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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.12.1978, Az.: BVerwG 6 P 12.78

Lehrziele; Lernziele; Praktische Ausbildung; Mitbestimmung; Gestaltung von Lehrveranstaltungen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.12.1978
Aktenzeichen
BVerwG 6 P 12.78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 11018
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hamburg - 24.10.1975 - AZ: FL 28/75
OVG Hamburg - 23.03.1976 - AZ: Bs PH 16/75

Fundstelle

  • BVerwGE 57, 168 - 174

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Richtlinien über Lehrziele und Lernziele für die praktische Ausbildung nach JAO § 29 sind der Mitbestimmung entzogen; sie haben eine Gestaltung von Lehrveranstaltungen im Sinne des PersVG HA § 86 Abs. 1 Nr. 6 zum Gegenstand.

  2. 2.

    BPersVG § 104 S. 3 hindert den Landesgesetzgeber nicht, die Gestaltung von Lehrveranstaltungen ganz der Mitbestimmung zu entziehen.

Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 7. Dezember 1978
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Fürst,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schinkel und Nettesheim
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts - Fachsenat für Personalvertretungssachen nach dem Hamburgischen Personalvertretungsgesetz - vom 23. März 1976 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Der Antragsteller und der Beteiligte streiten darüber, ob dem Antragsteller bei dem Erlaß der Richtlinien über Lehr- und Lernziele im Vorbereitungsdienst ein Mitbestimmungsrecht zusteht.

2

Dem Verfahren liegt im einzelnen folgender Sachverhalt zugrunde:

3

Der Entwurf von Lehr- und Lernzielen für die praktische Ausbildung der Referendare im Vorbereitungsdienst wurde mit dem gemäß § 31 der Juristenausbildungsordnung (JAO) vom 10. Juli 1972 (HmbGVBl. S. 133, 148) gebildeten Ausbildungsausschuß beraten; ein Drittel seiner Mitglieder sind Referendare. Der Ausbildungsausschuß stimmte in seiner Sitzung vom 14. Februar 1975 dem Entwurf zu, der unter Berücksichtigung der Verhandlungen im Ausbildungsausschuß und auf Anregungen von Ausbildungsstellen neu gefaßt worden war. Danach teilte der Beteiligte dem Antragsteller in einer Besprechung mit, daß er die Absicht habe, die Lehr- und Lernziele als Richtlinien gemäß §§ 31, 32 JAO Anfang September 1975 zu erlassen. Er vertrat die Auffassung, daß diese Richtlinien nicht der Mitbestimmung des Antragstellers unterlägen; dem Antragsteller wurde jedoch Gelegenheit zu einer Stellungnahme gegeben.

4

Der Antragsteller hat daraufhin ein Beschlußverfahren eingeleitet mit dem Antrag,

5

festzustellen, daß ihm gemäß § 88 Abs. 1 Nr. 6 des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes in bezug auf den Erlaß der Richtlinien über Lehr- und Lernziele im Vorbereitungsdienst durch den Beteiligten ein Mitbestimmungsrecht zustehe.

6

Er hat geltend gemacht: Sein Mitbestimmungsrecht umfasse die Durchführung der Berufsausbildung mit Ausnahme der Gestaltung von Lehrveranstaltungen und der Auswahl von Lehrpersonen. Berufsausbildung sei die Vermittlung einer breit angelegten Grundausbildung; das Referendariat sei als praktischer Vorbereitungsdienst ein wesentlicher Teil der Berufsausbildung für Juristen. Mit den Lehr- und Lernzielen werde die Durchführung der Berufsausbildung konkretisiert. Wegen der weitreichenden Folgen der Richtlinien für die praktische Ausbildung müsse ihm ein Beteiligungsrecht eingeräumt werden. Eine von der Mitbestimmung ausgenommene Gestaltung von Lehrveranstaltungen sei in den Richtlinien nicht zu erblicken. Dieser Begriff müsse einschränkend interpretiert werden. Lediglich die didaktische Gestaltung von Lehrveranstaltungen sei von der Mitbestimmung ausgenommen. Daß die Juristenausbildung auch die Ausbildung zum Richterberuf umfasse, könne nicht zu einer besonders engen Auslegung des Mitbestimmungsrechts führen. Der Vorbereitungsdienst diene zahlreichen juristischen Berufen als Ausbildung; außerdem leite sich das Mitbestimmungsrecht aus dem Personalvertretungsgesetz, nicht aber aus dem Deutschen Richtergesetz oder der Hamburgischen Juristenausbildungsordnung ab. Dieses Beteiligungsrecht sei nicht durch die Mitwirkung des Ausbildungsausschusses nach § 31 JAO eingeschränkt.

