Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 05.02.1976, Az.: BVerwG 7 A 1/76
Ausschluß neuer Anträge; Vergabe von Studienplätzen; Einstweilige Anordnungen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 05.02.1976
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 A 1/76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 11124
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 GG
- Art. 100 Abs. 1 GG
- § 40 Abs. 1 VwGO
- § 50 Abs. 1 Nr. 1 VwGO
- § 90 Abs. 2 VwGO
- § 123 Abs. 1 VwGO
- Art. 11 Abs. 8 S. 2 VergabeVtr
Fundstellen
- BVerwGE 50, 124
- NJW 1976, 1113
Amtlicher Leitsatz
1. § 90 Abs. 2 VwGO schließt neue Anträge nur aus, wenn die Streitsache bei einem der dort genannten Gerichte rechtshängig ist; ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht steht neuen Anträgen nicht entgegen.
2. Ein Streit zwischen Bundesländern um die Erfüllung des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen ist nicht verfassungsrechtlicher Art.
3. Einstweilige Anordnungen sind auch im Länderstreit des § 50 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zulässig.