06.07.2001
Aktenzeichen
2 BvR 15/01
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2001, 17901
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BGH - 5 StR 477/00
LG Neuruppin - 13 Kls 326 Js 6031/99 (6/2000)

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts Hans-Georg Rieger, Rheinsberg, wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 90, 22 (24 ff. [BVerfG 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92] )), denn sie ist teils unzulässig und im Übrigen unbegründet.

2

Die ohne nähere Darlegungen erhobene Rüge des Beschwerdeführers, die fachgerichtlichen Entscheidungen verletzten seine Grundrechte aus Art. 19 Abs. 1, 2 und 4 GG, Art. 101 und Art. 103 GG, ist unzulässig. Der Beschwerdeführer hat die Möglichkeit einer Verletzung dieser Rechte nicht substantiiert aufgezeigt. Die Verfassungsbeschwerde genügt daher nicht den Mindestanforderungen der §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG.

3

Einen Verstoß gegen das Gebot schuldangemessenen Strafens zeigt die Verfassungsbeschwerde nicht auf.

4

Nach Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip darf die Strafe die Schuld des Täters nicht übersteigen. Sie muss in einem gerechten Verhältnis zur Schwere der Tat und zum Maß der Schuld des Täters stehen (BVerfGE 20, 323 (331) [BVerfG 25.10.1966 - 2 BvR 506/63];  25, 269 (285 ff. [BVerfG 26.02.1969 - 1 BvR 619/63] ); 50, 5 (12)).

5

Die Strafzumessung ist Sache der Tatgerichte und der Prüfung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich entzogen. Erst wenn Fehler der Tatgerichte sichtbar werden, die auf eine grundlegende Verkennung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken hindeuten oder sich die Strafzumessung so sehr davon entfernt, gerechter Schuldausgleich zu sein, und sich damit als objektiv willkürlich erweist, ist ein Eingreifen des Bundesverfassungsgerichts geboten (BVerfGE 18, 85 (92 ff. [BVerfG 10.06.1964 - 1 BvR 37/63] ); 54, 100 (108, 111)).

6

Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die gegen den Beschwerdeführer verhängte Strafe verfassungsrechtlich zwingend hätte niedriger ausfallen müssen. Sie steht nicht in einem unangemessenen Verhältnis zur Schwere der Straftat und dem Verschulden des Beschwerdeführers (BVerfGE 54, 100 (108) [BVerfG 16.04.1980 - 1 BvR 505/78]).

7

Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot liegt nicht darin, dass das Landgericht eine Strafrahmenverschiebung wegen Vorliegens des fakultativen Milderungsgrundes der Versuchsstrafbarkeit unterlassen hat. Dies entspricht vielmehr der verfassungsrechtlich unbedenklichen Gesetzeslage. Nach § 18 Abs. 1 Satz 3 JGG finden im jugendgerichtlichen Verfahren die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts keine Anwendung. Damit scheidet eine Strafrahmenverschiebung von vornherein aus. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

8

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

9
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