7

Der Beteiligte hat die

8

Zurückweisung des Antrags

9

begehrt und ausgeführt: Dem besonderen Rang der Dritten Gewalt entsprechend seien die Mitbestimmungsrechte eng auszulegen. Der Entwurf der Lehr- und Lernziele sei nichts anderes als die ihm, dem Beteiligten, durch gesetzliche Vorschrift unter Mitwirkung des Ausbildungsausschusses übertragene nähere Ausformung von Ziel und Inhalt der im Deutschen Richtergesetz und der Juristenausbildungsordnung geregelten praktischen Ausbildung zur Erlangung der Befähigung zum Richteramt. Der Ausschluß der Mitbestimmung beziehe sich nicht nur auf die konkrete didaktische Umsetzung der Lehr- und Lernziele in den einzelnen Ausbildungsstationen, sondern auf die unvergleichlich wichtigere Ausgestaltung der Grundsätze des Vorbereitungsdienstes.

10

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die Beschwerde blieb ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat seine Entscheidung damit begründet, daß dem Begriff "Gestaltung von Lehrveranstaltungen" schon im Hinblick auf seine rahmenrechtliche Bedeutung nicht die Beschränkung auf die bloße didaktische Ausgestaltung beigelegt werden könne, sondern daß er gerade die generelle Gestaltung dieser Veranstaltungen durch Lehr- und Lernziele erfasse. Dem Hamburgischen Gesetzgeber habe es auch freigestanden, über die rahmenrechtliche Regelung hinaus nicht nur die Verbindlichkeit einer Entscheidung der Einigungsstelle zu beseitigen, sondern die Mitbestimmung ganz auszuschließen.

11

Der Antragsteller verfolgt mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde seinen Feststellungsantrag weiter. Er macht geltend: Der Begriff der Lehrveranstaltung in § 86 Abs. 1 Nr. 6 HmbPersVG sei mit dem des § 104 Satz 3 BPersVG nicht identisch. Die rahmenrechtliche Vorschrift regele nicht den Inhalt des Mitbestimmungsrechts, sondern nur seine Intensität, indem gefordert werde, daß die Letztentscheidung bei der Behörde liegen müsse. Dort sei auch nur die Berufsausbildung der Beamten angesprochen, an der nach Bundesrecht ohnehin keine Mitbestimmung bestehe. § 86 Abs. 1 Nr. 6 BPersVG umfasse die Berufsausbildung aller Beschäftigungsgruppen. Eine Einschränkung dieses Mitbestimmungsrechts, wie es das Beschwerdegericht getan habe, gelte zwangsläufig für alle Gruppen. Die Begriffe "Berufsbildung" und "Lehrveranstaltung" seien nicht deckungsgleich. Anderenfalls würde das Mitbestimmungsrecht auf diesem Gebiet leerlaufen. Eine enge Auslegung des letzteren Begriffs sei daher geboten. Das Beschwerdegericht, das alle Maßnahmen der Berufsbildung der Mitbestimmung entziehe, habe die Bedeutung des § 104 Satz 3 BPersVG verkannt, der das Mitbestimmungsrecht nicht ausschließen, sondern nur beschränken wolle. Man könne auch nicht dieses Recht auf die sozialen Auswirkungen der Berufsbildung, insbesondere in Form der Fortbildung beschränken. Unter Berücksichtigung der Zielsetzung des § 86 Abs. 1 Nr. 6 HmbPersVG und der bei den Gesetzesberatungen zum Ausdruck gekommenen Vorstellungen des Gesetzgebers könnte unter "Lehrveranstaltungen" nur die Ausbildung verstanden werden, die universitären oder schulischen Einrichtungen obliege. Der Begriff lasse sich aber auch dahin interpretieren, daß hierunter die didaktische Ausgestaltung der jeweiligen Lehrveranstaltungen verstanden werde. Diese Auslegung liege deshalb nahe, weil auch die Auswahl der Lehrpersonen der Mitbestimmung entzogen sei. Selbst wenn die Regelung des Landesrechts gegen die Rahmenvorschrift des § 104 Satz 3 BPersVG verstoße, sei sie gültig, weil es sich bei dem Rahmenrecht nur um Programmsätze handele.

