Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 25.05.1970, Az.: 3 AZR 384/69
Handelsgewerbe; Täuschung; Anfechtung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 25.05.1970
- Aktenzeichen
- 3 AZR 384/69
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 10116
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Düsseldorf 04.07.1969 - 6 Sa 392/68
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 22, 344 - 355
- DB 1970, 1188
- DB 1970, 1788-1789 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1970, 1789-1790 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1970, 958-959 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1970, 1941-1943 (Volltext mit amtl. LS) "Anfechtung von Arbeitsbedingungen wegen arglistiger Täuschung"
Amtlicher Leitsatz
1. Nach § 60 Abs. 1 HGB ist der Betrieb eines Handelsgewerbes durch einen kaufmännischen Angestellten nicht schlechthin, sondern nur im Handelszweig des Arbeitgebers an dessen Einwilligung gebunden.
2. Die Anfechtung einer einzelnen Arbeitsbedingung wegen arglistiger Täuschung eines Arbeitgebers durch seinen Arbeitnehmer ist zulässig, wenn nur der angefochtene Teil des Vertrages auf der Täuschung beruht. Greift die Anfechtung durch, braucht der restliche Teil des Vertrages in seiner Wirksamkeit nicht berührt zu werden. Der erfolgreich angefochtene Teil des Vertrages entfällt rückwirkend.