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§ 96 AFG

Bibliographie

Titel
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Amtliche Abkürzung
AFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
810-1

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) 1Die Bundesanstalt kann zur Sicherstellung der Restfinanzierung von Maßnahmen, die nach den §§ 91 bis 95 gefördert werden, weitere Beträge für die Gewährung von Darlehn und Zuschüssen bereitstellen (verstärkte Förderung). 2Aus diesen Mitteln sollen Zuschüsse vor allem für Arbeiten gewährt werden, durch die in angemessenem Umfange Dauerarbeitsplätze geschaffen oder gesichert werden. 3Vorzugsweise sollen Arbeiten gefördert werden, die der Vorbereitung oder Ergänzung anderer wirtschaftsfördernder Maßnahmen, insbesondere der Anpassung an wirtschaftliche Strukturveränderungen oder dem wirtschaftlichen Fortschritt dienen.

(2) 1Darlehn und Zuschüsse nach Absatz 1 dürfen nur bewilligt werden, wenn auch das Land, dem die Arbeit zugute kommt, Darlehn oder Zuschüsse in angemessener Höhe und zu nicht weniger günstigen Bedingungen gewährt. 2Der Präsident der Bundesanstalt kann auf Antrag des Landes die Landesmittel zuteilen und verwalten.

(3) Die Bundesanstalt kann zur Durchführung der verstärkten Förderung durch Anordnung das Nähere über Voraussetzung, Art, Umfang und Überwachung der Förderung bestimmen.