12

Der Beteiligte beantragt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde und erwidert:

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Der Hamburgische Gesetzgeber habe die Regelung des § 86 Abs. 1 Nr. 6 HmbPersVG, wie die Entstehungsgeschichte ergebe, mit Rücksicht auf die ihm damals bereits im Entwurf vorliegende Vorschrift des § 104 BPersVG getroffen. Er habe mit dem Begriff "Gestaltung von Lehrveranstaltungen" nichts anderes ausdrücken und verstanden wissen wollen als der Rahmengesetzgeber. Im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber, daß Entscheidungen von politischer Tragweite nicht der Regierungsverantwortung entzogen werden dürften, sei die Auffassung, daß die Beschränkung sich nur auf die didaktische Ausgestaltung der Lehrveranstaltung beziehe, nicht zu vertreten. Der Rahmengesetzgeber habe der Ausgestaltung von Lehrveranstaltungen eine Bedeutung von erheblicher politischer Tragweite beigemessen. Dem widerspreche nicht, sondern entspreche die Nichtaufführung der Gestaltung von Lehrveranstaltungen in § 81 Abs. 6 HmbPersVG. Sie seien bei richtiger Betrachtungsweise ohnehin von der Mitbestimmung ausgenommen. Der Hamburgische Gesetzgeber habe zwei Möglichkeiten gehabt, der rahmenrechtlichen Regelung Rechnung zu tragen: Die Einschränkung durch unverbindliche Entscheidung der Einigungsstelle oder durch völligen Ausschluß der Mitbestimmung. Er habe sich für das letztere entschieden. Die Mitbestimmung bei der Berufsbildung sei systematisch richtig unter die sozialen Angelegenheiten eingeordnet worden. Da der inhaltlichsachliche Bereich ihr entzogen sei, bleibe ihr nur die soziale Seite zugänglich. Insoweit bleibe noch genügend Raum für die Mitbestimmung. Die Meinung des Antragstellers, Lehrveranstaltungen seien nur solche im universitären oder schulischen Bereich, stehe in klarem Widerspruch zu § 104 Satz 3 BPersVG, der von Lehrveranstaltungen im Rahmen des Vorbereitungsdienstes spreche.

