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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 08.05.1991, Az.: BVerwG 8 B 38.91

Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.05.1991
Aktenzeichen
BVerwG 8 B 38.91
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1991, 18851
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 17.12.1990 - AZ: 4 B 86.02929

Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 8. Mai 1991
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Driehaus und Dr. Silberkuhl
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Dezember 1990 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde bleibt erfolglos. Die mit ihr geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

2

Die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung wegen Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind nicht erfüllt. Die von der Beschwerde erhobenen Verfahrensrügen sind ungerechtfertigt. Die Sachaufklärung des Berufungsgerichts ist nicht zu beanstanden (vgl. § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Was die Beschwerde dazu vorbringt, beruht auf einem Mißverständnis, übersehen wird nämlich, daß sich der Umfang der gebotenen Sachaufklärung nach der Rechtsauffassung bestimmt, nach der das Berufungsgericht den Fall beurteilt hat. Das ergibt sich aus dem Wesen der Sache. Denn einem Tatsachengericht kann nicht der Vorwurf unzureichender Sachaufklärung gemacht werden, wenn es Tatsachen unaufgeklärt läßt, auf die es nach der von ihm zugrunde gelegten Rechtsauffassung nicht ankommt. Trifft die von ihm zugrunde gelegte Rechtsauffassung nicht zu, so liegt darin der - materiellrechtliche - Fehler; für verfahrensrechtliche Vorwürfe gegen den (vermeintlich unzureichenden) Umfang der Sachaufklärung fehlt dagegen die Grundlage.

3

An dieser Einsicht muß im vorliegenden Fall das auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Zulassungsbegehren scheitern. Die Beschwerde selbst hebt mehrfach hervor, daß sich ihre Beanstandungen nur scheinbar gegen die Sachaufklärung, in Wahrheit jedoch gegen die materielle Rechtsanwendung des Berufungsgerichts richten. So wird zu der vermißten Aufklärung des für den Anschluß an das öffentliche Kanalnetz erforderlichen Aufwandes (Beschwerdeschrift S. 2 ff.) ausdrücklich vorgetragen, daß dieser Punkt vom Berufungsgericht "überhaupt nicht berücksichtigt worden" sei (a.a.O. S. 6), das Berufungsgericht ihn vielmehr "vollständig aus den Überlegungen ausnimmt", obgleich dies noch "entgegen seiner <sc. des Berufungsgerichts> Ansicht ... entscheidungserheblich war" (a.a.O. S. 4). In gleicher Weise wird bei der Aufklärungsrüge im Zusammenhang mit der Behauptung, "daß der Anschluß über die Flur-Nr. 2581 und 2581/1 technisch machbar" wäre (a.a.O. S. 4), dem Berufungsgericht vorgehalten, daß es dieser Frage "keine Bedeutung zugemessen" habe (a.a.O. S. 4), ihr jedoch "hohe Relevanz" hätte "zubilligen müssen" (a.a.O. S. 5).

4

Für die übrigen Aufklärungsrügen gilt nichts anderes: Das angefochtene Urteil gibt nichts dafür her, daß das Berufungsgericht dem etwaigen Vorliegen eines landwirtschaftlichen Betriebes (Beschwerdeschrift S. 8) oder der Lage des Grundstücks im Innen- oder Außenbereich (a.a.O S. 9 f.) rechtserhebliche Bedeutung beigemessen hätte (und deshalb in dieser Hinsicht Sachaufklärung hätte betreiben sollen). Unzutreffend ist auch der Beschwerdevortrag, das Berufungsgericht habe für entscheidungserheblich gehalten, ob die Verweigerung des Anschlusses "aus sachgerechten Überlegungen" erfolgt sei (a.a.O. S. 8). Das Berufungsgericht hat sich ausschließlich damit auseinandergesetzt, ob der Kläger auf den Anschluß Anspruch hat, und es ist ersichtlich davon ausgegangen, daß dies nicht schon dann der Fall ist, wenn die Beklagte bei ihrer ablehnenden Entscheidung Kostengründe vorgeschoben haben sollte (Beschwerdeschrift S. 7). Was schließlich die Funktionsfähigkeit der auf dem Grundstück des Klägers vorhandenen Grube anbetrifft, gibt die Beschwerde die das angefochtene Urteil tragenden Überlegungen unrichtig wieder, wenn sie die Ausführungen zur Funktionsfähigkeit (dort S. 10) zu der an anderer Stelle (S. 3) festgestellten Personenzahl in Beziehung setzt und so dem Berufungsgericht die Würdigung unterstellt, die derzeit mögliche Beseitigung des Abwassers genüge für die derzeit tatsächlich stattfindende Grundstücksnutzung. Eine solche Verknüpfung hat das Berufungsgericht nicht vorgenommen.

5

Nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kann die Revision ebenfalls nicht zugelassen werden. Die Rechtssache hat in den von der Beschwerde bezeichneten Richtungen keine grundsätzliche Bedeutung.

6

Der Kläger hat 1957 die Baugenehmigung für eine "Wohnbaracke" mit unter anderem der Anordnung erhalten, daß die Klärgrube "als abflußlose und wasserdichte Grube mit 8 cbm Nutzinhalt auszuführen" sei. Diese Genehmigung bestimmt und begrenzt die legale (bauliche) Nutzung. Wenn der Kläger das Grundstück mittlerweile in einer Weise und Intensität nutzt, für die diese Art und Kapazität der Abwasserbeseitigung nicht ausreicht, geschieht dies unter Überschreitung der Genehmigung. Bedürfnisse, die sich daraus ergeben, sind nicht der Beklagten anzulasten. Von einer Eignung solcher Bedürfnisse, die Erschließungspflicht der Beklagten (§ 123 Abs. 1 und 2 BauGB) zu verdichten und entgegen der gesetzlichen Grundregel (§ 123 Abs. 3 BauGB) zugunsten des Klägers einen Rechtsanspruch auf Erschließung zu begründen, kann keine Rede sein. Das bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren.

7

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes [ergibt sich] aus den §§ 13 f. GKG.

Prof. Dr. Weyreuther
Prof. Dr. Driehaus
Dr. Silberkuhl