14

Der Oberbundesanwalt stimmt dem angefochtenen Beschluß zu. Die Argumente des Antragstellers, § 104 Satz 3 BPersVG schließe nicht generell die Mitbestimmung aus und betreffe zudem nur die Berufsausbildung der Beamten, könnten auch im Hinblick auf die unterschiedliche Regelung der Mitbestimmung in bezug auf die Berufsausbildung bzw. Berufsbildung nicht überzeugen. Sie ließen keinen zwingenden Rückschluß darauf zu, daß der Ausdruck "Gestaltung von Lehrveranstaltungen" einen verschiedenen Inhalt haben müsse. Das könne nur dann angenommen werden, wenn sonst der Mitbestimmungstatbestand des § 86 Abs. 1 Nr. 6 HmbPersVG leerliefe. Das sei aber, wie das Beschwerdegericht ausgeführt habe, nicht der Fall. Die Auslegung des Beschwerdegerichts stehe auch mit dem Rahmenrecht in Einklang. Es erhebe nur eine Mindestforderung und schließe es nicht aus, daß der Landesgesetzgeber weitergehe und die Mitbestimmung ganz ausschließe. Die Auslegung, der Begriff "Lehrveranstaltung" umfasse nur die Ausbildung im universitären und schulischen Bereich, führe zu einem verfassungswidrigen Ergebnis. Diese Auslegung sei schon deshalb unzutreffend, weil es sich von selbst verstehe, daß Ausbildung in Schulen und Universitäten nicht vom Regelungsbereich des Personalvertretungsrechts erfaßt werde.

15

II.

Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Der angefochtene Beschluß hält einer rechtlichen Nachprüfung stand.

16

Dem Antragsteller steht das in Anspruch genommene Mitbestimmungsrecht an dem Erlaß der Richtlinien über die Lehr- und Lernziele für die praktische Ausbildung nach § 29 der Juristenausbildungsordnung (JAO) vom 10. Juli 1972 (HmbGVBl. S. 133) nicht zu, weil es sich bei diesen Richtlinien um die Gestaltung von Unterrichtsveranstaltungen handelt.

17

§ 88 Abs. 1 Nr. 6 des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes (HmbPersVG) vom 17. November 1972 (HmbGVBl. S. 211), der in wörtlicher Übereinstimmung mit § 86 Abs. 1 Nr. 6 der jetzt geltenden Fassung dieses Gesetzes vom 20. Januar 1976 (HmbGVBl. S. 15) die Mitbestimmung des Personalrats bei der Durchführung der Berufsbildung (Berufsausbildung, berufliche Port- und Weiterbildung, berufliche Umschulung) regelt, nimmt die Gestaltung von Lehrveranstaltungen und die Auswahl von Lehrpersonen von der Beteiligung aus.

18

Unter den Begriff der Lehrveranstaltungen fallen alle Unterweisungen, Anleitungen und Einweisungen im Rahmen der Ausbildung, die das zur Erreichung des Ausbildungsziels notwendige Wissen sowie die erforderlichen praktischen Kenntnisse und Erfahrungen vermitteln. Diese Veranstaltungen zu gestalten, ist der Sinn der Festlegung der Lehr- und Lernziele für die praktische Ausbildung, weil sie im einzelnen Aufschluß darüber geben, was Gegenstand der "als Lehrveranstaltung" durchzuführenden Ausbildung zu sein hat.

19

Die vom Antragsteller vertretene restriktive Interpretation des Begriffs "Lehrveranstaltung", die darunter allein die konkrete didaktische Umsetzung der Lehr- und Lernziele in den Ausbildungsstationen verstehen will, findet weder im Wortlaut der Vorschrift eine Stütze noch läßt sie sich aus dem Sinngehalt der Vorschrift begründen. Sie entspricht auch nicht den in den Beratungen des Gesetzentwurfs zum Ausdruck gekommenen Vorstellungen des Gesetzgebers.

20

Der Begriff "Gestaltung von Lehrveranstaltungen", und nicht lediglich der Begriff der "Lehrveranstaltung", auf den der Antragsteller die Auslegung beschränken will, betrifft alle Maßnahmen, die den Inhalt und Umfang sowie den Ablauf der Ausbildung festlegen oder in sonstiger Weise regeln. Ob davon nur Regelungen allgemeiner Art oder auch solche, die im Einzelfall ergehen, erfaßt werden, kann im vorliegenden Falle offenbleiben, weil jedenfalls kein Zweifel daran bestehen kann, daß allgemeine Regelungen, wie sie Richtlinien darstellen, von diesem Begriff erfaßt werden. Viele von ihnen sind der Mitbestimmung bereits auf Grund der in § 86 Abs. 1 HmbPersVG (= § 88 Abs. 1 HmbPersVG 1972) enthaltenen Sperrklausel entzogen, weil sie durch Rechtsvorschriften oder durch eine allgemeine Regelung der obersten Dienstbehörde festgelegt sind. Geht es jedoch um eine Regelung allgemeiner Art einer der obersten Dienstbehörde nachgeordneten Dienststelle, wie das bei den Richtlinien des Beteiligten der Fall ist, dann greift die Ausschlußregelung des § 86 Abs. 1 Nr. 6 HmbPersVG (= § 88 Abs. 1 Nr. 6 HmbPersVG 1972) ein. Es liegt zwar - insofern ist der Rechtsbeschwerde zuzustimmen - eine die Durchführung der Berufsausbildung betreffende Regelung vor - andernfalls würde ohnehin kein Ansatz für eine Mitbestimmung gegeben sein -, jedoch greift die Ausschlußregelung ein, die umfassend und nicht - wie der Antragsteller meint - nur eingeschränkt die Gestaltung von Lehrveranstaltungen aus der Mitbestimmung herausnimmt. Das, was der Antragsteller als ausgeschlossen ansieht, ist nur ein Teilaspekt der Gestaltung, nämlich, wie er es selbst ausdrückt, die didaktische Ausgestaltung der Lehrveranstaltung.

21

Auch der Sinngehalt der Regelung gibt für die vom Antragsteller vertretene Auffassung nichts her. Die Einschränkung des § 86 Abs. 1 Nr. 6 HmbPersVG (= § 88 Abs. 1 Nr. 6 HmbPersVG 1972) trägt der rahmenrechtlichen Vorschrift des § 104 Satz 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 693) Rechnung. Zwar war dieses Gesetz bei den Beratungen des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes noch nicht in Kraft getreten; jedoch lag dem Ausschuß für den öffentlichen Dienst der Hamburger Bürgerschaft der von der Bundesregierung erstellte Entwurf eines Bundespersonalvertretungsgesetzes vor, der in § 97 Satz 3 bereits das vorsah, was inzwischen Gesetz geworden ist (vgl. dazu Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg, Drucks. VII/2366 S. 7/8).

22

Nach § 104 Satz 3 BPersVG dürfen u.a. Entscheidungen über die Gestaltung von Lehrveranstaltungen im Rahmen des Vorbereitungsdienstes einschließlich der Auswahl der Lehrpersonen nicht den Stellen entzogen werden, die der Volksvertretung verantwortlich sind. Damit soll dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27. April 1959 - (2 BvF 2/58 - BVerfGE 9, 268 [282]) Rechnung getragen werden, in dem ausgesprochen ist, daß es Regierungsaufgaben gibt, die wegen ihrer politischen Tragweite nicht generell der Regierungsverantwortung entzogen und auf Stellen übertragen werden dürfen, die von der Regierung und vom Parlament unabhängig sind.

23

Das Bundesverfassungsgericht hat zwar den Kreis der Regierungsaufgaben von "erheblicher politischer Tragweite" nicht abschließend bestimmt, sondern sich darauf beschränkt, daß jedenfalls die Entscheidung über Einstellung, Beförderung, Versetzung und sonstige personelle Angelegenheiten der Beamten erhebliches politisches Gewicht hat. Dasselbe muß aber auch für die Berufs ausbildung der Beamten gelten, die in der Regel im Rahmen eines Vorbereitungsdienstes durchgeführt wird. Bei ihr handelt es sich nicht um eine der Mitbestimmung zugängliche überwiegend innerdienstliche Maßnahme, an deren Regelung ein überwiegendes Interesse der Beamten besteht. Vielmehr ist hier, ein überwiegendes öffentliches Interesse gegeben, das bei Verwaltungsvorschriften, die die im Rahmen der Ausbildung stattfindenden Lehrveranstaltungen regeln, wegen der Bedeutung des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) die parlamentarische Verantwortung der Regierung erfordert.

24

Für den Vorbereitungsdienst der Rechts-(Gerichts-)referendare kann nichts anderes gelten. Sie sind während dieser Zeit Beamte auf Widerruf. Darüber hinaus besteht hier ebenfalls ein überwiegendes öffentliches Interesse, weil die Juristenausbildung bei erfolgreichem Abschluß den Zugang zum Richterberuf verschafft, den das Grundgesetz besonders hervorhebt und dessen gesetzliche Ausgestaltung es fordert (Art. 98 GG). Dazu gehört auch die Ausbildung zu diesem Beruf. Daß diese Ausbildung auch den Zugang zu anderen juristischen Berufen eröffnet, die nicht zur Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses führen, ändert an der verfassungsrechtlichen Bedeutung dieser Ausbildung nichts. Wenn der Staat für diese anderen Berufe die von ihm durchgeführte Ausbildung fordert (z.B. § 4 der Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO - vom 1. August 1959 [BGBl. I S. 565]; § 5 der Bundesnotarordnung - BNotO - vom 24. Februar 1961 [BGBl. I S. 98]) und die Heranbildung des Berufsnachwuchses nicht diesen Berufsständen (Anwalts- oder Notarkammern) überläßt, so zeigt das das erhebliche öffentliche Interesse, das auch an der Ausbildung von Juristen für diese der Rechtspflege dienenden Berufe besteht. Dabei darf nicht übersehen werden, daß der Notar Träger eines öffentlichen Amtes ist (§ 1 BNotO).

25

Auch, soweit die Rechts- oder Gerichtsreferendare nach erfolgreichem Abschluß Berufe anstreben, die nicht die Befähigung zum Richteramt notwendigerweise voraussetzen (freie Wirtschaft, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer u.ä.), bleibt das besondere öffentliche Interesse an der Juristenausbildung bestehen, weil sie bei erfolgreichem Abschluß den Zugang zu den der Rechtspflege dienenden Berufen ermöglicht, und zwar auch dann noch, wenn zunächst ein anderer, in diesen Kreis nicht einzubeziehender Beruf gewählt und ausgeübt worden ist.

26

Diese den Forderungen und Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts Rechnung tragende Regelung des § 104 Satz 3 BPersVG hat der Hamburgische Gesetzgeber aus dem damals vorliegenden, wörtlich und inhaltlich übereinstimmenden § 97 des Entwurfs eines Bundespersonalvertretungsgesetzes (BT-Drucks. VI/3721) übernommen und in das Hamburgische Personalvertretungsgesetz eingefügt (Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg, Drucks. VII/2366 S. 8). Er hat vor allem eine verbindliche Entscheidung der Einigungsstelle in personellen Angelegenheiten der Beamten und in organisatorischen Angelegenheiten ausgeschlossen - in diesen Fällen hat der Beschluß der Einigungsstelle nur den Charakter einer Empfehlung (§ 81 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und 2 HmbPersVG = § 83 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und 2 HmbPersVG 1972) -. Zwar haben sich in der Frage, ob noch weitere Angelegenheiten der Entscheidung der Regierung vorzubehalten seien, im Ausschuß für den öffentlichen Dienst verschiedene Meinungen ergeben, die jedoch, wie die Aufzählung der umstrittenen Angelegenheiten zeigt, nicht die hier zur Entscheidung stehende Gestaltung der Lehrveranstaltungen betrafen (s. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg, Drucks. VII/2366 S. 8). In dieser Frage hat sich der Gesetzgeber vielmehr entschlossen, über die rahmenrechtliche Forderung des § 104 Satz 3 BPersVG hinaus diese Angelegenheit ganz aus der Mitbestimmung herauszunehmen (§ 86 Abs. 1 Nr. 6 HmbPersVG = § 88 Abs. 1 Nr. 6 HmbPersVG 1972). Dazu war er bundesrechtlich zwar nicht verpflichtet. Da das Rahmenrecht aber insoweit nur eine Mindestforderung aufstellt, war es dem Hamburger Gesetzgeber auch nicht verwehrt, ebenso wie anderen Landesgesetzgebern, die dies getan haben, über diesen Rahmen hinauszugehen.

27

Bei dieser gesetzlichen Regelung kann die Auffassung des Antragstellers, nur die didaktische Gestaltung der Lehrveranstaltungen sei der Mitbestimmung entzogen, nicht überzeugen. Sie würde zu dem - verfassungswidrigen - Ergebnis führen, daß in der wesentlich wichtigeren, das öffentliche Interesse berührenden Frage der allgemeinen Gestaltung der Berufsausbildung von Beamten die Einigungsstelle verbindlich entscheiden könnte. Das Nebeneinanderstellen von § 81 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und 2 HmbPersVG (= § 83 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und 2 HmbPersVG 1972) und § 86 Abs. 1 Nr. 6 HmbPersVG (= § 88 Abs. 1 Nr. 6 HmbPersVG 1972) zeigt jedoch, daß der Gesetzgeber dieses Ergebnis von vornherein hat ausschließen wollen.

28

Daß der Hamburger Gesetzgeber möglicherweise noch weitergegangen ist, indem er die Regelung nicht nur auf Lehrveranstaltungen im Rahmen des Vorbereitungsdienstes und damit auf die Berufsausbildung der Beamten beschränkt, sondern auch auf die Fort- und Weiterbildung sowie auf die Berufsausbildung der Angestellten und Arbeiter erstreckt hat, kann an dem hier gewonnenen Ergebnis nichts ändern. Für den Senat besteht kein Anlaß, diese Frage im vorliegenden Fall zu entscheiden. Selbst wenn sie zu bejahen wäre, kann das die hier zu treffende Entscheidung nicht beeinflussen, weil der Gesetzgeber zu einer solch weitgehenden Regelung grundsätzlich befugt ist (vgl. auch § 79 Abs. 3 Nr. 6 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Baden-Württemberg - Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG - in der Fassung vom 1. Oktober 1975 - Ges.Bl. S. 693 -). Eine solche Regelung widerspricht nicht der Rahmenvorschrift des § 104 Satz 1 BPersVG. Danach sind in innerdienstlichen, sozialen und personellen Angelegenheiten der Beschäftigten die Personalvertretungen zu beteiligen; dabei soll eine Regelung angestrebt werden, wie sie für Personalvertretungen in Bundesbehörden in diesem Gesetz festgelegt ist. Anstreben bedeutet, daß eine solche Regelung empfohlen, nicht aber zur Pflicht gemacht wird. Deshalb sind die Länder berechtigt, in bestimmten Angelegenheiten die Mitbestimmung auszuschließen, in denen sie nach Bundesrecht gegeben ist.

29

Schließlich kann auch dem Einwand des Antragstellers keine rechtliche Bedeutung beigemessen werden, durch die hier vertretene Auslegung laufe die Vorschrift des § 86 Abs. 1 Nr. 6 HmbPersVG (= § 88 Abs. 1 Nr. 6 HmbPersVG 1972) leer. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, inwieweit noch eine Mitbestimmung bei der Berufsbildung zum Zuge kommen kann. Jedenfalls sind, wie das Beschwerdegericht ausgeführt hat, Maßnahmen denkbar, die nicht unter die "Gestaltung von Lehrveranstaltungen" fallen, insbesondere soweit es sich um die sozialen Bezugspunkte der Ausbildung handelt. Insoweit verbleibt dem Antragsteller noch eine hinreichende Möglichkeit, bei diesen Fragen mitzubestimmen.

Prof. Dr. Fürst
Fischer
Dr. Franke
Dr. Schinkel
Nettesheim